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6 provisions
§ 1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt beschliessen1):2)
Einleitung
1 Die Berechnung des Wasserzinses erfolgte bisher gemäss folgenden verbindlichen Grundlagen:
a. Kraftwerk Augst : Wasserzins an den Kanton Basel-Landschaft gemäss
§ 27 der basellandschaftlichen Konzession für die Erstellung und den
Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Augst-Wyhlen vom 20. April 19073),
mit einem festen Ansatz von 6 Fr. pro benutzte Brutto-PS.
b. Kraftwerk Birsfelden: Die gemäss der eidgenössischen Konzession für
das Kraftwerk Birsfelden zulässigen Ansätze sind durch Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-
Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb
einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden vom 29. August 19504) wie folgt
festgelegt:
1. 6 Fr. für die Bruttoleistung aus der 12–10monatigen Wasserführung,
2. 4 Fr. für die Mehrleistung aus der 10–8monatigen Wasserführung,
3. 2 Fr. für die weitere Mehrleistung aus der weniger als 8monatigen
Wasserführung.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vereinbaren hiemit die Anpassung der künftig zu verrechnenden Wasserzins-Ansätze an die nach den jeweiligen schweizerischen Bundesvorschriften zulässigen Höchstwerte wie folgt:
1) Beschlossen am 25. September/16. Oktober 1973
2) In der GS nicht publiziert.
3) SGS 491
4) SGS 493.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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§ 2
Grundsatz
1 Für die Berechnung des Wasserzinses des Kraftwerks Augst an den Kanton
BL und des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BL und BS gelten grundsätzlich die zulässigen Höchstansätze in Fr. pro Brutto-PS der jeweils massgebenden eidgenössischen Vorschriften und die Berechnungsbestimmungen zur Ermittlung der für den Wasserzins massgebenden Brutto-PS. Vorbehalten bleibt
Artikel 19 der vom Schweizerischen Bundesrat erteilten Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Birsfelden5) (Wasserzinsberechnung für das Kraftwerk
Birsfelden im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen).
§ 3
Übergangsbestimmungen
1 In den ersten 5 Jahren, d. h. vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978, findet eine jährliche stufenweise Anpassung des Wasserzinses von den durch die
Konzession (Augst) bzw. durch den Gründungsvertrag (Birsfelden) bestimmten
Werten auf die nach den schweizerischen Bundesvorschriften am 1. Januar
1974 zulässigen Höchstansätze statt. Jede Stufe beträgt ein Fünftel der Differenz zwischen den am 1. Januar 1974 geltenden, vom Bundesrat festgesetzten
Höchstansätzen und den ursprünglichen Ansätzen.
2 Erfolgen in der Übergangsperiode am 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978
durch den Bundesrat weitere Erhöhungen der höchstzulässigen Wasserzins-
Ansätze, so gelten diese für den Wasserzins des Kraftwerks Augst an BL und
den Wasserzins des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BS und BL erst ab
1.1.1979 mit den von diesem Datum an zulässigen Höchstwerten.
§ 4
1 Die Anzahl der zu den festgelegten Leistungsklassen gehörenden wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken werden aus bereits durchgeführten Berechnungen wie folgt übernommen:
a. Kraftwerk Augst (inkl. Einstau-Ersatz vom Kraftwerk Birsfelden). Die nutzbaren Bruttopferdestärken des Kraftwerks Augst werden übernommen
aus der neuen aargauischen Wasserzinsberechnung vom 24. Juli / 21.
November 1974, basierend auf der Rheinwasser-Dauerkurve 1946 bis
1970 und mit dem Verteiler «Kt. Aargau = 85.2% / Kt. BL = 14.8%», beides als Konstantwert bis zum Ablauf der Konzession am 6. Februar 1988.
5) SGS 493
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 494
b. Kraftwerk Birsfelden (exklusive Einstauersatz des Kraftwerks Birsfelden
an die eingestauten Werke Augst und Wyhlen, aber inklusive Einstauersatz des einstauenden Kraftwerks Kembs an das Kraftwerk Birsfelden).
1. Vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978: Die wasserzinspflichtigen Brutto-PS des Kraftwerks Birsfelden werden vorerst bis Ende
1978 übernommen aus den vom Elektrizitätswerk Basel überprüften
Berechnungen des Regierungspräsidiums Südbaden, Abt. Wasserstrassen vom 21. Juli 1972. Diese PS-Berechnungen sind auf Grund
der 1972 geltenden schweizerischen Berechnungsvorschriften
durchgeführt worden und basieren auf der Rheinwasser-Dauerkurve
1941/1965.
2. Ab 1. Januar 1979: Vom 1. Januar 1979 an gelten für den Wasserzins des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BL und BS die dannzumal neu durchzuführenden Berechnungen der wasserzinspflichtigen Brutto-PS des Kraftwerks Birsfelden.
§ 5
Fälligkeit der Wasserzinszahlungen
1 Die den Kantonen BL und BS aus der vorliegenden Vereinbarung und auf
Grund ihrer Hoheitsanteile zustehenden Wasserzinsen der Kraftwerke Augst
und Birsfelden sind jeweilen am 30. Juni für das betreffende Kalenderjahr zahlbar.
§ 6
Ausfertigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren (je eines für jeden Vertragspartner) ausgefertigt und unterzeichnet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
4 494
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.10.1973 16.10.1973 Erlass Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
5 494
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.10.1973 16.10.1973 Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –