1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Art. 36 Abs. 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.
2) Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.
Art. 109 (bisheriger Art. 104)
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler:
a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
Art. 110 (bisheriger Art. 105)
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Art. 92 nicht mehr erfüllt sind.
Titel III
Art. 111 (bisheriger Art. 106) Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
2) In Rechtssachen nach Abs. 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Art. 31 der Konvention angenommenen Bericht.
3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Art. 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.
Art. 112 (bisheriger Art. 107) Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer
1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Art. 24 Abs. 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten.
2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Art. 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Art. 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Art. 5 Abs. 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Art. 24 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
Art. 113 (bisheriger Art. 108) Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Art. 5 Abs. 2-5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Art. 101 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.
Art. 114 (bisheriger Art. 109) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Art. 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
2) Ungeachtet des Art. 80 Abs. 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
a) der Sektionspräsident;
sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Art. 29 benannt wird;
c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
4)
a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.
Titel IV
Art. 115 (bisheriger Art. 110) Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen
Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.
Art. 116 (bisheriger Art. 111) Änderung der Anwendung von Bestimmungen
1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.
2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.