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10 provisions
Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck
1 Der einfache Bebauungsplan Forren West bezweckt im Sinne von § 32 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zug:
▪ Die Schaffung von Voraussetzungen für eine längerfristige Entwicklung des Roche-Standorts
Rotkreuz und eine Bebauung in Etappen.
▪ Die Sicherung einer städtebaulich hochwertigen Gestaltung des Areals und einer hohen
Arbeitsplatzqualität.
▪ Die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung.
▪ Die Schaffung attraktiver und öffentlich zugänglicher Freiräume und naturnaher Grünräume.
2 Der Planungsbericht sowie der Strategic Master Plan (Roche Diagnostics, 2018) veranschaulichen die
Zielsetzung, Machbarkeit und Zweckmässigkeit des einfachen Bebauungsplans.
Art. 2 BAUTEN UND ANLAGEN
Grundmasse
Es gelten die folgende Grundmasse:
▪ maximale anzurechnende Geschossfläche von 28'852 m2
▪ minimale Grünflächenziffer 25%
▪ maximale Gesamthöhe
Baubereiche J + K: 25 m
Art. 3 Baubereich L: 20 m
Baubereiche
1 Oberirdische Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche J, K und L zulässig. Die
Baubegrenzungslinien der Baubereiche ersetzen die kommunalen Grenz- und Gebäudeabstände.
2 Klein- und Anbauten, unterirdische Bauten sowie Anlagen sind ausserhalb der Baubereiche zulässig.
3 Die projizierten Fassadenlinien der Gebäude der 1. Bautiefe haben innerhalb der im Situationsplan
ausgeschiedenen Pflichtbaubereiche zu liegen.
Art. 4 GESTALTUNG
Einordnung
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
freiräumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders
gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume und eine besonders gute
städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild im Sinne von § 32 PBG erreicht wird.
Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung, für die Materialen, Färbung und
Siedlungsökologie.
Art. 5
Dachgestaltung
1 Auf Gebäuden sind nur Flach- oder Sheddächer sowie flach geneigte Dächer (bis 7°) zulässig. Bei Klein-
und Anbauten besteht keine Beschränkung.
2 Technische Dachaufbauten wie Lüftungsanlagen, Kamine, Antennen, Liftaufbauten und dergleichen
müssen sich architektonisch gut integrieren. Sie sind allseits um ihre Höhe von der Fassade
zurückzusetzen. Diese Einschränkungen gelten nicht für Photovoltaikanlagen.
3 Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Es sind angemessene Retentionsmassnahmen auszubilden,
sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen sowie zur
Energiegewinnung oder Belichtung genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen
Art. 6
Frei- und Grünräume
1 In dem im Situationsplan ausgeschiedenen Bereich ist ein zusammenhängender, zentraler Freiraum mit
einer Fläche von mindestens 2'000 m2 als Freizeit- und Erholungsraum sowie Treffpunkt für die
Arbeitnehmenden und Besucher des Arbeitsplatzgebiets zu erstellen. Die Lage des Freiraums ist
schematisch dargestellt und wird mit den Bauprojekten und dem Projektplan der Umgebungsgestaltung
definiert. Oberirdische Gebäude sind nicht gestattet. Kleinbauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn
sie dem Zweck des Freiraums entsprechen. Erschliessungsflächen zwischen Freiraum und
Gebäudefassaden sind möglichst autofrei zu gestalten. Sie dienen als Gebäudezugang oder Service-,
Rettungs- und Feuerwehrzufahrten.
2 In den im Situationsplan ausgeschiedenen Bereichen sind naturnahe Grünraume zu erstellen.
Kleinbauten und Anlagen sind untergeordnet zulässig, sofern diese dem Langsamverkehr (Wege und
Abstellplätze) oder der Freizeit und Erholung dienen.
3 Mit dem ersten Baugesuch für den Baubereich J, K oder L ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung
einzureichen. Für den Projektplan der Umgebungsgestaltung hat der Strategic Master Plan (Roche
Diagnostics, 2018) hinsichtlich dessen Richtlinien zum Aussenraum erläuternden Charakter.
4 Die Frei- und Grünräume sind mit einer standortgerechten Bepflanzung, insbesondere
Hochstammbäume, auszugestalten. Es sind, wo notwendig, natürliche Retentionsanlagen zu integrieren.
5 Entlang der Industriestrasse ist eine strassenbegleitende Bepflanzung mit Hochstammbäumen
vorzusehen.
Art. 7 ERSCHLIESSUNG
Zu- und Wegfahrt
Die Zu- und Wegfahrt des Areals erfolgt an der Industriestrasse.
Art. 8
Erschliessungs- und Umgebungsbereich
Der Erschliessungs- und Umgebungsbereich dient der Anlieferung, der Entsorgung, dem
Langsamverkehr, der Parkierung und deren Zufahrten sowie den Service-, Rettungs- und
Feuerwehrzufahrten. Dieser kann bei Bedarf gegenüber dem Grünraum anders angeordnet werden,
sofern der Grünraum dadurch nicht verkleinert oder zerstückelt wird.
Art. 9
Interne Verbindungen
Die im Situationsplan bezeichnete interne Verbindung dient als Langsamverkehrs-Vernetzung der
Gebäude und Freiräume sowie für der Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten. Sie ist schematisch
dargestellt und wird mit den Bauprojekten und dem Projektplan der Umgebungsgestaltung definiert.
Art. 10
Etappierung
Mit dem Abbruch des bestehenden Bau 13 ist der zentrale Freiraum zu erstellen.