Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e04b27b36261b759044695dfd547107144c27949acfde185aadec750bd154397
13 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über
die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB3) (sog. klassische
Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz,
Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören. *
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten
die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge
vom 16. September 20054). *
1) SR 210
2) NG 741.41
3) SR 210
4) NG 741.411
§ 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB5) wird
von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer
BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde
bezeichnet) ausgeübt.
§ 3
Aufsichtsübernahme
1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen
Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten
Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines
Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten
Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung.
Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die
Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen
an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde. *
2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 4
Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen
und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz
vorbehalten werden.
2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats6) nimmt die ZBSA für die Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die
Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86a
ZGB7) wahr.
5) SR 210
6) NG 741.41
7) SR 210
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die
Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im
Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 5
Aufgaben im Besonderen
1 Die Aufsichtsbehörde prüft:
a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB8));
b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a
ZGB);
c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer
soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;
d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine
Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).
§ 6
Aufsichtsmittel
1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere
folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane;
b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen;
c. * die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin;
d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle;
e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
f. die Anordnung von Expertisen;
g. die Ersatzvornahme;
h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292
StGB9);
i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens
am Sitz der Stiftung;
k. * die Ernennung des fehlenden Organs.
8) SR 210
9) SR 311.0
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher
Unterlagen verlangen.
3 Aufgaben der Stiftung
§ 7
Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende
rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und
Kenntnisnahme einzureichen:
a. * die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang);
b. den Bericht der Revisionsstelle;
c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege,
Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
§ 8
Mitteilungspflicht
1 Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie
die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu
informieren.
4 Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung *
§ 9
Zuständige Behörde
1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats10) ist die ZBSA für diejenigen
Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen
übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder
des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB11)) sowie für die Feststellung
der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung
der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
10) NG 741.41
11) SR 210
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht
über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler
Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr.
Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.
§ 10
Entscheide
1 Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung
sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wirkung.
2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in
einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die
kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale
Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und
unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.
5 Rechtspflege
§ 11 * Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung, die Umwandlung oder
die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das
Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.
6 Gebühren
§ 12
Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der
Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den
§ 13 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. *
Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine
Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von
3'800 Franken erhoben. *
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf
die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen
werden.
7 Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am
1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1977
03.06.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 2 geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 3 geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, c. geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, k. eingefügt A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 7 Abs. 1, a. geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 Titel 4 geändert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 11 totalrevidiert A 2019, 1356
03.06.2019 01.09.2019 § 12 Abs. 3 geändert A 2019, 1356
23.05.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 1 geändert CNG 2022-021
23.05.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert CNG 2022-021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1977
§ 1 Abs. 1 23.05.2022 01.07.2022 geändert CNG 2022-021
§ 1 Abs. 2 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 3 Abs. 3 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 6 Abs. 1, c. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 6 Abs. 1, k. 03.06.2019 01.09.2019 eingefügt A 2019, 1356
§ 7 Abs. 1, a. 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
Titel 4 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 11 03.06.2019 01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1356
§ 12 Abs. 3 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356
§ 13 Abs. 1 23.05.2022 01.07.2022 geändert CNG 2022-021