Art. 1
Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden, Arealen und Anlagen von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ), Kehrichtheizkraftwerk Hagenholz und Recyclinghof Werdhölzli, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Zürich (city) · 236.852 · regulation
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In force since 2021-11-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden, Arealen und Anlagen von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ), Kehrichtheizkraftwerk Hagenholz und Recyclinghof Werdhölzli, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Videoüberwachung bezweckt insbesondere den Schutz von Personen, Sachen und Gebäuden sowie die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.
1 Folgende Bereiche werden videoüberwacht: Örtlichkeit Überwachter Bereich Aufzeichnungszeiten Kehrichtheizkraftwerk (KHKW) Hagenholz Hagenholzstrasse 110 (110 – 112) 8050 Zürich Innenbereich des Areals (Arealfläche, Verkehrswege, Lager-, Abstell- und Montageplätze) 24 Stunden / 365 Tage pro Jahr Innen- und Aussenbereich der Zu-, Ein- und Ausgänge 24 Stunden / 365 Tage pro Jahr Ein- und Ausfahrten 24 Stunden / 365 Tage pro Jahr Umschlag, Entlade- und Beladebereiche 24 Stunden / 365 Tage pro Jahr Besucherrundgang 24 Stunden / 365 Tage pro Jahr Recyclinghof ausserhalb Öffnungszeiten / 365 Tage pro Jahr Recyclinghof Werdhölzli Bändlistrasse 94 8064 Zürich Recyclinghof ausserhalb Öffnungszeiten / 365 Tage pro Jahr Ein- und Ausfahrt, Innenbereich 24 Stunden / 365 Tage pro Jahr 1 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck Umfang 2Reglement Videoüberwachung Kehrichtheizkraftwerk Hagenholz und Recyclinghof Werdhölzli 236.852 2 Die Inbetriebnahme neuer und der Rückbau bestehender Videokameras im Rahmen der Reichweite der bestehenden Videoüberwachung muss vorgängig vom Direktor oder der Direktorin ERZ genehmigt werden.
1 Es werden Tag- und Nachtsichtkomponenten eingesetzt. 2 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können. 3 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
Die Verantwortung für die Videoüberwachung obliegt dem Direktor oder der Direktorin ERZ.
1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV). 2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 entscheidet der Direktor oder die Direktorin ERZ auf schriftlich begründeten Antrag der gemäss interner Regelung für das Videosystem zuständigen Person über die Einsichtnahme und allfällige vorübergehende Speicherung. Der Antrag enthält die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich. Art. 7 1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Direktor oder der Direktorin ERZ zuzustellen. 2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt der Einsichtnahme; b. Einsicht nehmende Personen; c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen. 3 Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 2 beizulegen. Art. 8 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV). Art Verantwortung Einsichtnahme Dokumentation Verwendung 3Reglement Videoüberwachung Kehrichtheizkraftwerk Hagenholz und Recyclinghof Werdhölzli 236.852 Art. 9 1 Die Aufzeichnungen werden spätestens 30 Tage nach der Aufzeichnung überschrieben. 2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen
In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen zu Beweiszwecken so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.
1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung des Direktors oder der Direktorin ERZ zugegriffen werden.
Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.
Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.
Das Betriebsreglement Videoinformationssystem Hagenholz vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. November 2021 in Kraft. Aufbewahrung und Datenlöschung Sicherheitsmassnahmen Kennzeichnung Änderungen des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten