Law

Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Liechtenstein · 0.101.4 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 f206c3b0fbe0337c03f821db07d133285af22bf610aa81c1089b09554c3db8a1

Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Berechnung der Amtszeit
  3. Art. 3 Eid oder feierliche Erklärung
  4. Art. 4 Unvereinbarkeit
  5. Art. 5 Rangordnung
  6. Art. 6 Rücktritt
  7. Art. 7 Entlassung
  8. Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
  9. Art. 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
  10. Art. 9a Rolle des Präsidiums
  11. Art. 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  12. Art. 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  13. Art. 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
  14. Art. 13 Ausschluss vom Vorsitz
  15. Art. 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
  16. Art. 15 Wahl des Kanzlers
  17. Art. 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
  18. Art. 17 Aufgaben des Kanzlers
  19. Art. 18 Organisation der Kanzlei
  20. Art. 18a Nicht richterliche Berichterstatter
  21. Art. 18b Rechtsgelehrter
  22. Art. 19 Sitz des Gerichtshofs
  23. Art. 20 Sitzungen des Plenums
  24. Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
  25. Art. 22 Beratungen
  26. Art. 23 Abstimmungen
  27. Art. 23a Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung
  28. Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer
  29. Art. 25 Bildung der Sektionen
  30. Art. 26 Bildung der Kammern
  31. Art. 27 Komitees
  32. Art. 27a Einzelrichterbesetzung
  33. Art. 28 Verhinderung und Ausstand
  34. Art. 29 Richter ad hoc
  35. Art. 30 Interessengemeinschaft
  36. Art. 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
  37. Art. 32 Verfahrensanordnungen
  38. Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen
  39. Art. 34 Gebrauch der Sprachen
  40. Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien
  41. Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer
  42. Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
  43. Art. 38 Schriftsätze
  44. Art. 38a Prüfung von Verfahrensfragen
  45. Art. 39 Vorläufige Massnahmen
  46. Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
  47. Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
  48. Art. 42 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden (bisheriger Art. 43)
  49. Art. 43 Streichung und Wiedereintragung im Register (bisheriger Art. 44)
  50. Art. 44 Beteiligung Dritter
  51. Art. 44a Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
  52. Art. 44b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
  53. Art. 44c Fehlende Mitwirkung
  54. Art. 44d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof
  55. Art. 44e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde
  56. Art. 45 Unterschriften
  57. Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
  58. Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
  59. Art. 48 Staatenbeschwerden
  60. Art. 49 Individualbeschwerden
  61. Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer
  62. Art. 51 Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren
  63. Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
  64. Art. 52a Einzelrichterverfahren
  65. Art. 53 Verfahren vor einem Komitee
  66. Art. 54 Verfahren vor einer Kammer
  67. Art. 54a Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit
  68. Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit
  69. Art. 56 Entscheidung der Kammer
  70. Art. 57 Sprache der Entscheidung
  71. Art. 58 Staatenbeschwerden
  72. Art. 59 Individualbeschwerden
  73. Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
  74. Art. 61 Piloturteilsverfahren
  75. Art. 62 Gütliche Einigung
  76. Art. 62a Einseitige Erklärung
  77. Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
  78. Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung
  79. Art. 65 Nichterscheinen
  80. Art. 66 bis 69
  81. Art. 70 Verhandlungsprotokoll
  82. Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
  83. Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
  84. Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei
  85. Art. 74 Inhalt des Urteils
  86. Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
  87. Art. 76 Sprache des Urteils
  88. Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
  89. Art. 78
  90. Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
  91. Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  92. Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
  93. Art. 82
  94. Art. 83
  95. Art. 84
  96. Art. 85
  97. Art. 86
  98. Art. 87
  99. Art. 88
  100. Art. 89
  101. Art. 90
  102. Art. 91 Allgemeines
  103. Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens
  104. Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss
  105. Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss
  106. Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
  107. Art. 96 (bisheriger Art. 91)
  108. Art. 97 (bisheriger Art. 92)
  109. Art. 98 (bisheriger Art. 93)
  110. Art. 99 (bisheriger Art. 94)
  111. Art. 100 (bisheriger Art. 95)
  112. Art. 101 (bisheriger Art. 96)
  113. Art. 102 (bisheriger Art. 97)
  114. Art. 103 (bisheriger Art. 98)
  115. Art. 104 (bisheriger Art. 95)
  116. Art. 104a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs
  117. Art. 104b Richtungsweisende Rechtssachen
  118. Art. 105 (bisheriger Art. 100)
  119. Art. 106 (bisheriger Art. 101)
  120. Art. 107 (bisheriger Art. 102)
  121. Art. 108 (bisheriger Art. 103)
  122. Art. 109 (bisheriger Art. 104)
  123. Art. 110 (bisheriger Art. 105)
  124. Art. 111 (bisheriger Art. 106) Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
  125. Art. 112 (bisheriger Art. 107) Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer
  126. Art. 113 (bisheriger Art. 108) Bewilligung der Prozesskostenhilfe
  127. Art. 114 (bisheriger Art. 109) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  128. Art. 115 (bisheriger Art. 110) Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen
  129. Art. 116 (bisheriger Art. 111) Änderung der Anwendung von Bestimmungen
  130. Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)

130 provisions

Art. 108 (bisheriger Art. 103)

1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Art. 36 Abs. 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden. 2) Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Art. 109 (bisheriger Art. 104)

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler: a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen; b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Art. 110 (bisheriger Art. 105)

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Art. 92 nicht mehr erfüllt sind. Titel III

Art. 111 (bisheriger Art. 106) Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden. 2) In Rechtssachen nach Abs. 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Art. 31 der Konvention angenommenen Bericht. 3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts. 4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. 5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Art. 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.

Art. 112 (bisheriger Art. 107) Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer

1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Art. 24 Abs. 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten. 2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Art. 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung. 3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt. 4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Art. 24 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.

Art. 113 (bisheriger Art. 108) Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2-5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Art. 101 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Art. 114 (bisheriger Art. 109) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Art. 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen. 2) Ungeachtet des Art. 80 Abs. 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer. 3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an: a) der Sektionspräsident; sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören, b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Art. 29 benannt wird; c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben. 4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los. b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter. Titel IV

Art. 115 (bisheriger Art. 110) Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Art. 116 (bisheriger Art. 111) Änderung der Anwendung von Bestimmungen

1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis. 2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

← Find another law