1) Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien nach diesem Abkommen, die nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann durch jede Streitpartei mittels schriftlicher Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist je nach Fall Ägypten oder dem EFTA-Sekretariat zuzustellen. Verlangen mehrere Parteien, dass eine Streitsache, die dieselbe Partei und Streitfrage betrifft, einem Schiedsgericht vorgelegt wird, so soll nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden.
2) Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts werden in Anhang VI geregelt. Der Schiedsspruch des Gerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 42 Evolutivklausel
1) Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der internationalen Wirtschaftsentwicklung, u.a. im Rahmen der WTO, und untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte jeglicher massgeblicher Faktoren, die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf durch dieses Abkommen nicht abgedeckte Bereiche auszudehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2) Vereinbarungen, die aus dem in Abs. 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 43 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.
Art. 44 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Art. 43 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Ratifizierung oder Annahme unterbreitet und treten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 45 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und andere präferenzielle Abkommen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime nicht modifizieren.
Art. 46 Beitritt
1) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Bedingungen für den Beitritt sind zwischen dem beitretenden Staat und den Parteien dieses Abkommens auszuhandeln.
2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Beitrittsurkunden in Kraft.
Art. 47 Rücktritt und Beendigung
1) Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem die anderen Parteien die Notifikation erhalten haben, wirksam.
2) Tritt Ägypten zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.
3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
4) Falls ein EFTA-Staat vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation oder von diesem Abkommen zurücktritt, wird ein Treffen der verbleibenden Parteien einberufen, um das weitere Bestehen dieses Abkommens zu erörtern.
Art. 48 Beziehung zu den bilateralen Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1) Die in Anhang III aufgeführten bilateralen Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten treten am gleichen Tag in Kraft, wie dieses Abkommen zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Ägypten in Kraft tritt. Die bilateralen Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bleiben so lange gültig, wie dessen Parteien auch Vertragsparteien dieses Abkommens sind.
2) Falls ein EFTA-Staat oder Ägypten von der bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen ihnen zurücktritt, endet auch dieses Abkommen zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Ägypten an dem Tag, an welchem der Rücktritt von der Vereinbarung Wirkung erlangt.
Art. 49 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt für diejenigen Unterzeichnerstaaten in Kraft, welche das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunden ratifiziert haben, vorausgesetzt, Ägypten gehöre zu den Staaten, welche die Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben.
2) Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder Unterzeichnerstaat dieses Abkommen in einer ersten Phase vorläufig anwenden, vorausgesetzt, Ägypten habe das Abkommen ratifiziert. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird den anderen Unterzeichnerstaaten notifiziert.
Art. 50 Depositar
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar für die EFTA-Staaten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Davos, am 27. Januar 2007, in zwei Urschriften in arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge und Protokolle
Anhang I
Liste der Produkte, auf welche Art. 4 Bst. a Bezug nimmt
Anhang II
Fisch und andere Meeresprodukte
Anhang III
Bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anhang IV
Beseitigung von Einfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen Ägypten und den EFTA-Staaten
Anhang IV
Anlage
Anhang V
Schutz des geistigen Eigentums
Anhang VI
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts
Protokoll A
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll B
Ursprungsregeln
Protokoll B/
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Protokoll B/
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Protokoll B/
Anhang IIIA
Muster einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-1
Protokoll B/
Anhang IIIB
Muster einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Protokoll B/
Anhang IVA
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Protokoll B/
Anhang IVB
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Protokoll B/
Anhang V
Liste der Länder oder Territorien, die sich an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft auf der Grundlage der Erklärung von Barcelona beteiligen
Protokoll C
Räumlicher Anwendungsbereich