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40 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Erschliessung 1 Das erschliessungspflichtige Versorgungsgebiet erstreckt sich
auf die rechtskräftig ausgeschiedene Bauzone und bei ausgewiesenem Bedarf auf die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzone.
1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GschG; SR 814.20) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
2 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) sowie
Ausführungs- und Nebenerlasse.
3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LBG; SR 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
4 Einführungsverordnung vom 21. September 1994 zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz
(BSG 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
5 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs-
und Nebenerlasse.
6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
7 Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz vom 20. Januar 1994 (FWG; BSG 871.11) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
8 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111).
9 Gemeindeordnung vom 2. Juli 1961.
10 Organisationsreglement (Ausführungsbestimmungen zur Gemeindeordnung) vom 13. September 1991.
11 Reglement vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren.
12 Reglement vom 5. Mai 2003 über die Wasserversorgung.
752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)
2 Die Gemeinde kann die Erschliessung auf weitere Gebiete ausdehnen oder Wasser an Liegenschaften ausserhalb des
erschliessungspflichtigen Versorgungsgebietes abgeben.
Propose a changeArt. 2
Wasserabgabe Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke sowie für die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zwecke und Einrichtungen, wie insbesondere zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit
und Sicherheit der Bevölkerung, gehen anderen Verwendungsarten vor.
Propose a changeArt. 3
Technik;
Betriebsdruck Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, besonderen Komfortanforderungen, technischen Bedingungen (Prozesswasser) und besonderen Bedürfnissen (hinsichtlich Härtegrad, Salzgehalt, konstantem
Druck usw.) einzelner Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger zu
entsprechen.
Propose a changeArt. 4
Einschränkung
der Wasserabgabe
1 Die Gemeinde kann die Wasserabgabe insbesondere in folgenden Fällen vorübergehend einschränken oder unterbrechen:
a) bei Wasserknappheit;
b) bei Betriebsstörungen;
c) bei Arbeiten an den Versorgungsanlagen;
d) in ausserordentlichen Lagen und im Brandfall;
e) bei ungenügender Wasserqualität.
2 Voraussehbare Einschränkungen und Unterbrüche werden
rechtzeitig angekündigt. Die Herabsetzung von Gebühren und
die Übernahme von Folgekosten durch die Gemeinde infolge
vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserabgabe ist ausgeschlossen.
Propose a changeArt. 5 II. Bewilligungs- und Meldepflicht
Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig sind neben dem Neuanschluss einer
Liegenschaft insbesondere:
a) die Einrichtung und Erweiterung von Sprinkleranlagen;
b) die Erweiterung von sanitären Anlagen;
Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1
c) die Änderung der Wasserzählergrösse;
d) die Vergrösserung des umbauten Raumes gemäss SIA-
Norm.
2 Der Bewilligungspflicht unterliegen ferner:
a) der vorübergehende Wasserbezug im Rahmen von Bauarbeiten, für besondere Anlässe sowie zu anderen vorübergehenden Zwecken;
b) die Abgabe von Wasser an Dritte unter Vorbehalt von
Art. 4 Abs. 2 des Wasserversorgungsreglementes;
c) die Unterschreitung des vorgeschriebenen Bauabstandes
gegenüber öffentlichen Leitungen.
Propose a changeArt. 6
Handänderungen Handänderungen sind der Abteilung Gemeindebetriebe 30 Tage
zum Voraus zu melden.
Propose a changeArt. 7
Ende des
Wasserbezuges
1 Wer von der öffentlichen Wasserversorgung endgültig kein
Wasser mehr beziehen will, hat dies gegenüber der Abteilung
Gemeindebetriebe 3 Monate zum Voraus schriftlich zu erklären.
2 Die Pflicht zur Zahlung der wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühr) besteht mindestens bis zur Abtrennung des Hausanschlusses von der öffentlichen Leitung, auch wenn kein Wasser
mehr bezogen wird.
Propose a changeArt. 8 III. Anlagen der Wasserversorgung
Grundsatz,
Dokumentation
1 Die Anlagen der Wasserversorgung einschliesslich des Hydrantenlöschschutzes umfassen die öffentlichen und privaten Anlagen.
2 Über die Anlagen der Wasserversorgung ist eine zweckmässige
Plan- und Datensammlung zu erstellen und nachzuführen.
Propose a changeArt. 9
Erdungsverbot Leitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen
benutzt werden.
752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)
Propose a changeArt. 10 A. Öffentliche Anlagen
Begriff Die öffentlichen Anlagen umfassen:
a) die öffentlichen Leitungen;
b) die Hydrantenanlagen;
c) die Wasserzähler;
d) die der Wasserversorgung dienenden Spezialbauwerke und
-anlagen.
Propose a changeArt. 11
Bedienung Die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung, insbesondere die
Schieber der öffentlichen Leitungen, dürfen abgesehen von Notfällen nur durch die zuständigen Organe der Gemeinde oder durch
von der Gemeinde beigezogene Dritte bedient werden.
Propose a changeArt. 12
Mehrkosten für
besonderen
Erschliessungsaufwand
Mehrkosten, die sich aufgrund einer über der zonenkonformen Erschliessung liegenden Ausgestaltung und Dimensionierung von
Zuleitungen und Anlagen ergeben, sind von den Verursachenden
(Eigentümerinnen und Eigentümer der betreffenden Einrichtungen) zu tragen.
Propose a changeArt. 13 Öffentliche Leitungen
Begriff 1 Die öffentlichen Leitungen umfassen die Leitungen der Basis-
und Detailerschliessung in den durch die öffentliche Wasserversorgung erschlossenen Gebieten innerhalb und ausserhalb der
Bauzone.
2 Im Zweifelsfall gilt eine Leitung als öffentlich, wenn sie aufgrund
ihrer Lage, Beschaffenheit und Bemessung auch dem Hydrantenlöschschutz gemäss den Bestimmungen der Feuerschutz-
und Wehrdienstgesetzgebung sowie den Vorschriften der Gebäudeversicherung dient.
Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1
Propose a changeArt. 14
Erstellung Die Erstellung der öffentlichen Leitungen erfolgt nach Massgabe
des Erschliessungsprogramms. Soweit kein Erschliessungsprogramm besteht, bestimmt die Gemeinde den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem Ermessen und im Einvernehmen mit
den anderen Erschliessungsträgerschaften.
Propose a changeArt. 15
Bauabstand Bauten und Anlagen haben gegenüber der Leitungsachse in der
Regel einen Abstand von 4 m, hochstämmige Bäume einen solchen von 2,5 m einzuhalten. Soweit es die Sicherheit oder der
Schutz der Leitungen erfordert, kann die Gemeinde im Einzelfall
die Einhaltung eines grösseren Abstandes vorschreiben.
Propose a changeArt. 16 Hydrantenanlagen
Schutz;
Zugänglichkeit
1 Die Hydranten einschliesslich der Schieber sind vor Beschädigungen zu schützen.
2 Sie müssen jederzeit zugänglich sein.
Propose a changeArt. 17
Wasserentnahme Ausser zu Löschzwecken ist jede Wasserentnahme aus Hydranten
untersagt. Über Ausnahmen entscheiden die zuständigen Organe.
Propose a changeArt. 18
Bevölkerungsschutz Den für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organen stehen im
Brandfall sowie für Übungszwecke alle dem Löschschutz dienenden Anlagen der Wasserversorgung unentgeltlich zur Verfügung.
Propose a changeArt. 19 Wasserzähler
Einbau 1 Pro Anschlussleitung wird in der Regel ein Wasserzähler durch
die Gemeinde eingebaut.
2 Der für den Einbau des Wasserzählers erforderliche und geeignete Platz ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)
3 Zur Messung des Verbrauchs von Wasser, das nicht in die
Abwasseranlagen eingeleitet wird (zum Beispiel von Ställen,
Gärtnereien usw.) oder durch dessen Verwendung besonders zu
behandelndes Abwasser erzeugt wird, kann durch die Gemeinde
auf Kosten der betreffenden Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger ein zusätzlicher Wasserzähler eingebaut werden.
4 Zur Messung des Verbrauchs von Wasser, das von einer nicht
öffentlichen Versorgung stammt und den Abwasseranlagen zugeführt wird, kann durch die Gemeinde auf Kosten der betreffenden Abwasserverursachenden ein zusätzlicher Wasserzähler
eingebaut werden.
Propose a changeArt. 20
Bedienung 1 Mit Ausnahme der zuständigen Organe darf niemand Änderungen oder Manipulationen am Wasserzähler vornehmen.
2 Die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haften gegenüber
der Gemeinde für Beschädigungen des Wasserzählers infolge
äusserer Einwirkungen, wie beispielsweise Frost, Hitze, Schlag,
Druck usw.
Propose a changeArt. 21
Standort,
Zugang
1 Die Gemeinde legt den Standort des Wasserzählers fest. Sie
trägt den Bedürfnissen der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger angemessen Rechnung.
2 Der Standort des Wasserzählers muss jederzeit leicht zugänglich, hinreichend beleuchtet und frostsicher sein. Andernfalls
kann die Gemeinde anordnen, dass auf Kosten der Wasserbezügerin oder des Wasserbezügers
a) der Wasserzähler an einen geeigneten Standort verlegt
wird oder
b) eine Fernanzeige installiert wird oder
c) der Anschluss aufgehoben wird.
3 Ist kein frostsicherer Standort in der Nähe der Hausanschlussleitung verfügbar, ist auf Kosten der Wasserbezügerin oder des
Wasserbezügers und nach den Weisungen der Gemeinde ein
Wasserzählerschacht zu erstellen.
Propose a changeArt. 22
Instandhaltung 1 Die Gemeinde sorgt für die Instandhaltung des Wasserzählers.
2 Auf Verlangen der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger
wird der Wasserzähler jederzeit überprüft. Wird dabei ein fehlerhaftes Funktionieren festgestellt, gehen die Kosten für die Prüfung zu Lasten der Gemeinde; andernfalls haben die Wasser-
Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1
bezügerinnen und Wasserbezüger die Prüfkosten zu übernehmen.
Propose a changeArt. 23
Mängel,
Störungen
1 Störungen, Mängel und Beschädigungen des Wasserzählers
sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden.
2 Bei fehlerhaftem Funktionieren des Wasserzählers wird zur Festsetzung der geschuldeten Verbrauchsgebühren in der Regel der
durchschnittliche Wasserverbrauch der beiden Vorjahre herangezogen.
3 Als fehlerhaftes Funktionieren gilt eine Abweichung von mindestens ±5 Prozent bei 10-prozentiger Nennbelastung des Wasserzählers.
Propose a changeArt. 24 B. Private Anlagen
Begriff Die privaten Anlagen der Wasserversorgung umfassen:
a) Hausanschlussleitungen;
b) Hausinstallationen.
Propose a changeArt. 25
Kostentragung 1 Die privaten Anlagen sind auf Kosten der Wasserbezügerinnen
und Wasserbezüger zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern
und den veränderten rechtlichen und technischen Voraussetzungen anzupassen.
2 Die privaten Anlagen sind jederzeit in vorschriftsgemässem, betriebstauglichem und gefahrlosem Zustand zu halten. Störungen, Mängel und Beschädigungen an den privaten Anlagen sind
durch die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger auf eigene
Kosten beheben oder beseitigen zu lassen.
3 Die Gemeinde kann den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern für die Behebung oder Beseitigung von Störungen, Mängeln und Beschädigungen an privaten Anlagen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren ungenutztem Ablauf die
Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen anordnen.
752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)
Propose a changeArt. 26 Hausanschlussleitungen
Begriff, Funktion 1 Die Hausanschlussleitung verbindet die öffentliche Leitung mit
der Hausinstallation.
2 Sie beginnt in der Regel mit dem Anschlussformstück und endet
mit dem Wasserzähler.
Propose a changeArt. 27
Propose a changeArt. 28
2 Die Hausanschlussleitungen werden in der Regel durch die Wasserversorgung erstellt.
Art. 28
1 In begründeten Fällen, insbesondere für zusammenhängende
Überbauungen, können für mehrere Gebäude eine einzige gemeinsame Hausanschlussleitung oder für ein Gebäude mehrere
Hausanschlussleitungen bewilligt werden.
Gemeinsame
Hausanschlussleitung; mehrere
Hausanschlussleitungen
2 Die Bewilligung für eine gemeinsame Hausanschlussleitung
wird nur erteilt, wenn eine gemeinsame Verwaltung als zentrale
Abrechnungsstelle besteht und der reibungslose Betrieb gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt der Bewilligungsentzug bei
nachträglichem Dahinfallen der Voraussetzungen.
3 Die gemeinsame Hausanschlussleitung für mehrere Gebäude
steht im Miteigentum der beteiligten Wasserbezügerinnen und
Wasserbezüger, welche gegenüber der Gemeinde solidarisch
haften.
Propose a changeArt. 29
Eigentum Die Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund und der Absperrschieber gehen nach der Erstellung in das Eigentum und den Unterhalt der Gemeinde über, alle übrigen Teile oder Leitungen
(ohne Wasserzähler) verbleiben zu Eigentum und Unterhalt dem
Eigentümer oder der Eigentümerin des angeschlossenen Grundstücks.
Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1
Propose a changeArt. 30
Absperrschieber Die Hausanschlussleitung ist auf Kosten der Wasserbezügerin und
des Wasserbezügers gegenüber der öffentlichen Leitung mit einem Absperrschieber zu versehen, der ausschliesslich durch die
zuständigen Organe der Gemeinde bedient werden darf.
Propose a changeArt. 31
Vermessung Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen auf Kosten
der jeweiligen Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger durch die
Gemeinde zu vermessen.
Propose a changeArt. 32
Abtrennung des
Hausanschlusses Die Hausanschlussleitung ist auf Kosten der Wasserbezügerin
oder des Wasserbezügers vom öffentlichen Leitungsnetz abzutrennen:
a) bei endgültigem Verzicht auf den Wasserbezug oder bei
endgültiger Aufgabe des Wasserbezugs;
b) wenn während mehr als einem Jahr kein Wasser bezogen
wird.
Propose a changeArt. 33 Hausinstallation
Begriff,
Meldepflicht
1 Die Hausinstallation umfasst sämtliche Leitungen und Einrichtungen nach dem Wasserzähler und nach dem ersten Absperrorgan vor der Sprinklerverteilung.
2 Erstellung, Erweiterung und Abänderung von Hausinstallationen
sind der Wasserversorgung gemäss ihren Weisungen zu melden.
Propose a changeArt. 34
Installationsbewilligung
1 Arbeiten an der Hausinstallation dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die eine entsprechende Bewilligung (Installationsbewilligung) der Gemeinde besitzen. Wartungsarbeiten an
der bestehenden Hausinstallation bedürfen keiner Bewilligung.
2 Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung ist
der Nachweis der hinreichenden beruflichen Qualifikation. Diese
Voraussetzung erfüllt, wer über das eidgenössische Diplom als
Haustechnikinstallateur(in), Sanitärinstallateur(in), Sanitärzeichner(in), Sanitärtechniker(in) oder über einen gleichwertigen
anerkannten Berufsabschluss verfügt.
752.321.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung)
3 Die Installationsbewilligung wird an Firmen erteilt, welche die
Anforderungen gemäss den Richtlinien des Schweizerischen
Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) erfüllen, und ist an
die Anstellung einer entsprechend qualifizierten Person geknüpft.
IV. Gebührenerhebung
Propose a changeArt. 35 A. Gemeinsame Bestimmung
Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung
gestellt und separat ausgewiesen.
Propose a changeArt. 36 B. Einmalige Gebühren
Rechtsnachfolgerinnen und
Rechtsnachfolger
Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger, insbesondere
Nacherwerberinnen und -erwerber von angeschlossenen Liegenschaften, die Erben von Gebührenpflichtigen usw., schulden die
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ausstehenden Anschluss-
und Löschgebühren, sofern die Liegenschaft nicht im Rahmen
einer Zwangsverwertung erworben wurde.
Propose a changeArt. 37
Anrechnung Die Anrechnung von früher bezahlten Anschluss- und Löschgebühren im Falle eines Wiederaufbaus einer bereits angeschlossenen Liegenschaft am gleichen Ort erfolgt anhand der ursprünglich installierten Belastungswerte bzw. anhand des ursprünglich
vorhandenen umbauten Raumes nach SIA-Norm.
Propose a changeArt. 38
Ausschluss der
Rückerstattung Es erfolgt keine Rückerstattung der früher bezahlten Anschluss-
und Löschgebühren:
a) bei nachträglicher Reduktion der Belastungswerte, bei nachträglicher Verkleinerung einer Sprinkleranlage oder bei nachträglicher Verkleinerung des umbauten Raumes nach SIA-
Norm;
13 Fassung vom 12. September 2012
Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsverordnung) 752.321.1
b) bei nachträglicher Reduktion des Hydrantenlöschschutzes
ausserhalb der erschliessungspflichtigen Gebiete gem. Art. 1
der Verordnung.
Propose a changeArt. 39 C. Wiederkehrende Gebühren
Rechnungsstellung
1 Die Ablesung des Wasserzählers und die gestützt darauf vorgenommene definitive Rechnungsstellung erfolgen in regelmässigen, von der Gemeinde festgelegten Zeitabständen.
2 Zwischen den Ablesungen des Wasserzählers können gestützt
auf die Erfahrungswerte Akonto-Rechnungen für den geschätzten Wasserverbrauch gestellt werden. Die im Rahmen von
Akonto-Rechnungen geleisteten Zahlungen werden bei der
definitiven Rechnungsstellung (Schlussrechnung) angerechnet.
3 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei
Zahlungsunfähigkeit der Gebührenpflichtigen, definitivem Wegzug aus der Gemeinde usw., Vorauszahlungen verlangen oder
für kürzere Abrechnungsperioden Rechnung stellen. Die daraus
resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Pflichtigen.
Propose a changeArt. 40 V. Schlussbestimmung
Inkrafttreten;
Aufhebung von
Vorschriften
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften des
Gemeinderats und der Verwaltung aufgehoben.
Köniz, 13. August 2003
Namens des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
Propose a change