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Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich

Basel-Landschaft · 143.51 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Kanzlei-, Inspektions- und Bewilligungsgebühren, welche die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich erhebt.

§ 2

Berufsausübungsbewilligungen 1 Die Gebühr beträgt für die Berufsausübungsbewilligung: a. eines universitären Medizinalberufes CHF 600.–; b. eines Psychotherapieberufes CHF 600.–; c. einer komplementärmedizinischen Tätigkeit CHF 400.–; d. als Drogistin / Drogist CHF 400.–; e. eines anderen nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufes CHF 300.–; f. als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Assistentin oder Assistent CHF 200.–. 2 Für Bewilligungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954) über den Binnenmarkt ausgestellt werden, wird keine Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr für die Bestätigung der Meldung von meldepflichtigen Tätigkeiten beträgt CHF 100.–. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 36.0808, SGS 901 3) GS 2018.005, SGS 941 4) SR 943.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088 2 143.51

§ 3

Unbedenklichkeitsbescheinigungen 1 Für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird eine Gebühr von CHF 75.– erhoben.

§ 4

Institutionen im Gesundheitsbereich 1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Geburtshäuser, medizinische Laboratorien, nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19985) über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bewilligungspflichtige Institutionen, Krankentransport- und Rettungsunternehmen, Spitex-Organisationen, Tages- und Nachtstätten sowie weitere bewilligungspflichtige Organisationen im Gesundheitsbereich beträgt: * a. für die Bewilligungserteilung CHF 400–1'000.–; b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–. § 4a * Pflegeheime und Pflegewohnungen 1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Pflegeheime und Pflegewohnungen beträgt: a. für die Bewilligungserteilung CHF 1‘000–5'000.–; b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 500–1‘000.–. § 4b * Spitäler 1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Spitäler beträgt: a. für die Bewilligungserteilung CHF 1'000–5'000.–; b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 500–1'000.–.

§ 5

Heilmittelgesetzgebung 1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapotheken und Drogerien sowie Hausapotheken von Spitälern, Heimen, Spitexorganisationen und anderen Betrieben beträgt: a. für die Bewilligungserteilung CHF 400–1‘000.–; b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.

§ 6

Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten 1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten beträgt: a. für die Bewilligungserteilung CHF 400.–; b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–. 5) SR 810.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088 3 143.51

§ 7

Betäubungsmittelgesetzgebung 1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen beträgt: a. für die Bewilligungserteilung CHF 400.–; b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–. 2 Für den Versand von Rezeptblöcken für Betäubungsmittel wird eine Gebühr von CHF 50.–, inklusive Porto und Verpackung, erhoben.

§ 8

Kontrollen und Inspektionen 1 Die Gebühr für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzuges der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung, der Heilmittelgesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe wird nach Aufwand berechnet und beträgt CHF 220.– pro Stunde.

§ 9

Mutationen von Bewilligungen 1 Für die Bearbeitung von Mutationen bei bestehenden Bewilligungen wird eine Gebühr von CHF 100–300.– erhoben. 2 Für die Bearbeitung von Mutationen, die nicht ordnungsgemäss gemeldet wurden, kann zusätzlich zur Gebühr gemäss Abs. 1 eine Aufwandentschädigung von bis zu CHF 100.– erhoben werden.

§ 10

Begräbniswesen 1 Für das Ausstellen eines Leichenpasses wird eine Gebühr von CHF 50.– erhoben.

§ 11

Weitere amtliche Tätigkeiten 1 Die Bewilligungs- und Kanzleigebühr für weitere amtliche Tätigkeiten, welche in dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführt sind, beträgt CHF 50–600.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088 4 143.51 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.088 20.03.2018 01.01.2018 Ingress geändert GS 2018.020 20.03.2018 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018.020 20.03.2018 01.01.2018 § 4a eingefügt GS 2018.020 10.09.2019 01.10.2019 Ingress geändert GS 2019.049 10.09.2019 01.10.2019 § 4b eingefügt GS 2019.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088 5 143.51 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.088 Ingress 20.03.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.020 Ingress 10.09.2019 01.10.2019 geändert GS 2019.049 § 4 Abs. 1 20.03.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.020 § 4a 20.03.2018 01.01.2018 eingefügt GS 2018.020 § 4b 10.09.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088

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