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Verordnung betreffend die Denkmalpflege

Basel-Stadt · 497.110 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 im Grundbuch. *
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47

47 provisions

§ 41

Öffentlichkeitsarbeit 1 Die Kantonale Denkmalpflege betreibt sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch 1. Führungsangebote zu Denkmälern; 2. Organisation und Durchführung des Europäischen Tages des Denkmals im Kanton Basel- Stadt; 3. Erstellen und Veröffentlichen eines Jahresberichtes; 4. Medieninformationen; 5. Organisation von Ausstellungen im Museum Kleines Klingental.

§ 42

Merkblätter 1 Die Kantonale Denkmalpflege kann Merkblätter zum Umgang mit Denkmälern verfassen, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Eigentümerschaften und die Zulässigkeit von Veränderungen.

§ 43

Vorsorgliche Massnahmen 1 Auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement eine vorsorgliche Massnahme. 2 Die Kantonale Denkmalpflege nimmt unverzüglich die notwendigen baugeschichtlichen Untersuchungen vor. Gegebenenfalls führt sie mit der Eigentümerschaft Verhandlungen über die vertragliche Eintragung des Denkmals ins Denkmalverzeichnis. 3 Erklärt die Eigentümerschaft des Denkmals schriftlich, einer Unterschutzstellung durch Vertrag nicht zuzustimmen, beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement innerhalb eines Jahres beim Regierungsrat die Unterschutzstellung durch Verfügung. Ansonsten fällt die vorsorgliche Massnahme dahin. 4 Mit Zustimmung der Eigentümerschaft des Denkmals kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die einjährige Frist zur Antragstellung an den Regierungsrat verlängern.

§ 44

Ersatzvornahme 1 Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements eine Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Eigentümerschaft an, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn die gesetzte Frist unbenützt verstreicht. 2 Liegt Gefahr im Verzug, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die Anordnung treffen. 3 Rechtsmittel gegen die Ersatzvornahme haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Die Kantonale Denkmalpflege setzt die Kosten für die Ersatzvornahme durch besondere Verfügung fest.

§ 45

Einleitung eines Strafverfahrens 1 Die Kantonale Denkmalpflege kann zur Vollstreckung von Verfügungen ein Strafverfahren nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 einleiten. * 2 Die Einleitung eines Strafverfahrens ist vorgängig anzudrohen. 8. Rekursberechtigte Organisationen

§ 46

Liste der rekursberechtigten Organisationen 1 Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47

Übergangsbestimmung 1 Der Anhang der Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 (Liste der rekursberechtigten Organisationen) wird als Anhang der vorliegenden Verordnung weitergeführt. 2 Bis zur elektronischen Verfügbarkeit der Unterlagen gemäss § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 liegen diese bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2016 26.02.2017 Erlass Erstfassung KB 25.02.2017 22.05.2018 01.01.2019 § 19 Titel geändert KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018 05.05.2020 01.07.2020 § 45 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2016 26.02.2017 Erstfassung KB 25.02.2017 § 19 22.05.2018 01.01.2019 Titel geändert KB 26.05.2018 § 19 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018 § 45 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020 Denkmalpflege: Verordnung Anhang 497.110 Anhang der Verordnung betreffend die Denkmalpflege Liste der rekursberechtigten Organisationen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 1), nimmt folgende Organisationen in die Liste der rekursberechtigten Organisationen auf: - Stiftung für das Basler Stadtbild - Basler Heimatschutz - Freiwillige Basler Denkmalpflege 1) SG 497.100

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