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16 provisions
Art. 1 I. Organisation
Zivilstandskreis
1 Der Kanton Appenzell I.Rh. bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivilstandsamt.
2 Der Amtssitz befindet sich in Appenzell.
3 Das Zivilstandsamt ist für sämtliche zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zuständig.
4 Es betreibt in den beiden Landesteilen je mindestens ein Trauungslokal.
Der Bezirk Oberegg stellt ihm hierfür auf eigene Kosten eine würdige Räumlichkeit zur Verfügung.
Art. 2
Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
1 Die Standeskommission ernennt mindestens eine Zivilstandsbeamtin oder
einen Zivilstandsbeamten sowie erforderlichenfalls die Stellvertretungen.
Art. 3
Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Aufbewahrung der Register
1 Das Zivilstandsamt sorgt für die sichere Aufbewahrung der Register, Verzeichnisse und Belege.
Art. 5
Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist die Standeskommission.
2 Sie sorgt für den Vollzug des Zivilstandswesens und kann diesbezügliches
Ausführungsrecht erlassen.
Art. 6
Inspektion
1 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Inspektion des Zivilstandsamts notwendigen Vorkehrungen.
2 Der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Inspektionsbericht ist dem Zivilstandsamt zu eröffnen und an die Bundesbehörde weiterzuleiten.
Art. 7 II. Registerführung
Registerarten
1 Das Zivilstandsamt führt die durch die eidgenössische Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen Register.
Art. 8
Geburtsregister, Geburtsanzeige
1 Für die Anzeige einer Geburt ist das dafür vorgesehene amtliche Formular
zu verwenden. Dieses ist durch die beigezogene ärztliche Fachperson oder
geburtshelfende Person auszufüllen und umgehend dem Zivilstandsamt zuzustellen oder der meldepflichtigen Person zuhanden des Zivilstandsamts
auszuhändigen.
Art. 9
Kind unbekannter Abstammung
1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Kantonspolizei zu benachrichtigen. Diese informiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die weiteren zuständigen Stellen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.110
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für ein gefundenes
Kind unbekannter Abstammung das Erforderliche an und gibt ihm einen Familien- und Vornamen. Sie erstattet dem Zivilstandsamt schriftlich Anzeige.
3 Ein Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Landesteils, in dem es gefunden worden ist.
Art. 10
Todesregister, Todesbescheinigung
1 Bei Todesfällen füllt die behandelnde oder die nach dem Tod beigezogene
ärztliche Fachperson das amtliche Formular für die Todesbescheinigung aus
und stellt es dem Zivilstandsamt zu oder händigt es der meldepflichtigen
Person zuhanden des Zivilstandsamts aus.
2 Für Todesfälle im äusseren Landesteil kann die meldepflichtige Person die
ärztliche Todesbescheinigung der Bezirksverwaltung Oberegg abgeben.
Diese leitet die Bescheinigung mit der Todesanmeldung an das Zivilstandsamt weiter.
Art. 11
Bestattungsbewilligung, internationale Leichentransportbewilligung
1 Das Zivilstandsamt fertigt nach Eingang der ärztlichen Bescheinigung des
Todes die Bestattungsbewilligung aus. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Verfügungen der Untersuchungsbehörden.
2 Für die Ausstellung einer internationalen Leichentransportbewilligung ist
die Kantonspolizei zuständig.
Art. 12
Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
1 Das Zivilstandsamt hat der Aufsichtsbehörde die Dokumente zur Prüfung
zu unterbreiten, wenn es um folgende Sachverhalte oder Eintragungen in
die Zivilstandsregister geht:
a) Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte;
b) Kindesanerkennung, sofern die anerkennende Person oder das Kind
nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
c) Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft, sofern eine der
verlobten Personen bzw. eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
211.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Aufsichtsbehörde kann Mitarbeitende des Zivilstandsamts, die über die
erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, ermächtigen, die Prüfung der Dokumente ganz oder teilweise selbst vorzunehmen.
Art. 13 III. Schlussbestimmungen
Mitteilungen nach kantonalem Recht
1 Neben den in besonderen Bestimmungen des Bundes und des Kantons
vorgeschriebenen Mitteilungen hat das Zivilstandsamt zu melden:
a) der Einwohnerkontrolle alle Zivilstandstatsachen, welche die im jeweiligen Landesteil wohnhaften Personen betreffen;
b) der kantonalen Steuerverwaltung und der für das Erbschaftswesen
zuständigen Behörde alle Todesfälle der im Zivilstandskreis wohnhaften Personen;
c) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Tod einer umfassend verbeiständeten Person.
Art. 14
Gebühren
1 Die Gebühren für Dienstleistungen des Zivilstandsamts richten sich nach
der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV).
Art. 15
Strafbestimmung
1 Die Staatsanwaltschaft beurteilt Verstösse gegen Meldepflichten der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, die von der Aufsichtsbehörde angezeigt
werden.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund auf den 1. Juli 2024 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.110
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024-13
211.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 2024-13