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Verordnung über elektrische Leitungen

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Contents: 153 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Weitere Vorschriften
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Grundsatz
  6. Art. 6 Regeln der Technik
  7. Art. 7 Störschutz
  8. Art. 8 Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen
  9. Art. 9 Verhältnis zu anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen
  10. Art. 10 Vorübergehende Gefährdung
  11. Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
  12. Art. 11a Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen
  13. Art. 11b Grundsatz
  14. Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens
  15. Art. 11d Einhaltung des Mehrkostenfaktors
  16. Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors
  17. Art. 12 Leitungsführung
  18. Art. 13 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
  19. Art. 14 Abstand zum Boden
  20. Art. 15 Abstand zu Bäumen
  21. Art. 16 Abstand zu Gewässern
  22. Art. 17 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
  23. Art. 18 Grösster Leiterzug
  24. Art. 19 Grösster Leiterdurchhang
  25. Art. 20 Leiterverbindungen
  26. Art. 21 Isolatoren
  27. Art. 22 Befestigungselemente
  28. Art. 23 Materialbeständigkeit
  29. Art. 24 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen
  30. Art. 25 Tragwerkfundamente
  31. Art. 26 Verankerungen
  32. Art. 27 Schutz der Tragwerke
  33. Art. 28 Kennzeichnung der Tragwerke
  34. Art. 29 Störschutz
  35. Art. 30 Vogelschutz
  36. Art. 31 Verhaltenshinweise
  37. Art. 32 Besteigen der Tragwerke
  38. Art. 33 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
  39. Art. 34 Abstand zum Boden
  40. Art. 35 Abstand zu Bäumen
  41. Art. 36 Abstand zu Gebäuden
  42. Art. 37 Abstand von Niederspannungsleitungen zu Gebäuden
  43. Art. 38 Abstand von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden
  44. Art. 39 Areale mit grossen Menschenansammlungen, Spiel- und Sportanlagen
  45. Art. 40 Abstand zu Gewässern
  46. Art. 41 Beleuchtungskörper an Hochspannungs-Tragwerken
  47. Art. 42 Kandelaber
  48. Art. 43 Verkehrsschilder und Schutzwände
  49. Art. 44 Schiessplätze
  50. Art. 45 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
  51. Art. 46 Grösster Leiterzug
  52. Art. 47 Grösster Leiterdurchhang
  53. Art. 48 Zugbeanspruchung und Leiterdurchhang von Regelleitungen
  54. Art. 49 Leiterverbindungen
  55. Art. 50 Isolatoren
  56. Art. 51 Isolatoren in Mehrfachketten
  57. Art. 52 Armaturen
  58. Art. 53 Materialbeständigkeit
  59. Art. 54 Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente
  60. Art. 55 Tragwerkarten
  61. Art. 56 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen
  62. Art. 57 Holztragwerke für Regelleitungen
  63. Art. 58 Verankerungen, Dachständer
  64. Art. 59 Schutz der Tragwerke
  65. Art. 60 Kennzeichnung der Tragwerke
  66. Art. 61 Tragwerkfundamente
  67. Art. 62 Werkpläne
  68. Art. 63 Zugänglichkeit
  69. Art. 64 Sicherung freigelegter Leitungsabschnitte
  70. Art. 65 Allgemeine technische Anforderungen
  71. Art. 66 Kennzeichnung
  72. Art. 67 Verlegung von Kabelleitungen
  73. Art. 68 Verlegung im Erdreich
  74. Art. 69 Verlegung in Kabelschutzrohren
  75. Art. 70 Verlegung in Tunnels und Stollen
  76. Art. 71 Verlegung in Gewässern
  77. Art. 72 Erdung
  78. Art. 73 Kabelart
  79. Art. 74 Netzkabel
  80. Art. 75 Niederspannungsnetzkabel
  81. Art. 76 Gewässerschutz
  82. Art. 77 Markierung
  83. Art. 78 Zulässigkeit und Leitungsführung
  84. Art. 79 Anordnung von Freileitungen
  85. Art. 80 Mechanischer Schutz für herabführende Leiter
  86. Art. 81 Abstände
  87. Art. 82 Besteigen der Tragwerke
  88. Art. 83 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
  89. Art. 84 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen an Gebäuden
  90. Art. 85 Parallelführungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
  91. Art. 86 Kreuzungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
  92. Art. 87 Kreuzungen von Schwachstrom- und Starkstromleitungen bei getrennten Tragwerken
  93. Art. 88 Mehrere parallele Starkstromfreileitungen
  94. Art. 89 Abstände
  95. Art. 90 Nachträgliche Kreuzungen
  96. Art. 91 Leitungsanordnung
  97. Art. 92 Leitungsführung
  98. Art. 93 Wärmestau und Brandschutz
  99. Art. 94 Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen
  100. Art. 95 Hochspannungskabelleitungen grosser Leistung
  101. Art. 96 Abstände und Abdeckungen
  102. Art. 97
  103. Art. 98 Leitungstragwerke
  104. Art. 99 Abstand bei Annäherungen und Parallelführungen
  105. Art. 100 Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung
  106. Art. 101 Abstand bei Kreuzungen
  107. Art. 102 Kreuzungen von Bahnen ohne Fahrleitung
  108. Art. 103 Kabelunterführungen
  109. Art. 104 Unterführung von Hochspannungsfreileitungen unter Bahnbrücken
  110. Art. 105 Leitungstragwerke
  111. Art. 106 Erdungen
  112. Art. 107 Skilifte, Materialseilbahnen
  113. Art. 108 Annäherungen und Parallelführungen
  114. Art. 109 Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen
  115. Art. 110 Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen
  116. Art. 111 Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen
  117. Art. 112 Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen
  118. Art. 113 Untergeführte Hochspannungsfreileitungen
  119. Art. 114 Rücksicht auf den Weiterausbau der Nationalstrassen
  120. Art. 115 Anordnung von Tragwerken
  121. Art. 116 Zusätzliche Bewilligung
  122. Art. 117 Erdungen
  123. Art. 118 Annäherungen und Parallelführungen
  124. Art. 119 Kreuzungen
  125. Art. 120 Freileitungsunterführungen bei Brücken
  126. Art. 121 Kabelleitungen
  127. Art. 122 Kabelkanäle und ‑durchführungen
  128. Art. 123 Unterirdische Rohrleitungen und Nebenanlagen
  129. Art. 124
  130. Art. 125 Oberirdische Rohrleitungen
  131. Art. 126 Elektrische Auftrennung
  132. Art. 127 Kreuzungen mit Freileitungen
  133. Art. 128 Nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellte Rohrleitungen
  134. Art. 129 Grundsatz
  135. Art. 130 Abstand zu Unterflur-Tankanlagen
  136. Art. 131 Abstand zu Überflur-Tankanlagen
  137. Art. 132 Grössere Abstände aus feuerwehrtechnischen Gründen
  138. Art. 133
  139. Art. 134 Erdungsanlagen
  140. Art. 135 Instandhaltung und Kontrollen
  141. Art. 136 Kontrollbericht
  142. Art. 137 Instruktion der Feuerwehr
  143. Art. 138 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen
  144. Art. 139 Arbeiten an Starkstromleitungen
  145. Art. 140 Arbeiten an Kabelleitungen
  146. Art. 141 Besondere Schutzmassnahmen
  147. Art. 142 Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen von Luftseilbahnen
  148. Art. 143
  149. Art. 144 Aufhebung bisherigen Rechts
  150. Art. 145 Änderung bisherigen Rechts
  151. Art. 146 Übergangsbestimmung
  152. Art. 146a Übergangsbestimmung
  153. Art. 147 Inkrafttreten

153 provisions

Art. 76 Gewässerschutz

Enthalten Netzkabel wassergefährdende Flüssigkeiten, so ist dem Gewässerschutz besondere Beachtung zu schenken.

Art. 77 Markierung

Die Trassees der Hochspannungskabelleitungen müssen markiert werden (z. B. durch Warnbänder). In dicht besiedelten Gebieten kann darauf verzichtet werden.

Art. 78 Zulässigkeit und Leitungsführung

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich auf gemeinsamen Tragwerken sind nur zulässig, wenn: a. alle Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind; b. die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich vereinbart haben. 2 … 3 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass wenig Kreuzungen mit anderen Freileitungen entstehen. 4 Lassen sich Kreuzungen nicht vermeiden, so sind sie möglichst nahe bei den Überführungstragwerken anzulegen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

Art. 79 Anordnung von Freileitungen

1 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich sind die Leiter mit höherer Spannung über den Leitern mit tieferer Spannung anzuordnen. 2 Werden bei Parallelführungen oder Kreuzungen ausnahmsweise Leiter mit tieferer Spannung über Leiter mit höherer Spannung geführt, so müssen die Leiter mit tieferer Spannung den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Leiter mit höherer Spannung entsprechen. Bei solchen Kreuzungen müssen die übergeführten Leiter durch starre Befestigungen gehalten werden.

Art. 80 Mechanischer Schutz für herabführende Leiter

Erdleiter oder Kabel, die an Tragwerken herabgeführt werden, sind ab Erdboden bis in eine genügende Höhe gegen mechanische Beschädigung zu schützen.

Art. 81 Abstände

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich sind so anzulegen, dass zwischen Leitern verschiedener Leitungen keine Spannungsübertritte auftreten können. 2 Die Abstände, die bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich eingehalten werden müssen, bestimmen sich nach Anhang 17. Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von isolierten Schwachstromleitungen unter sich sind ohne Einhaltung von Sicherheitsabständen zulässig. 3 Der Sicherheitsabstand bei Kreuzungen ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. oberer Leiter: 0 °C Leitertemperatur und Zusatzlast, unter Berücksichtigung einer möglichen Durchhangsvergrösserung bei bedingt gleitender Leiterbefestigung oder beweglicher Leiteraufhängung; b. unterer Leiter: 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast. 4 Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich gegenseitig die für die Berechnung der Abstände erforderlichen Angaben zu liefern.

Art. 82 Besteigen der Tragwerke

Unterkreuzende Leitungen dürfen das Besteigen der Tragwerke nicht behindern oder gefährden.

Art. 83 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken

1 Ankerseile von gemeinsamen Tragwerken müssen mit Isolierkörpern so unterteilt werden, dass durch lose oder defekte Ankerseile keine leitenden Verbindungen zwischen Schwachstrom- und Niederspannungsleitern entstehen. 2 Erdleiter oder Niederspannungskabel, die an Tragwerken herabgeführt werden, sind ab Erdboden bis 0,50 m über die Schwachstromleitung hinaus gegen mechanische Beschädigung zu schützen.

Art. 84 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen an Gebäuden

Abspannstellen von Niederspannungsleitungen an Mauerwerken oder Gebäuden müssen oberhalb derjenigen von Schwachstromleitungen angebracht werden.

Art. 85 Parallelführungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken

1 … 2 Auf der ganzen Länge der Parallelführung müssen die blanken Hochspannungsleiter durch starre Befestigungen gehalten werden. Die Schwachstromleiter müssen den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Hochspannungsleiter entsprechen. 3 Parallelführungen von Schwachstromleitungen und Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig. 4 Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

Art. 86 Kreuzungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken

1 … 2 Kreuzungen von Schwachstromleitungen mit Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig. 3 Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).

Art. 87 Kreuzungen von Schwachstrom- und Starkstromleitungen bei getrennten Tragwerken

Kreuzt sich eine Schwachstromleitung mit einer Starkstromleitung so, dass ein allfälliges Aufschnellen eines Schwachstromleiters eine gefährliche Annäherung an die Starkstromleitung verursacht, sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 88 Mehrere parallele Starkstromfreileitungen

Werden mehr als zwei Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken parallel geführt, so müssen die Betriebsinhaber der Leitungen die besonderen Sicherheitsvorkehren bei Instandhaltungsarbeiten auf diesen Leitungsabschnitten schriftlich vereinbaren.

Art. 89 Abstände

Bei Parallelführung von Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken dürfen die Direktabstände statt nach Anhang 17 nach Anhang 6 berechnet werden, wenn: a. der unterste Leiter der einen Leitung bei 0 °C und Zusatzlast um mindestens 1 m höher ist als der oberste Leiter der anderen Leitung bei 0 °C ohne Zusatzlast; und b. die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis gegeben haben.

Art. 90 Nachträgliche Kreuzungen

Muss für die Kreuzung von Starkstromfreileitungen ausnahmsweise ein bestehendes Tragwerk benutzt werden, so hat die mechanische Festigkeit von Tragwerk und Fundament den neuen Belastungen zu entsprechen.

Art. 91 Leitungsanordnung

1 Bei Kreuzungen von Starkstromfreileitungen sind Weitspannleitungen über die Regelleitungen zu führen. 2 Eine Regelleitung darf nur in begründeten Ausnahmefällen über eine Weitspannleitung geführt werden. Die Regelleitung muss dabei den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit von Weitspannleitungen entsprechen.

Art. 92 Leitungsführung

1 Parallelführungen und Kreuzungen von Kabelleitungen unter sich sind so anzuordnen, dass sich die Leitungen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinflussen noch beschädigen. 2 Die metallenen Umhüllungen parallel geführter oder sich kreuzender Kabelleitungen dürfen sich nur berühren, wenn die Leitungen am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind. 3 Im Erdreich sind die Kabelleitungen mit den kleineren Spannungen über jene mit den grösseren Spannungen zu führen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben. 4 Parallel geführte Einleiterkabel eines Drehstromstranges gelten als eine einzige Kabelleitung. Kabelschutzrohre aus ferromagnetischem Material sind nur dann zulässig, wenn alle Einleiterkabel im gleichen Rohr verlegt werden. 5 Hinter dem gleichen Überstromschutzorgan sind parallel geschaltete Kabel nur dann zulässig, wenn sie so verlegt sind, dass sie annähernd gleiche Impedanzen aufweisen.

Art. 93 Wärmestau und Brandschutz

1 Werden Energiekabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Schäden infolge von Wärmestauungen zu treffen. 2 Werden Kabelleitungen in Gebäuden und Kanälen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Brandverschleppungen über die Kabelleitungen oder ‑kanäle zu treffen.

Art. 94 Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen

Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvorkehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern.

Art. 95 Hochspannungskabelleitungen grosser Leistung

Hochspannungskabelleitungen mit grossen Erdschluss- bzw. Kurzschlussleistungen dürfen nicht mit anderen Kabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt werden, Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzmassnahmen eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindern.

Art. 96 Abstände und Abdeckungen

1 Werden Starkstrom- mit Schwachstromkabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a. in Gebäuden oder in Kabelkanälen 0,005 m pro kV Nennspannung, mindestens jedoch 0,1 m horizontal oder 0,2 m vertikal; b. im Erdreich 0,3 m. 2 Können die Mindestabstände nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so sind zwischen den Kabelleitungen feuerhemmende und elektrisch nicht leitende Abdeckungen anzubringen. 3 Sind die Kabelleitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt oder haben die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich vereinbart, so sind Parallelführungen und Kreuzungen ohne Mindestabstände oder Abdeckungen zulässig bei: a. werkeigenen und nicht für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen bestimmten Kabelleitungen in ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienenden Gebäuden; b. Hochspannungskabelleitungen, die auf einer Länge von weniger als 50 m parallel geführt werden; c. Hoch- und Niederspannungskabelleitungen, wenn die Niederspannungskabelleitung ausschliesslich der Übertragung untergeordneter Mess- und Steuersignale dient; d. Niederspannungs- und Schwachstromkabelleitungen, die am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind; e. Niederspannungskabelleitungen, deren äussere Hüllen aus Kunststoff bestehen oder deren metallene Umhüllungen miteinander verbunden und geerdet sind. 4 Niederspannungs- und Schwachstromleiter dürfen bei entsprechender Isolierung in einem gemeinsamen Kabel zusammengefasst werden, wenn die Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstehen. 5 Bei Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromkabelleitungen unter sich oder mit anderen Leitungen in Betonrohrblöcken ist zwischen den einzelnen Kabelrohren eine Betonschicht von mindestens 4 cm anzubringen.

Art. 97

1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind zu vermeiden oder auf möglichst wenige Stellen zu beschränken. 2 Annäherungen, Parallelführungen oder Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit anderen Anlagen sind so anzuordnen, dass sich Leitungen und Anlagen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinträchtigen noch beschädigen. 3 Elektrische Leitungen im Bereich von anderen Anlagen müssen so angeordnet werden, dass sich Betrieb und Instandhaltung der Leitungen und der anderen Anlagen gegenseitig nicht beeinträchtigen. 4 Die Kontrollstelle entscheidet über zusätzliche Schutzmassnahmen.

Art. 98 Leitungstragwerke

1 Leitungstragwerke sind so aufzustellen, dass sie auch bei Schiefstellung nicht in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen. 2 Überführungstragwerke und Tragwerke, die bei Schiefstellung oder beim Umstürzen in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen können, sind: a. für Ausnahmelast nach Anhang 14 Ziffer 4.3 auszulegen; b. mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 zu versehen.

Art. 99 Abstand bei Annäherungen und Parallelführungen

1 Der Mindestabstand zwischen elektrischen Leitungen und Tragwerken oder Leitern der Fahrleitungsanlage (inkl. Spurhalter) und Schutzseilen muss betragen: a. mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung; b. 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber 1 m bei Windauslenkung der Leiter. 2 Gemeinsame Tragwerke sind zulässig, wenn der Abstand der Ausleger und Joche der Fahrleitungsanlage oder des Mastschaftes der gemeinsamen Tragwerke zu den Leitern der parallel geführten Leitung mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung beträgt. Weisen die Leitungen getrennte Erdungssysteme auf, so sind sämtliche Isolatoren für die höchste Nennspannung zu bemessen. 3 Müssen Leiter, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, über Fahrleitungsanlagen angelegt werden, so legt die Kontrollstelle die zu treffenden Schutzmassnahmen fest. 4 Kabelleitungen, ausgenommen Lichtwellenleiter ohne metallene Teile, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, müssen ausserhalb der Gleisanlage und den zugehörigen Leitungstragwerken für die Bahnstromversorgung verlegt werden. Dabei muss der Abstand des Kabels zur äusseren Schiene mindestens 1,3 m betragen. 5 Die Kontrollstellen können für Kabelleitungen kleinere Abstände oder die Verlegung zwischen Gleiskörper und Tragwerkfundamenten bewilligen, wenn: a. keine gegenseitigen Beeinträchtigungen zu befürchten sind; oder b. die Bahn nicht auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt; oder c. die Bahn auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt und die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben.

Art. 100 Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung

1 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzuführen. 2 Soll ausnahmsweise eine Schwachstrom- oder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle: a. über die Zulässigkeit; b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen. 3 Beleuchtungskörper und ihre Zuleitungen an Tragelementen, die von der Fahrleitungsanlage unabhängig sind, müssen im Überführungsbereich der Fahrleitung: a. eine verstärkte Isolation aufweisen; und b. gegen nicht-bahngeerdete Tragwerke so isoliert sein, dass sie diese nicht unter gefährliche Spannung setzen, wenn sie die Fahrdrähte berühren.

Art. 101 Abstand bei Kreuzungen

1 Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen mit Fahrleitungen, so sind die Abstände so gross zu halten, dass ein gefahrloses Arbeiten an den Fahrleitungsanlagen möglich ist. 2 Der Abstand zwischen übergeführten blanken Leitern und der Fahrleitungsanlage muss beim grössten Leiterdurchhang mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand zwischen der Kreuzungsstelle und dem näher liegenden Überführungstragwerk betragen (Anhang 18). 3 Bei Normalspurbahnen mit Wechselstrombetrieb ist in jedem Fall für die übergeführten Leiter eine Höhe von mindestens 14 m über der Schienenoberkante einzuhalten. 4 Der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Fahrleitungen von Fahrzeugen, deren Stromabnehmer sich leicht von der Fahrleitung lösen können, (z. B. Stangenstromabnehmer von Trolleybussen) bestimmt sich nach Anhang 6 Ziffer 2.1.2, muss aber mindestens 1,5 m betragen. Der Abstand wird zwischen übergeführten Leitern und der höchstmöglichen Stellung des Stromabnehmers gemessen. Kann er nicht eingehalten werden, sind Massnahmen, namentlich gegen das Anheben der Stromabnehmer, zu treffen. 5 Bei bodennahen Stromschienen muss der Abstand zwischen übergeführten Leitern und Schienenoberkante 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen. 6 Übersteigt die für die Bahn massgebende Grenzlinie der festen Anlagen (gemäss Lichtraumprofil) die Höhe von 4 m, so ist der Mindestabstand nach Absatz 5 um diese Differenz zu vergrössern.

Art. 102 Kreuzungen von Bahnen ohne Fahrleitung

Kreuzen elektrische Leitungen Bahnen ohne Fahrleitung, so muss der Abstand zwischen den übergeführten Leitern und der Schienenoberkante mindestens 7 m plus 0,01 m pro kV der Nennspannung betragen.

Art. 103 Kabelunterführungen

1 Die Unterführung von Kabelleitungen unter Bahnen darf die Festigkeit des Bahnkörpers nicht beeinträchtigen und kein Hindernis für Anlagen darstellen, die dem Bahnbetrieb dienen. 2 Die Abstände zwischen Kabelleitung und Schienenunterkante müssen betragen: a. mindestens 1,3 m bei Gleisen auf unabhängigem Bahnkörper; b. mindestens 0,7 m bei Gleisen in Strassen oder auf allgemein befahrbarem Gebiet. 3 Der mechanische Kabelschutz darf die Eigenschaften des Oberbaus nicht beeinträchtigen. 4 Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise müssen den Artikeln 42–46 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 entsprechen. SR 742.141.1 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 104 Unterführung von Hochspannungsfreileitungen unter Bahnbrücken

1 Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Bahnbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen: a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast; b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung. 2 Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen. 3 Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.

Art. 105 Leitungstragwerke

1 Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig. 2 Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein.

Art. 106 Erdungen

1 Die der Annäherungs- und Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden. 2 Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen. 3 Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber angebrachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einflussbereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden. 4 Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an.

Art. 107 Skilifte, Materialseilbahnen

1 Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen. 2 Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.

Art. 108 Annäherungen und Parallelführungen

1 Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran angehängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen. 2 Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung: a. der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m2 ) ausgelenkten Teile der Luftseilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung; b. der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn. 3 Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

Art. 109 Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen

1 Ist eine Kreuzung mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden. 2 Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108.

Art. 110 Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen

1 Ist eine Kreuzung mit einer Hochspannungsfreileitung nicht zu vermeiden, so ist die Freileitung über die Luftseilbahn zu führen. 2 Kreuzungen von Hochspannungsfreileitungen mit Luftseilbahnen sind möglichst nahe bei den Überführungstragwerken und den Seilbahnstützen anzulegen. 3 Der Kreuzungswinkel muss mindestens 20 gon betragen.

Art. 111 Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen

1 Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstliegenden Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung andererseits betragen. 2 Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern. 3 Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: a. einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 0 °C Seiltemperatur; b. einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 °C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 °C Seiltemperatur; c. der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2. 4 Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

Art. 112 Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen

1 Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle: a. über die Zulässigkeit der Überführung; b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen. 2 Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann. 3 Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. 4 Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern.

Art. 113 Untergeführte Hochspannungsfreileitungen

1 Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder ‑fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können. 2 Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn: a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird. 3 Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6. 4 Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn. 5 Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden. 6 Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist.

Art. 114 Rücksicht auf den Weiterausbau der Nationalstrassen

Elektrische Leitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass sie einen geplanten Weiterausbau der Nationalstrassen nicht behindern.

Art. 115 Anordnung von Tragwerken

1 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.). 2 Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen.

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