Art. 41 Sachverständige
Das gesetzliche Vertretungsorgan oder der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Liechtenstein · 216.226.2 · statute
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Das gesetzliche Vertretungsorgan oder der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1) Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für Fortbildungsmassnahmen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2) Die betreffenden Mitglieder werden durch einen Beschluss des gesetzlichen Vertretungsorgans bestimmt. 3) Das gesetzliche Vertretungsorgan hat dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft (SCE) die Teilnahme der betreffenden Mitglieder an derartigen Veranstaltungen sowie die Termine rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Terminfestlegung sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
1) Die erforderlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Einrichtung und Tätigkeit des gesetzlichen Vertretungsorgans und des Ausschusses entstehen, werden von der Europäischen Genossenschaft (SCE) getragen, um das gesetzliche Vertretungsorgan und den Ausschuss in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrnehmen zu können. 2) Dem gesetzlichen Vertretungsorgan und dem Ausschuss sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, insbesondere die für die Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen erforderlichen Räumlichkeiten, Sachmittel und Dolmetscher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die erforderlichen Aufenthalts- und Reisekosten der Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans sind zu ersetzen. 3) Das jeweils zuständige Leitungs- und Verwaltungsorgan kann jedoch die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 41 pro Sitzung des gesetzlichen Vertretungsorgans beschränken.
1) Die Bestimmungen der Art. 45 bis 48 hinsichtlich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes finden auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) nur Anwendung, sofern über die in Art. 26 Abs. 1 genannten Bedingungen hinaus folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: a) im Falle einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Genossenschaft (SCE) galten in der umzuwandelnden Genossenschaft bereits Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; b) im Falle einer durch Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft (SCE) bestanden bereits vor ihrer Eintragung in einer oder mehreren der beteiligten Genossenschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung, die sich entweder auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckten oder auf weniger als 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst; c) im Falle einer auf andere Weise gegründeten Europäischen Genossenschaft (SCE) bestanden bereits vor ihrer Eintragung in einer oder mehreren der beteiligten juristischen Personen eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung, die sich entweder auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckten oder auf weniger als 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst. 2) Bestanden in den verschiedenen beteiligten juristischen Personen in den Fällen des Abs. 1 Bst. b und c mehr als eine Mitbestimmungsform im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. l, entscheidet das besondere Verhandlungsgremium durch Beschluss, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft (SCE) eingeführt wird. Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen derartigen Beschluss, findet die Mitbestimmungsform Anwendung, die sich auf die höchste Anzahl der in den beteiligten juristischen Personen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. 3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen über die nach den Abs. 1 und 2 gefassten Beschlüsse.
1) Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 Bst. a vor, finden die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, die in der umzuwandelnden Genossenschaft anzuwenden waren, auch in der Europäischen Genossenschaft (SCE) weiterhin Anwendung. 2) Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 Bst. b oder c vor, haben die Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft (SCE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Genossenschaft (SCE) zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bemisst sich nach dem höchsten massgeblichen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE). 3) Bestanden in keiner der beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) Vorschriften über die Mitbestimmung, so ist die Europäische Genossenschaft (SCE) nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen.
1) Das gesetzliche Vertretungsorgan entscheidet über die Verteilung der Sitze im Verwaltungs- oder im Aufsichtsorgan der Europäischen Genossenschaft (SCE) auf die EWRA-Vertragsstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft (SCE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. 2) Bleiben dadurch Arbeitnehmer aus einem oder mehreren EWRA-Vertragsstaaten bei der anteilmässigen Verteilung unberücksichtigt, so weist das gesetzliche Vertretungsorgan den letzten zu verteilenden Sitz einem dieser EWRA-Vertragsstaaten zu. Sofern angemessen, soll dieser Sitz dem EWRA-Vertragsstaat zugewiesen werden, in dem die Europäische Genossenschaft (SCE) ihren Sitz haben wird. Kommen dem Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft (SCE) bereits ein oder mehrere Sitze nach Abs. 1 zu, ist der Sitz dem bislang nicht berücksichtigten EWRA-Vertragsstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist. 3) Sofern sich aufgrund einer Änderung der Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) die Gesamtzahl der Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ändert, hat das gesetzliche Vertretungsorgan über die Verteilung der Sitze gemäss Abs. 1 und 2 neu zu entscheiden.
1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Genossenschaft (SCE), die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die Arbeitnehmer entfallen, werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gewählt oder bestellt. 2) Sofern ein EWRA-Vertragsstaat keine eigenen Regelungen über die Wahl oder die Bestellung der ihm zugewiesenen Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans trifft, werden die Mitglieder durch die Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt. 3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallen, werden durch Beschluss der Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt. 4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden. 5) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Europäische Genossenschaft (SCE) und ihre Tochtergesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben und in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im gesetzlichen Vertretungsorgan vertreten sind. 6) Übersteigt die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 5 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. 7) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 5, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 5 den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. 8) Die Abs. 3 bis 7 gelten in Bezug auf inländische Betriebe der Europäischen Genossenschaft (SCE) und ihrer Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben, entsprechend. 9) Abs. 3 gilt für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallen, entsprechend. 10) Die Namen und die Anschrift der in das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan bestellten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie dem Vertretungsorgan unverzüglich mitzuteilen. 11) Die nach Abs. 3 bestellten Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans werden der Generalversammlung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vorschläge gebunden.
Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Genossenschaft (SCE), die Arbeitnehmer vertreten, sind vollberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs mit denselben Rechten einschliesslich des Stimmrechts und denselben Pflichten wie die Mitglieder, die die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft (SCE) vertreten.
Erfolgt die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen, finden die Art. 1 bis 48 entsprechende Anwendung.
1) Wird eine Europäische Genossenschaft (SCE) ausschliesslich von natürlichen Personen oder von nur einer juristischen Person zusammen mit natürlichen Personen gegründet und sind bei den beteiligten natürlichen Personen und in der beteiligten juristischen Person sowie den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben vor der Gründung insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mindestens zwei verschiedenen EWRA-Vertragsstaaten kommen, finden die Art. 1 bis 48 entsprechende Anwendung. 2) Sind in den Gründungsfällen des Abs. 1 bei den beteiligten natürlichen Personen und in der beteiligten juristischen Person sowie den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem EWRA-Vertragsstaat mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung: a) auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Inland die Regelungen, die für eine entsprechende inländische Genossenschaft gelten, und b) auf inländische Tochtergesellschaften und Betriebe einer Europäischen Genossenschaft (SCE) die entsprechenden inländischen Regelungen. 3) Auf eine nach Abs. 2 gegründete Europäische Genossenschaft (SCE) finden die Art. 1 bis 48 entsprechende Anwendung, wenn: a) mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft (SCE), ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, die aus mindestens zwei verschiedenen EWRA-Vertragsstaaten kommen, einen entsprechenden Antrag stellt; oder b) in der Europäischen Genossenschaft (SCE), ihren Tochtergesellschaften und ihren Betrieben die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern, die aus mindestens zwei verschiedenen EWRA-Vertragsstaaten kommen, erreicht oder überschritten wird. 4) In den Fällen des Abs. 3 erfolgt die entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft (SCE), ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten. 5) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft (SCE), in der Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gelten, von einem EWRA-Vertragsstaat nach Liechtenstein verlegt, ist den Arbeitnehmern nach der Sitzverlegung mindestens dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der Europäischen Genossenschaft (SCE) und das gesetzliche Vertretungsorgan der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter in einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren arbeiten im Interesse der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen.
1) Die Pflicht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans einer Europäischen Genossenschaft (SCE) oder einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein über die im Rahmen der Art. 24 und 25 vereinbarten oder die sich aus den Art. 37 und 38 ergebenden Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit nicht durch die Offenlegung von Informationen der Geschäftsbetrieb der Europäischen Genossenschaft (SCE), oder gegebenenfalls der beteiligten juristischen Person, oder ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe nach objektiven Kriterien erheblich beeinträchtigt oder ihnen geschadet würde. 2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter in einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung und die eine der vorgenannten Stellen unterstützenden Sachverständigen dürfen ihnen als vertraulich mitgeteilte Informationen, von denen sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium, im gesetzlichen Vertretungsorgan oder in Ausübung ihrer Pflichten als Arbeitnehmervertreter oder Sachverständige Kenntnis erlangt haben, weder offen legen noch sonst verwenden. Dies gilt unabhängig von dem Aufenthaltsort der betreffenden Personen auch nach dem Ende der Mitgliedschaft und der damit zusammenhängenden Pflichten. 3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Abs. 2 gilt auch für: a) örtliche Arbeitnehmervertreter unabhängig davon, ob sie nach Massgabe von Art. 25 oder 40 informiert oder angehört werden müssen; b) die Arbeitnehmer selbst, soweit keine örtlichen Arbeitnehmervertreter vorhanden sind.
Die in Liechtenstein beschäftigten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft (SCE) geniessen, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft (SCE), ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder betroffenen Tochtergesellschaften sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben denselben Schutz und dieselben Garantien wie Arbeitnehmervertreter nach liechtensteinischem Recht.
1) Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht. § 1173a Art. 71 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. 2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind: a) die beteiligten Arbeitnehmer und deren Vertreter; b) die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Europäischen Genossenschaft (SCE) oder der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe; c) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung.
1) Europäische Genossenschaften (SCE) und deren Tochtergesellschaften, die im EWR tätige Unternehmen oder herrschende Unternehmen in einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe im Sinne von Art. 3 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes über Europäische Betriebsräte. Dies gilt nicht, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Art. 15 Abs. 1 dieses Gesetzes fasst. 2) Die weiteren Beteiligungsrechte, die den Arbeitnehmern der Europäischen Genossenschaft (SCE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe nach inländischen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt, mit Ausnahme der Mitbestimmung in den Organen der Europäischen Genossenschaft (SCE). 3) Zur Wahrung der Beteiligungsrechte nach Abs. 2 bestehen bereits existierende Arbeitnehmervertretungen in den beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die als eigenständige juristische Personen erlöschen, auch nach der Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) fort.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Juni 2007 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) (SCE-Gesetz; SCEG) in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef