Law

Verordnung über die polizeiliche Datenbank GAMMA zu Sportveranstaltungen in der Stadt Zürich

Zürich (city) · 551.190 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2010-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 1240c9ae4ee40d4c94933618c8b4f6afe92abd701cf1f2d40450d08c3cfe7160

Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Bestandteile von GAMMA
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Datenbearbeitung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Rechte der Betroffenen
  10. Art. 10
  11. Art. 11 V. Schutz und Sicherheit der Daten
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 VI. Schlussbestimmungen
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des elektronischen Datenbearbeitungs- und Informationssystems GAMMA der Stadtpolizei, worin Informationen über Sportveranstaltungen, namentlich Fussball- und Eishockeyspiele, sowie über deren gewaltbereite oder Gewalt suchende Besucherinnen und Besucher oder Gruppen bearbeitet werden.

Art. 2

Zweck GAMMA dient folgenden Zwecken: 1GAMMA dient der Früherkennung und Verhinderung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen durch: Deanonymisierung gewaltbereiter oder Gewalt suchendera) Besucherinnen und Besucher oder Gruppen, insbesondere mittels Identifikation, Aufnahme in die Datenbank GAMMA, Mitteilung gemäss Art. 9, Kontaktnahme und -pflege; Beurteilung des Gewalt- und Gefährdungspotenzials;b) frühzeitiges Abhalten von Verstössen gegen die öffentlichec) Sicherheit und Ordnung. 2GAMMA dient der Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 24a – 24f BWIS (SR 120).

Art. 3

Begriffe 1Als gewaltbereit im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder Personengruppen, die gemäss Art. 21a der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS, SR 120.2) bei Sportveranstaltungen ein gewalttätiges Verhalten gezeigt oder Gewalttätigkeiten ausgeübt haben. 2Als Gewalt suchend im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder Personengruppen, die aufgrund ihres Verhaltens im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung einer polizeilichen Massnahme unterzogen werden, namentlich weil sie sich über einen längeren Zeitraum Ansammlungen am Aus-a) tragungsort des Sportereignisses oder an parallel verlaufenden Veranstaltungen und in deren Umgebung anschliessen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen, oder eine Bedrohungslage gegenüber Personen oder Eigentumb) schaffen.

Art. 4 II. Bestandteile von GAMMA

Struktur von GAMMA GAMMA besteht aus zwei Subsystemen mit folgenden Inhalten: Anlässe (ereignisbezogene Informationen zu den einzelnena) Sportveranstaltungen); Personen (personenbezogene Informationen zu gewaltbe-b) reiten oder Gewalt suchenden Personen oder Personengruppen).

Art. 5

Struktur der Subsysteme Anlässe und Personen 1Das Subsystem Anlässe umfasst die im Anhang aufgeführten Datensätze mit folgendem Inhalt: Vorgänge, d.h. Daten über allgemeine Sachverhalte unda) besondere Vorfälle wie Personen- und Sachschäden; polizeiliche Massnahmen wie Personenkontrollen, Überwa-b) chungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen. 2Das Subsystem Personen umfasst die im Anhang aufgeführten Datensätze mit folgenden Informationen zu den einzelnen gewaltbereiten oder Gewalt suchenden Personen: Daten zur Feststellung der Identität;a) Daten über Beteiligungen an besonderen Vorfällen;b) Daten über polizeiliche Massnahmen;c) Daten über Beziehungen zwischen den einzelnen erfasstend) Personen und Personengruppen.

Art. 6 III. Datenbearbeitung

Datenbeschaffung Die in GAMMA registrierten Daten stammen aus polizeilichen Massnahmen und polizeilich erhobenena) Informationen der Stadtpolizei im Rahmen von Sportveranstaltungen, namentlich von Personenkontrollen, Überwachungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen oder aus Informationen des Polizei-Informationssystems POLISb) (LS 551.103).

Art. 7

Datenweitergabe 1Ausschliesslich ereignisbezogene Informationen von GAMMA können auf Anfrage weiteren Polizeikorps in der Schweiz bekannt gegeben werden. Allfällige Personendaten sind vor der Bekanntgabe zu anonymisieren. 2Die in GAMMA bearbeiteten Personendaten werden in das nationale Informationssystem HOOGAN gemäss Art. 24a ff. des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) eingegeben, soweit die entsprechenden Voraussetzungen zur Datenaufnahme erfüllt sind. 3In GAMMA bearbeitete Personendaten werden den Strafuntersuchungsbehörden oder urteilenden Strafgerichten nur auf Anfrage hin bekannt gegeben.

Art. 8

Aufbewahrung und Löschung der Daten 1Ereignisbezogene Informationen werden nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ereignis gelöscht. 2Die Daten einer Person werden gelöscht, falls diese während zweier Jahre keinen Eintrag in GAMMA wegen eines Verhaltens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 erwirkt hat oder zwei Jahre seit der zuletzt verfügten Massnahme vergangen sind, jedoch spätestens fünf Jahre nach deren Eintrag. 3Bilder und Videoaufnahmen werden gemäss der Regelung von § 32 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Polizeigesetz gelöscht.

Art. 9 IV. Rechte der Betroffenen

Mitteilung Die Stadtpolizei teilt der betroffenen Person die Erfassung oder Löschung ihrer Daten in GAMMA schriftlich mit. Bei Minderjährigen erfolgt die Mitteilung auch an die Erziehungsverantwortlichen.

Art. 10

Auskunft über eigene Personendaten und Schutz eigener Personendaten 1Gesuche um Auskunft über eigene Personendaten sind schriftlich mit Identitätsnachweis und unter Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer bei der Stadtpolizei einzureichen. Die betroffenen Personen haben Anspruch auf Zustellung von Kopien. 2Die Auskunft erfolgt kostenlos. In Ausnahmefällen kann eine Kostenbeteiligung analog zu § 12 POLIS-Verordnung (LS 551.103) verlangt werden. 3Die betroffene Person kann von der Stadtpolizei verlangen, dass sie unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Meldet sich eine betroffene Person auf eine Mitteilung gemäss Art. 9 nicht, kann daraus kein Einverständnis mit der Erfassung oder deren Inhalt abgeleitet werden. Im Übrigen richtet sich der Schutz der eigenen Personendaten nach § 21 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4).

Art. 11 V. Schutz und Sicherheit der Daten

Zugriff 1Zugriffsberechtigt auf GAMMA sind die Mitarbeitenden der Fachgruppe HOOLIGANISMUS dera) Stadtpolizei; die Aufsichts- und Kontrollberechtigten über die Fachgrup-b) pe HOOLIGANISMUS, soweit dies zur Ausübung von Aufsicht und Kontrolle erforderlich ist, oder die Systemadministratorinnen oder Systemadministrato-c) ren des Informatikdienstes der Stadtpolizei im Rahmen des technischen Supports. 2Zugriffe sowie Datenbearbeitungen sind zu protokollieren.

Art. 12

Bearbeitungsreglement Die Stadtpolizei erlässt ausführende Bestimmungen über Zugriff, Protokollierung, Datensicherheit und -bearbeitung in einem Bearbeitungsreglement. Das Bearbeitungsreglement ist durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements zu genehmigen.

Art. 13

Verantwortlichkeit 1Die Stadtpolizei trägt die Verantwortung für GAMMA. 2Die Stadtpolizei kontrolliert die Einhaltung dieser Vorschriften. Sie erstattet dem Polizeidepartement, der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates und der oder dem Datenschutzbeauftragten der Stadt jährlich Bericht über die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung dieser Vorschriften. Der Bericht enthält auch statistische Auswertungen sowie Angaben zu Nutzen und Wirksamkeit von GAMMA. 3Die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates ist berechtigt, GAMMA jederzeit zu überprüfen.

Art. 14 VI. Schlussbestimmungen

Übergangsrecht 1Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Daten werden in GAMMA übernommen, sofern sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. 2Daten, die die Voraussetzungen für die Übernahme in GAMMA nicht erfüllen, sind unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger zu vernichten. 3Die Stadtpolizei erstattet den Empfängerinnen und Empfängern gemäss Art. 13 Abs. 2 Bericht über die Datenübernahme nach Abs. 1 und die Datenvernichtung nach Abs. 2. Der Bericht hat die übernommenen Daten in die beiden Subsysteme gemäss Art. 4 und 5 quantitativ und qualitativ zu beschreiben und die Vernichtung sämtlicher nicht übernommener Daten zu bestätigen. 4Bei Übernahme der Daten in GAMMA erhält jede betroffene Person eine Mitteilung gemäss Art. 9.

Art. 15

Inkrafttreten 1Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.1 2Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. 1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010. Anhang: Datensätze im Subsystem Anlässe:1. allgemeine Angaben– Sachverhalt– Bilder– Videoaufnahmen– Dokumente– Vorfälle– sichergestellte Objekte– Teilnahmen von gewaltbereiten oder Gewalt suchen-– den Personen Suchabfragen– Datensätze im Subsystem Personen:2. allgemeine Angaben:– Name und Vorname– Geburtsdatum– Nationalität– Heimatort (bei Schweizerinnen und Schweizern),– Geburtsort und Geburtsland (bei Ausländerinnen und Ausländern) Geschlecht– Wohnadresse– Beruf– Telefon– E-Mail-Adresse– Club oder «Firm»– Freundschaften– Gassenname oder «Nickname»– besondere Kennzeichen– Fahrzeugangaben– Bilder– Videoaufnahmen– Massnahmen– Teilnahmen– Vorfälle, Verzeigungen– sichergestellte Objekte– Statistik–

← Find another law