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Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 412.321 · decree

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1 provision

412.3211 Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2015 (658) 1. Der ordentliche Verpflegungsbeitrag der Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer Sonderschulung in einer nicht städtischen Tagessonderschule oder einem Schulheim zugewiesen sind, entspricht den jeweils geltenden, vom Volksschulamt gestützt auf § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz (VSG), § 11 Abs. 2 Volksschulverordnung (VSV) und § 2 Abs. 3 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) verfügten Höchstansätzen (Maximalbeitrag) pro Verpflegungstag. Im Rahmen von Klassenlagern und mehrtägigen Schulreisen gilt ebenfalls der jeweilige kantonale Höchstansatz. 2. Je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt das Schulamt diesen auf Antrag in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung (VO KB) eine Ermässigung des jeweils massgebenden Maximalbeitrags bis hin zu einem Minimalbeitrag. Dieser Minimalbeitrag richtet sich wie folgt nach Buchstabe A Ziff. 1 von Anhang 3 zur VO KB: a. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer nicht städtischen Tagessonderschule zugewiesen sind, entspricht dem jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Mittag». b. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer Sonderschulung in einem Schulheim zugewiesen sind, entspricht dem jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Ganzer Tag während Schulferien». c. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schülern, die eine Sonderschuleinrichtung gemäss lit. a oder lit. b besuchen und an einem Klassenlager oder an einer mehrtägigen Schulreise teilnehmen, entspricht dem jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Ganzer Tag während Schulferien». 2Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung412.321 3. Die Regelung gemäss Ziff. 1 und 2 wird auf 1. August 2015 in Kraft gesetzt. Der Stadtratsbeschluss Nr. 2372/2004 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

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