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Gebührentarif für die Benutzung von Schul- und Sportanlagen

Chur · 737a · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Gebührenansätze
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Weitere Bestimmungen
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz Für die Benutzung der städtischen Schul- und Sportanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes werden gestützt auf Art. 18 des Reglements für die Benutzung von Schul- und Sportanlagen Gebühren erhoben.

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Art. 2

Jugendliche Als Jugendliche gelten Personen bis zur Vollendung des 16. Altersjahres.

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Art. 3

Bezahlte Leistungen Die Gebühren gemäss diesem Tarif umfassen folgende Leistungen: a) Nutzung der Anlagen (inkl. allenfalls zur Nutzung überlassene Sportgeräte, Mobiliar, Material); b) Übergabe der Anlagen mit allgemeiner Instruktion durch die Hauswartung; c) Bereitstellen der technischen Anlagen; d) Schlusskontrolle und Schlüsselrückgabe; e) Beleuchtung, Strom, Wasser, Lüftung; f) Benutzung der WC-Anlagen.

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Art. 4 II. Gebührenansätze

Jahresnutzung (Dauerbelegung) Anlage Wochentags Wochenende Erwachsene Jugendliche (Beginn vor 20.00 Uhr) Erwachsene Jugendliche Schulzimmer, Aula Fr. 300.– Fr. 75.– Fr. 600.– Fr. 150.– Turnhalle Fr. 400.– Fr. 100.– Fr. 800.– Fr. 200.– Doppel-Turnhalle Fr. 600.– Fr. 150.– Fr. 1200.– Fr. 300.– Dreifach-Turnhalle Fr. 700.– Fr. 175.– Fr. 1400.– Fr. 350.– Spezialzimmer (wie Küche, Kraftraum) Fr. 400.– Fr. 100.– Fr. 800.– Fr. 200.– Aussenanlage Fr. 400.– Fr. 100.– Fr. 800.– Fr. 200.– 737a 2 1.1.2024 Anlage Wochentags Wochenende Erwachsene Jugendliche (Beginn vor 20.00 Uhr) Erwachsene Jugendliche Office, Theorieraum, Tribüne keine Dauerbelegung keine Dauerbelegung Eine Einheit entspricht bis 100 Minuten.

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Art. 5

Einzelbewilligung Anlage Wochentags Wochenende / Ferien / Feiertage* Erwachsene Jugendliche (Beginn vor 20.00 Uhr) Erwachsene Jugendliche Schulzimmer, Aula Fr. 15.– Fr. 3.75 Fr. 30.– Fr. 7.50 Turnhalle Fr. 20.– Fr. 5.– Fr. 40.– Fr. 10.– Doppel-Turnhalle Fr. 30.– Fr. 7.50 Fr. 60.– Fr. 15.– Dreifach-Turnhalle Fr. 35.– Fr. 8.75 Fr. 70.– Fr. 17.50 Spezialzimmer (wie Küche, Kraftraum) Fr. 20.– Fr. 5.– Fr. 40.– Fr. 10.– Aussenanlage Fr. 20.– Fr. 5.– Fr. 40.– Fr. 10.– Office, Theorieraum, Tribüne Fr. 10.– Fr. 10.– Fr. 10.– Fr. 10.– *25 % Rabatt für Vielnutzende auf Einzel-Wochenendvermietungen (Einzelbewilligungen). Als Vielnutzende gelten Mietende, welche die Infrastrukturen an mindestens 39 Tagen pro Jahr mieten. Eine Einheit entspricht 60 Minuten.

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Art. 6

Wegfall Reduktion Für Jugendliche, die wochentags die Anlagen mit Beginn nach 20.00 Uhr nutzen, entfällt die gewährte Reduktion und es ist die Gebühr für Erwachsene zu bezahlen.

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Art. 7

Ausnahmen GBC Die Schulleitung der GBC kann für die Benutzung der Schulzimmer, der Aula und für Spezialzimmer eigene Gebührenansätze festlegen. 1 Fassung von Art. 4 und 5 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 15. August 2023 (SRB.2023.656) 737a 1.1.2024 3

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Art. 8 III. Weitere Bestimmungen

Betriebliche Sport- und Kulturförderung Gruppierungen, die sich überwiegend aus Mitarbeitenden der Stadtverwaltung zusammensetzen, sind von jeglichen Gebühren befreit.

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Art. 9

Kommerzielle Veranstalter Kommerzielle Veranstalter und Veranstalter ohne Sitz bzw. Wohnsitz in Chur haben die doppelten Gebühren zu entrichten.

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Art. 10

Schlüsseldepot Die Depotgebühr beträgt Fr. 100.– pro Schlüssel und wird bei der Rückgabe zurückerstattet.

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Art. 11

Verzicht Die Schuldirektion bzw. Schulleitung GBC kann auf Gesuch hin in Ausnahmefällen auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten (z.B. bei einem begründeten Härtefall).

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Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

Rechnungsstellung 1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Schuldirektion bzw. Schulleitung GBC. 2 Vorbehalten bleibt die Rechnungsstellung von zusätzlichen Leistungen, insbesondere für zusätzlich beanspruchte Dienstleitungen der Hauswartung, Abfallentsorgung usw.

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Art. 13

Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig werden sämtliche bisher vom Stadtrat erlassenen Gebührentarife betreffend die Benutzung von Schul- und Sportanlagen aufgehoben. 1 Die Teilrevision gemäss Beschluss des Stadtrates vom 15. August 2023 (SRB.2023.656) tritt rückwirkend auf den 1. August 2022 in Kraft

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