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Köniz · 12115 · communal act

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Contents: 40 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Bewilligungs- und Meldepflicht
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Anlagen der Wasserversorgung
  9. Art. 9
  10. Art. 10 A. Öffentliche Anlagen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Öffentliche Leitungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Hydrantenanlagen
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Wasserzähler
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 B. Private Anlagen
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Hausanschlussleitungen
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Hausinstallation
  34. Art. 34
  35. Art. 35 A. Gemeinsame Bestimmung
  36. Art. 36 B. Einmalige Gebühren
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 C. Wiederkehrende Gebühren
  40. Art. 40 V. Schlussbestimmung

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40 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Erschliessung 1 Das erschliessungspflichtige Versorgungsgebiet erstreckt sich auf die rechtskräftig ausgeschiedene Bauzone und bei ausgewiesenem Bedarf auf die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzone. 1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG; SR 814.20) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LBG; SR 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 4 Einführungsverordnung vom 21. September 1994 zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (BSG 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 5 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 7 Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz vom 20. Januar 1994 (FWG; BSG 871.11) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 8 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111). 9 Gemeindeordnung vom 2. Juli 1961. 10 Organisationsreglement (Ausführungsbestimmungen zur Gemeindeordnung) vom 13. September 1991. 11 Reglement vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren. 12 Reglement vom 5. Mai 2003 über die Wasserversorgung. 752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 2 Die Gemeinde kann die Erschliessung auf weitere Gebiete ausdehnen oder Wasser an Liegenschaften ausserhalb des erschliessungspflichtigen Versorgungsgebietes abgeben.

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Art. 2

Wasserabgabe Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke sowie für die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zwecke und Einrichtungen, wie insbesondere zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung, gehen anderen Verwendungsarten vor.

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Art. 3

Technik; Betriebsdruck Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, besonderen Komfortanforderungen, technischen Bedingungen (Prozesswasser) und besonderen Bedürfnissen (hinsichtlich Härtegrad, Salzgehalt, konstantem Druck usw.) einzelner Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger zu entsprechen.

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Art. 4

Einschränkung der Wasserabgabe 1 Die Gemeinde kann die Wasserabgabe insbesondere in folgenden Fällen vorübergehend einschränken oder unterbrechen: a) bei Wasserknappheit; b) bei Betriebsstörungen; c) bei Arbeiten an den Versorgungsanlagen; d) in ausserordentlichen Lagen und im Brandfall; e) bei ungenügender Wasserqualität. 2 Voraussehbare Einschränkungen und Unterbrüche werden rechtzeitig angekündigt. Die Herabsetzung von Gebühren und die Übernahme von Folgekosten durch die Gemeinde infolge vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserabgabe ist ausgeschlossen.

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Art. 5 II. Bewilligungs- und Meldepflicht

Bewilligungspflicht 1 Bewilligungspflichtig sind neben dem Neuanschluss einer Liegenschaft insbesondere: a) die Einrichtung und Erweiterung von Sprinkleranlagen; b) die Erweiterung von sanitären Anlagen; Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1 c) die Änderung der Wasserzählergrösse; d) die Vergrösserung des umbauten Raumes gemäss SIA- Norm. 2 Der Bewilligungspflicht unterliegen ferner: a) der vorübergehende Wasserbezug im Rahmen von Bauarbeiten, für besondere Anlässe sowie zu anderen vorübergehenden Zwecken; b) die Abgabe von Wasser an Dritte unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 des Wasserversorgungsreglementes; c) die Unterschreitung des vorgeschriebenen Bauabstandes gegenüber öffentlichen Leitungen.

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Art. 6

Handänderungen Handänderungen sind der Abteilung Gemeindebetriebe 30 Tage zum Voraus zu melden.

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Art. 7

Ende des Wasserbezuges 1 Wer von der öffentlichen Wasserversorgung endgültig kein Wasser mehr beziehen will, hat dies gegenüber der Abteilung Gemeindebetriebe 3 Monate zum Voraus schriftlich zu erklären. 2 Die Pflicht zur Zahlung der wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühr) besteht mindestens bis zur Abtrennung des Hausanschlusses von der öffentlichen Leitung, auch wenn kein Wasser mehr bezogen wird.

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Art. 8 III. Anlagen der Wasserversorgung

Grundsatz, Dokumentation 1 Die Anlagen der Wasserversorgung einschliesslich des Hydrantenlöschschutzes umfassen die öffentlichen und privaten Anlagen. 2 Über die Anlagen der Wasserversorgung ist eine zweckmässige Plan- und Datensammlung zu erstellen und nachzuführen.

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Art. 9

Erdungsverbot Leitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. 752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)

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Art. 10 A. Öffentliche Anlagen

Begriff Die öffentlichen Anlagen umfassen: a) die öffentlichen Leitungen; b) die Hydrantenanlagen; c) die Wasserzähler; d) die der Wasserversorgung dienenden Spezialbauwerke und -anlagen.

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Art. 11

Bedienung Die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung, insbesondere die Schieber der öffentlichen Leitungen, dürfen abgesehen von Notfällen nur durch die zuständigen Organe der Gemeinde oder durch von der Gemeinde beigezogene Dritte bedient werden.

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Art. 12

Mehrkosten für besonderen Erschliessungsaufwand Mehrkosten, die sich aufgrund einer über der zonenkonformen Erschliessung liegenden Ausgestaltung und Dimensionierung von Zuleitungen und Anlagen ergeben, sind von den Verursachenden (Eigentümerinnen und Eigentümer der betreffenden Einrichtungen) zu tragen.

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Art. 13 Öffentliche Leitungen

Begriff 1 Die öffentlichen Leitungen umfassen die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung in den durch die öffentliche Wasserversorgung erschlossenen Gebieten innerhalb und ausserhalb der Bauzone. 2 Im Zweifelsfall gilt eine Leitung als öffentlich, wenn sie aufgrund ihrer Lage, Beschaffenheit und Bemessung auch dem Hydrantenlöschschutz gemäss den Bestimmungen der Feuerschutz- und Wehrdienstgesetzgebung sowie den Vorschriften der Gebäudeversicherung dient. Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1

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Art. 14

Erstellung Die Erstellung der öffentlichen Leitungen erfolgt nach Massgabe des Erschliessungsprogramms. Soweit kein Erschliessungsprogramm besteht, bestimmt die Gemeinde den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem Ermessen und im Einvernehmen mit den anderen Erschliessungsträgerschaften.

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Art. 15

Bauabstand Bauten und Anlagen haben gegenüber der Leitungsachse in der Regel einen Abstand von 4 m, hochstämmige Bäume einen solchen von 2,5 m einzuhalten. Soweit es die Sicherheit oder der Schutz der Leitungen erfordert, kann die Gemeinde im Einzelfall die Einhaltung eines grösseren Abstandes vorschreiben.

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Art. 16 Hydrantenanlagen

Schutz; Zugänglichkeit 1 Die Hydranten einschliesslich der Schieber sind vor Beschädigungen zu schützen. 2 Sie müssen jederzeit zugänglich sein.

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Art. 17

Wasserentnahme Ausser zu Löschzwecken ist jede Wasserentnahme aus Hydranten untersagt. Über Ausnahmen entscheiden die zuständigen Organe.

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Art. 18

Bevölkerungsschutz Den für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organen stehen im Brandfall sowie für Übungszwecke alle dem Löschschutz dienenden Anlagen der Wasserversorgung unentgeltlich zur Verfügung.

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Art. 19 Wasserzähler

Einbau 1 Pro Anschlussleitung wird in der Regel ein Wasserzähler durch die Gemeinde eingebaut. 2 Der für den Einbau des Wasserzählers erforderliche und geeignete Platz ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 3 Zur Messung des Verbrauchs von Wasser, das nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet wird (zum Beispiel von Ställen, Gärtnereien usw.) oder durch dessen Verwendung besonders zu behandelndes Abwasser erzeugt wird, kann durch die Gemeinde auf Kosten der betreffenden Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger ein zusätzlicher Wasserzähler eingebaut werden. 4 Zur Messung des Verbrauchs von Wasser, das von einer nicht öffentlichen Versorgung stammt und den Abwasseranlagen zugeführt wird, kann durch die Gemeinde auf Kosten der betreffenden Abwasserverursachenden ein zusätzlicher Wasserzähler eingebaut werden.

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Art. 20

Bedienung 1 Mit Ausnahme der zuständigen Organe darf niemand Änderungen oder Manipulationen am Wasserzähler vornehmen. 2 Die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haften gegenüber der Gemeinde für Beschädigungen des Wasserzählers infolge äusserer Einwirkungen, wie beispielsweise Frost, Hitze, Schlag, Druck usw.

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Art. 21

Standort, Zugang 1 Die Gemeinde legt den Standort des Wasserzählers fest. Sie trägt den Bedürfnissen der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger angemessen Rechnung. 2 Der Standort des Wasserzählers muss jederzeit leicht zugänglich, hinreichend beleuchtet und frostsicher sein. Andernfalls kann die Gemeinde anordnen, dass auf Kosten der Wasserbezügerin oder des Wasserbezügers a) der Wasserzähler an einen geeigneten Standort verlegt wird oder b) eine Fernanzeige installiert wird oder c) der Anschluss aufgehoben wird. 3 Ist kein frostsicherer Standort in der Nähe der Hausanschlussleitung verfügbar, ist auf Kosten der Wasserbezügerin oder des Wasserbezügers und nach den Weisungen der Gemeinde ein Wasserzählerschacht zu erstellen.

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Art. 22

Instandhaltung 1 Die Gemeinde sorgt für die Instandhaltung des Wasserzählers. 2 Auf Verlangen der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger wird der Wasserzähler jederzeit überprüft. Wird dabei ein fehlerhaftes Funktionieren festgestellt, gehen die Kosten für die Prüfung zu Lasten der Gemeinde; andernfalls haben die Wasser- Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1 bezügerinnen und Wasserbezüger die Prüfkosten zu übernehmen.

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Art. 23

Mängel, Störungen 1 Störungen, Mängel und Beschädigungen des Wasserzählers sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden. 2 Bei fehlerhaftem Funktionieren des Wasserzählers wird zur Festsetzung der geschuldeten Verbrauchsgebühren in der Regel der durchschnittliche Wasserverbrauch der beiden Vorjahre herangezogen. 3 Als fehlerhaftes Funktionieren gilt eine Abweichung von mindestens ±5 Prozent bei 10-prozentiger Nennbelastung des Wasserzählers.

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Art. 24 B. Private Anlagen

Begriff Die privaten Anlagen der Wasserversorgung umfassen: a) Hausanschlussleitungen; b) Hausinstallationen.

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Art. 25

Kostentragung 1 Die privaten Anlagen sind auf Kosten der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern und den veränderten rechtlichen und technischen Voraussetzungen anzupassen. 2 Die privaten Anlagen sind jederzeit in vorschriftsgemässem, betriebstauglichem und gefahrlosem Zustand zu halten. Störungen, Mängel und Beschädigungen an den privaten Anlagen sind durch die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger auf eigene Kosten beheben oder beseitigen zu lassen. 3 Die Gemeinde kann den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern für die Behebung oder Beseitigung von Störungen, Mängeln und Beschädigungen an privaten Anlagen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren ungenutztem Ablauf die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen anordnen. 752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)

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Art. 26 Hausanschlussleitungen

Begriff, Funktion 1 Die Hausanschlussleitung verbindet die öffentliche Leitung mit der Hausinstallation. 2 Sie beginnt in der Regel mit dem Anschlussformstück und endet mit dem Wasserzähler.

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Art. 28

2 Die Hausanschlussleitungen werden in der Regel durch die Wasserversorgung erstellt. Art. 28 1 In begründeten Fällen, insbesondere für zusammenhängende Überbauungen, können für mehrere Gebäude eine einzige gemeinsame Hausanschlussleitung oder für ein Gebäude mehrere Hausanschlussleitungen bewilligt werden. Gemeinsame Hausanschlussleitung; mehrere Hausanschlussleitungen 2 Die Bewilligung für eine gemeinsame Hausanschlussleitung wird nur erteilt, wenn eine gemeinsame Verwaltung als zentrale Abrechnungsstelle besteht und der reibungslose Betrieb gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt der Bewilligungsentzug bei nachträglichem Dahinfallen der Voraussetzungen. 3 Die gemeinsame Hausanschlussleitung für mehrere Gebäude steht im Miteigentum der beteiligten Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger, welche gegenüber der Gemeinde solidarisch haften.

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Art. 29

Eigentum Die Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund und der Absperrschieber gehen nach der Erstellung in das Eigentum und den Unterhalt der Gemeinde über, alle übrigen Teile oder Leitungen (ohne Wasserzähler) verbleiben zu Eigentum und Unterhalt dem Eigentümer oder der Eigentümerin des angeschlossenen Grundstücks. Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1

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Art. 30

Absperrschieber Die Hausanschlussleitung ist auf Kosten der Wasserbezügerin und des Wasserbezügers gegenüber der öffentlichen Leitung mit einem Absperrschieber zu versehen, der ausschliesslich durch die zuständigen Organe der Gemeinde bedient werden darf.

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Art. 31

Vermessung Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen auf Kosten der jeweiligen Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger durch die Gemeinde zu vermessen.

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Art. 32

Abtrennung des Hausanschlusses Die Hausanschlussleitung ist auf Kosten der Wasserbezügerin oder des Wasserbezügers vom öffentlichen Leitungsnetz abzutrennen: a) bei endgültigem Verzicht auf den Wasserbezug oder bei endgültiger Aufgabe des Wasserbezugs; b) wenn während mehr als einem Jahr kein Wasser bezogen wird.

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Art. 33 Hausinstallation

Begriff, Meldepflicht 1 Die Hausinstallation umfasst sämtliche Leitungen und Einrichtungen nach dem Wasserzähler und nach dem ersten Absperrorgan vor der Sprinklerverteilung. 2 Erstellung, Erweiterung und Abänderung von Hausinstallationen sind der Wasserversorgung gemäss ihren Weisungen zu melden.

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Art. 34

Installationsbewilligung 1 Arbeiten an der Hausinstallation dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die eine entsprechende Bewilligung (Installationsbewilligung) der Gemeinde besitzen. Wartungsarbeiten an der bestehenden Hausinstallation bedürfen keiner Bewilligung. 2 Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung ist der Nachweis der hinreichenden beruflichen Qualifikation. Diese Voraussetzung erfüllt, wer über das eidgenössische Diplom als Haustechnikinstallateur(in), Sanitärinstallateur(in), Sanitärzeichner(in), Sanitärtechniker(in) oder über einen gleichwertigen anerkannten Berufsabschluss verfügt. 752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 3 Die Installationsbewilligung wird an Firmen erteilt, welche die Anforderungen gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) erfüllen, und ist an die Anstellung einer entsprechend qualifizierten Person geknüpft. IV. Gebührenerhebung

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Art. 35 A. Gemeinsame Bestimmung

Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt und separat ausgewiesen.

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Art. 36 B. Einmalige Gebühren

Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger, insbesondere Nacherwerberinnen und -erwerber von angeschlossenen Liegenschaften, die Erben von Gebührenpflichtigen usw., schulden die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ausstehenden Anschluss- und Löschgebühren, sofern die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung erworben wurde.

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Art. 37

Anrechnung Die Anrechnung von früher bezahlten Anschluss- und Löschgebühren im Falle eines Wiederaufbaus einer bereits angeschlossenen Liegenschaft am gleichen Ort erfolgt anhand der ursprünglich installierten Belastungswerte bzw. anhand des ursprünglich vorhandenen umbauten Raumes nach SIA-Norm.

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Art. 38

Ausschluss der Rückerstattung Es erfolgt keine Rückerstattung der früher bezahlten Anschluss- und Löschgebühren: a) bei nachträglicher Reduktion der Belastungswerte, bei nachträglicher Verkleinerung einer Sprinkleranlage oder bei nachträglicher Verkleinerung des umbauten Raumes nach SIA- Norm; 13 Fassung vom 12. September 2012 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1 b) bei nachträglicher Reduktion des Hydrantenlöschschutzes ausserhalb der erschliessungspflichtigen Gebiete gem. Art. 1 der Verordnung.

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Art. 39 C. Wiederkehrende Gebühren

Rechnungsstellung 1 Die Ablesung des Wasserzählers und die gestützt darauf vorgenommene definitive Rechnungsstellung erfolgen in regelmässigen, von der Gemeinde festgelegten Zeitabständen. 2 Zwischen den Ablesungen des Wasserzählers können gestützt auf die Erfahrungswerte Akonto-Rechnungen für den geschätzten Wasserverbrauch gestellt werden. Die im Rahmen von Akonto-Rechnungen geleisteten Zahlungen werden bei der definitiven Rechnungsstellung (Schlussrechnung) angerechnet. 3 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit der Gebührenpflichtigen, definitivem Wegzug aus der Gemeinde usw., Vorauszahlungen verlangen oder für kürzere Abrechnungsperioden Rechnung stellen. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Pflichtigen.

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Art. 40 V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften des Gemeinderats und der Verwaltung aufgehoben. Köniz, 13. August 2003 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch

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