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Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals

Basel-Stadt · 161.100 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 3 II. Haftung des Staates
  4. § 4
  5. § 5 Haftungsgesetz 161.100
  6. § 6
  7. § 7 des Appellationsgerichts beziehen, das Bundesgericht. 3)
  8. § 8 III. Haftung des Personals gegenüber dem Staat
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 Haftungsgesetz 161.100
  14. § 14
  15. § 15 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  16. § 16

16 provisions

§ 1 I. Allgemeines

Begriffe und Geltungsbereich 1 Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts. 2 Als Personal im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer 2) a) in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht; b) Mitglied des Regierungsrates, der Gerichte, des Grossen Rates und einer vom Grossen Rat gewählten Behörde ist; c) ein Nebenamt ausübt; d) Mitglied der Gemeindeparlamente und anderer Behörden der Gemeinden ist; e) aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnimmt.

§ 2

Anwendbares Recht 1 Die Haftung des Staates und seines Personals richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, gelten dessen Bestimmungen.

§ 3 II. Haftung des Staates

Grundsatz 1 Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. 2 Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu.

§ 4

Rechtmässiges Verhalten des Staates 1 Für rechtmässig zugefügten Schaden haftet der Staat nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. 2 Ist eine Haftung gesetzlich nicht vorgesehen, so haftet der Staat nach Billigkeit, wenn einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt worden ist. § 4a * Genugtuung 1 Wo der Staat gemäss §§ 3 oder 4 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist. 1) Diese Verfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005, §§ 77f. (SG 111.100). 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.

§ 5 Haftungsgesetz 161.100

Haftungsausschluss 1 Der Staat haftet nicht, wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, welche ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat.

§ 6

Verfahren 1 Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden. 2 Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Zivilgerichts beziehen, beurteilt das Appellationsgericht und Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern

§ 7 des Appellationsgerichts beziehen, das Bundesgericht. 3)

Prüfungsbefugnis 1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht überprüft werden.

§ 8 III. Haftung des Personals gegenüber dem Staat

Direkter Schaden (Schadenersatzforderung) 1 Das Personal haftet dem Staat für den Schaden, den es ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grob - fahrlässig zufügt. 2 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie je anteilsmässig nach der Höhe ihres Verschuldens. 3 In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.

§ 9

Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung) 1 Der Staat kann auf das fehlbare Personal Rückgriff nehmen, soweit letzteres nach § 8 haftbar ist. 2 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie je anteilsmässig nach der Höhe ihres Verschuldens zu belangen. 3 Der Staat hat dem fehlbaren Personal von einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch unverzüglich Kenntnis zu geben und das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 10

Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 1 Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

§ 11

Verrechnung 1 Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

§ 12

Verjährungsstillstand 1 Die Verjährungsfristen stehen still während der Dauer eines Straf- oder eines Disziplinarverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird. 3) § 6 Abs. 2: Mit Urteil vom 14. 11. 2014 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die in § 6 Abs. 2 festgelegte Zuständigkeit des Bundesgerichts seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. 1. 2007 unrichtig ist. Das BGG verpflichtet die Kantone, in allen Bereichen, in denen sie für die Rechtsanwendung zuständig sind, richterliche Behörden zu bestellen (BGE 8C_609/2014).

§ 13 Haftungsgesetz 161.100

Verfahren 1 Zum Entscheid über Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen sind zuständig: a) der Grosse Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und vom Grossen Rat gewählte Behördenmitglieder, der Regierungsrat gegen das Staatspersonal sowie andere Personen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnehmen, b) das Appellationsgericht gegen das Personal der Gerichte sowie die Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen und Inhaberinnen und Inhaber richterlicher Nebenämter, der Gemeinderat gegen das Personal der Gemeinden, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat gegen den Gemeinderat. 2 Entscheide des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung bzw. des Einwohnerrates können mit Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

§ 14

Prüfungsbefugnis 1 Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist das Gericht an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.

§ 15 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anwendbarkeit des neuen Rechts 1 Dieses Gesetz ist auch auf Schadenersatzansprüche anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig erledigt sind.

§ 16

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 4) 4) Wirksam seit 1. 7. 2000. Haftungsgesetz 161.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.11.1999 01.07.2000 Erlass Erstfassung KB 20.11.1999 15.11.2006 13.07.2006 § 4a eingefügt - Haftungsgesetz 161.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.11.1999 01.07.2000 Erstfassung KB 20.11.1999 § 4a 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -

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