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Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Liechtenstein · 0.101.4 · treaty

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Berechnung der Amtszeit
  3. Art. 3 Eid oder feierliche Erklärung
  4. Art. 4 Unvereinbarkeit
  5. Art. 5 Rangordnung
  6. Art. 6 Rücktritt
  7. Art. 7 Entlassung
  8. Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
  9. Art. 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
  10. Art. 9a Rolle des Präsidiums
  11. Art. 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  12. Art. 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  13. Art. 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
  14. Art. 13 Ausschluss vom Vorsitz
  15. Art. 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
  16. Art. 15 Wahl des Kanzlers
  17. Art. 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
  18. Art. 17 Aufgaben des Kanzlers
  19. Art. 18 Organisation der Kanzlei
  20. Art. 18a Nicht richterliche Berichterstatter
  21. Art. 18b Rechtsgelehrter
  22. Art. 19 Sitz des Gerichtshofs
  23. Art. 20 Sitzungen des Plenums
  24. Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
  25. Art. 22 Beratungen
  26. Art. 23 Abstimmungen
  27. Art. 23a Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung
  28. Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer
  29. Art. 25 Bildung der Sektionen
  30. Art. 26 Bildung der Kammern
  31. Art. 27 Komitees
  32. Art. 27a Einzelrichterbesetzung
  33. Art. 28 Verhinderung und Ausstand
  34. Art. 29 Richter ad hoc
  35. Art. 30 Interessengemeinschaft
  36. Art. 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
  37. Art. 32 Verfahrensanordnungen
  38. Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen
  39. Art. 34 Gebrauch der Sprachen
  40. Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien
  41. Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer
  42. Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
  43. Art. 38 Schriftsätze
  44. Art. 38a Prüfung von Verfahrensfragen
  45. Art. 39 Vorläufige Massnahmen
  46. Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
  47. Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
  48. Art. 42 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden (bisheriger Art. 43)
  49. Art. 43 Streichung und Wiedereintragung im Register (bisheriger Art. 44)
  50. Art. 44 Beteiligung Dritter
  51. Art. 44a Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
  52. Art. 44b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
  53. Art. 44c Fehlende Mitwirkung
  54. Art. 44d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof
  55. Art. 44e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde
  56. Art. 45 Unterschriften
  57. Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
  58. Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
  59. Art. 48 Staatenbeschwerden
  60. Art. 49 Individualbeschwerden
  61. Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer
  62. Art. 51 Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren
  63. Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
  64. Art. 52a Einzelrichterverfahren
  65. Art. 53 Verfahren vor einem Komitee
  66. Art. 54 Verfahren vor einer Kammer
  67. Art. 54a Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit
  68. Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit
  69. Art. 56 Entscheidung der Kammer
  70. Art. 57 Sprache der Entscheidung
  71. Art. 58 Staatenbeschwerden
  72. Art. 59 Individualbeschwerden
  73. Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
  74. Art. 61 Piloturteilsverfahren
  75. Art. 62 Gütliche Einigung
  76. Art. 62a Einseitige Erklärung
  77. Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
  78. Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung
  79. Art. 65 Nichterscheinen
  80. Art. 66 bis 69
  81. Art. 70 Verhandlungsprotokoll
  82. Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
  83. Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
  84. Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei
  85. Art. 74 Inhalt des Urteils
  86. Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
  87. Art. 76 Sprache des Urteils
  88. Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
  89. Art. 78
  90. Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
  91. Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  92. Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
  93. Art. 82
  94. Art. 83
  95. Art. 84
  96. Art. 85
  97. Art. 86
  98. Art. 87
  99. Art. 88
  100. Art. 89
  101. Art. 90
  102. Art. 91 Allgemeines
  103. Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens
  104. Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss
  105. Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss
  106. Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
  107. Art. 96 (bisheriger Art. 91)
  108. Art. 97 (bisheriger Art. 92)
  109. Art. 98 (bisheriger Art. 93)
  110. Art. 99 (bisheriger Art. 94)
  111. Art. 100 (bisheriger Art. 95)
  112. Art. 101 (bisheriger Art. 96)
  113. Art. 102 (bisheriger Art. 97)
  114. Art. 103 (bisheriger Art. 98)
  115. Art. 104 (bisheriger Art. 95)
  116. Art. 104a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs
  117. Art. 104b Richtungsweisende Rechtssachen
  118. Art. 105 (bisheriger Art. 100)
  119. Art. 106 (bisheriger Art. 101)
  120. Art. 107 (bisheriger Art. 102)
  121. Art. 108 (bisheriger Art. 103)
  122. Art. 109 (bisheriger Art. 104)
  123. Art. 110 (bisheriger Art. 105)
  124. Art. 111 (bisheriger Art. 106) Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
  125. Art. 112 (bisheriger Art. 107) Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer
  126. Art. 113 (bisheriger Art. 108) Bewilligung der Prozesskostenhilfe
  127. Art. 114 (bisheriger Art. 109) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  128. Art. 115 (bisheriger Art. 110) Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen
  129. Art. 116 (bisheriger Art. 111) Änderung der Anwendung von Bestimmungen
  130. Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)

130 provisions

Art. 70 Verhandlungsprotokoll

1) Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält: a) die Zusammensetzung der Kammer; b) die Liste der erschienenen Personen; c) den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten; d) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen. 2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen. 3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung. 4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig. Kapitel VII

Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

1) Auf das Verfahren vor der Grossen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2) Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Art. 54 Abs. 3 und 59 Abs. 3 in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Grossen Kammer auch vom Präsidenten der Grossen Kammer ausgeübt werden.

Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer

1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Abs. 4 widerspricht. 2) Kann die Entscheidung einer der Kammer vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so gibt die Kammer diese Sache an die Grosse Kammer ab, wenn nicht eine Partei nach Abs. 4 widerspricht. 3) Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden. 4) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei

1) Nach Art. 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Grosse Kammer rechtfertigt. 2) Ein nach Art. 24 Abs. 5 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer prüft den Antrag ausschliesslich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden. 3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer durch Urteil. Kapitel VIII

Art. 74 Inhalt des Urteils

1) Urteile nach den Art. 28, 42 und 44 der Konvention enthalten: a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers; b) den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird; c) die Bezeichnung der Parteien; d) die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien; e) die Darstellung des Prozessverlaufs; f) den Sachverhalt; g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien; h) die Entscheidungsgründe; i) das Dispositiv; j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung; k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben; l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung massgebend ist. 2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Art. 41 der Konvention, wenn ein entsprechender Anspruch nach Art. 60 ausdrücklich geltend gemacht wurde und die Frage spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. 2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Art. 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los. 3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention zu, so kann sie beschliessen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt. 4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Art. 43 Abs. 3 im Register.

Art. 76 Sprache des Urteils

Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Urteile der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.

Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

1) Das Urteil wird vom Kammer- oder Komiteepräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. 2) Das Urteil einer Kammer kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Wenn das Urteil nicht in öffentlicher Sitzung verkündet wird und im Fall der Urteile der Komitees gilt die Übermittlung nach Abs. 3 als Verkündung. 3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.

Art. 78

Aufgehoben

Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils

1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen. 2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Dispositivs, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben. 3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschliessen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los. 4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschliesst, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen massgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. 2) Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen. 3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschliessen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los. 4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschliesst, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren. Kapitel IX

Art. 82

Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten, die vom Ministerkomitee beantragt werden, wendet der Gerichtshof neben den Art. 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Art. 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben: a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Art. 47 Abs. 3 der Konvention gefasst hat; b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Art. 84

1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie des Antrags sowie der beigefügten Unterlagen. 2) Er teilt den Vertragsparteien mit, dass sie zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen können.

Art. 85

1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen. 2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind beim Kanzler einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.

Art. 86

Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Art. 87

1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Grosse Kammer gebildet. 2) Ist die Grosse Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Art. 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Art. 88

1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben. 1b) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. 2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Art. 89

Die begründete Entscheidung oder das Gutachten kann in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten der Grossen Kammer oder von einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen werden, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Art. 90 als Verkündung des Gutachtens oder der begründeten Entscheidung.

Art. 90

Das Gutachten oder jede begründete Entscheidung wird vom Präsidenten der Grossen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäss unterzeichnete Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie. Kapitel X

Art. 91 Allgemeines

In den Verfahren betreffend die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens der von den Vertragsparteien nach Art. 10 des Protokolls Nr. 16 der Konvention bezeichneten Gerichte wendet der Gerichtshof neben den Bestimmungen dieses Protokolls folgende Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens

1) Nach Art. 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention können bestimmte Gerichte der Vertragsparteien dieses Protokolls den Gerichtshof um Gutachten zu Grundsatzfragen der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten ersuchen. Anträge auf Erstattung eines Gutachtens sind beim Kanzler einzureichen. 2.1) Der Antrag ist zu begründen; dabei ist Folgendes anzugeben: a) der Gegenstand der innerstaatlichen Rechtssache sowie die massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände; b) die massgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften; c) die massgeblichen Fragen zur Konvention, insbesondere die betroffenen Rechte und Freiheiten; d) falls dies erheblich ist, eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien des innerstaatlichen Verfahrens zur Frage; und e) falls dies möglich und sachdienlich ist, eine Darstellung des um Erstattung eines Gutachtens ersuchenden Gerichts, in der es seine eigene Auffassung betreffend die Frage einschliesslich allfälliger eigener Analysen zur Frage darlegt. 2.2) Das ersuchende Gericht unterbreitet alle einschlägigen Unterlagen zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der anhängigen Rechtssache. 2.3) Zieht das ersuchende Gericht seinen Antrag zurück, so teilt es dies dem Kanzler mit. Bei Erhalt der entsprechenden Mitteilung schliesst der Gerichtshof das Verfahren ab.

Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss

1.1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens wird durch einen Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer geprüft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten; b) einem Richter, der nach Art. 91 und entsprechend Art. 49 als Referent bestimmt wird; c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten; d) dem Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, oder gegebenenfalls einem Richter, der nach Art. 29 benannt wird; e) mindestens zwei Ersatzrichtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden. 1.2) Ein Richter, der im Ausschuss mitwirkt, wirkt weiterhin mit, wenn er an der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens teilgenommen hat und nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den er zur Mitwirkung im Ausschuss benannt worden ist, noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. 2) Anträge auf Erstattung eines Gutachtens sind nach Art. 41 vorrangig zu behandeln. 3) Der Ausschuss der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn er der Auffassung ist, dass er die Anforderungen nach Art. 1 des Protokolls Nr. 16 erfüllt. 4) Die Ablehnung des Ausschusses, einen Antrag anzunehmen, wird begründet. 5) Die Ablehnung oder Annahme des Antrags durch den Ausschuss wird dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, mitgeteilt.

Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss

1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Art. 93 an, so wird nach Art. 24 Abs. 2 Bst. g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten. 2) Der Präsident der Grossen Kammer kann das ersuchende Gericht auffordern, dem Gerichtshof alle weiteren Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Gegenstand des Antrags oder die Auffassung des betreffenden Gerichts zur im Antrag aufgeworfenen Frage näher zu bestimmen. 3) Der Präsident der Grossen Kammer kann die Parteien des innerstaatlichen Verfahrens auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen. 5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Art. 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Art. 59 Abs. 3 und 71 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. 6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Art. 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann. 7) Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben. 7b) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. 8) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen. 9) Das Gutachten wird vom Präsidenten der Grossen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäss unterzeichnete Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, eine beglaubigte Kopie. 10) Eine Kopie des Gutachtens wird ebenfalls den Drittbeteiligten übermittelt, die am Verfahren nach Art. 3 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention und Art. 44 dieser Verfahrensordnung beteiligt waren.

Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe

1) Hat der Präsident der Grossen Kammer nach Art. 44 Abs. 7 und Art. 93 Abs. 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, wird die von dieser Partei aufgeworfene Frage der Kostenerstattung nicht vom Gerichtshof entschieden, sondern gemäss dem Recht und der Praxis der Hohen Vertragspartei geregelt, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht. 2) Die Bestimmungen des Kapitels XII gelten entsprechend, wenn der Präsident der Grossen Kammer nach Art. 44 Abs. 7 und 94 Abs. 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert hat, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, und die Partei nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen. Kapitel XI

Art. 96 (bisheriger Art. 91)

Anträge auf Auslegung nach Art. 46 Abs. 3 der Konvention sind beim Kanzler einzureichen. Der Antrag muss die Art und den Ursprung der Auslegungsfrage, welche die Umsetzung des im Antrag genannten Urteils behindert hat, vollständig und genau bezeichnen; beizufügen sind: a) gegebenenfalls Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils; b) eine Kopie des in Art. 46 Abs. 3 der Konvention genannten Beschlusses; c) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben.

Art. 97 (bisheriger Art. 92)

1) Der Antrag auf Auslegung wird von der Grossen Kammer, der Kammer oder dem Komitee, welche beziehungsweise welches das betreffende Urteil gefällt hat, geprüft. 2) Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Grosse Kammer oder Kammer oder das ursprüngliche Komitee zusammenzusetzen, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Grosse Kammer, die Kammer oder das Komitee durch das Los.

Art. 98 (bisheriger Art. 93)

Die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegungsfrage, mit der das Ministerkomitee ihn befasst hat, ist endgültig. Die Richter dürfen eine persönliche Meinung hierzu nicht abgeben. Kopien der Entscheidung werden dem Ministerkomitee und den betroffenen Parteien sowie jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarats, zugeleitet.

Art. 99 (bisheriger Art. 94)

Wird der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 der Konvention nachgekommen ist, so wendet er ausser den Art. 31 Bst. b und 46 Abs. 4 und 5 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Art. 100 (bisheriger Art. 95)

Anträge nach Art. 46 Abs. 4 der Konvention sind zu begründen und beim Kanzler einzureichen. Beizufügen sind: a) das betreffende Urteil; b) Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils, gegebenenfalls einschliesslich schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Parteien und Mitteilungen in diesem Verfahren; c) Kopien der Mahnung, die der beschwerdegegnerischen Vertragspartei oder den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien zugegangen sind, und des in Art. 46 Abs. 4 der Konvention genannten Beschlusses; d) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben; e) Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Art. 101 (bisheriger Art. 96)

Für die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage wird eine Grosse Kammer nach Art. 24 Abs. 2 Bst. e gebildet.

Art. 102 (bisheriger Art. 97)

Der Präsident der Grossen Kammer teilt dem Ministerkomitee und den betroffenen Parteien mit, dass sie zu der vorgelegten Frage schriftlich Stellung nehmen können.

Art. 103 (bisheriger Art. 98)

1) Der Präsident der Grossen Kammer bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen. 2) Die Grosse Kammer kann beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Art. 104 (bisheriger Art. 95)

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler: a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen; b) den Betrag der zu zahlenden Kosten. Kapitel XIa

Art. 104a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs

Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Art. 52a Abs. 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Art. 54 Abs. 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Art. 52a Abs. 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.

Art. 104b Richtungsweisende Rechtssachen

Darüber hinaus kennzeichnet der Kanzler in geeigneter Weise die Urteile, Entscheidungen und Gutachten die gemäss dem Präsidium in Verbindung mit richtungsweisenden Rechtssachen stehen. Kapitel XII

Art. 105 (bisheriger Art. 100)

1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Art. 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Prozesskostenhilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Art. 54 Abs. 2 Bst. b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist. 2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Art. 96 im Verfahren vor der Grossen Kammer weiter.

Art. 106 (bisheriger Art. 101)

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt: a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist; b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Art. 107 (bisheriger Art. 102)

1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein. 2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen. 3) Nach Eingang der in Abs. 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

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