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Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

Confederation · 941.204 · ordinance

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Mengenbestimmung
  4. Art. 4 Mengenangabe
  5. Art. 5 Abmessen der Menge
  6. Art. 6 Prüfung der Mengenangabe von teilweise verpackten Waren
  7. Art. 7 Ort der Mengenangabe
  8. Art. 7a Blütengemüse in durchsichtiger Schutzfolie
  9. Art. 8 Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen Veranstaltungen
  10. Art. 9 Mengenangaben an Warenautomaten
  11. Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware
  12. Art. 11 Aufschriften
  13. Art. 12 Konformitätskennzeichen
  14. Art. 13 Mehrfachpackungen
  15. Art. 14 Fertigpackungen von Mahlzeiten
  16. Art. 15 Fertigpackungen von Wein und Spirituosen
  17. Art. 16 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
  18. Art. 17 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren
  19. Art. 18 Fertigpackungen von Aerosolen
  20. Art. 19 Füllmengen nach Gewicht oder Volumen
  21. Art. 20 Füllmengen nach Länge oder Fläche
  22. Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl
  23. Art. 22 Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
  24. Art. 23 Füllmengen von Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren
  25. Art. 24 Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Schwund
  26. Art. 25 Füllmengen von Fertigpackungen von Aerosolen
  27. Art. 26 Füllmengen von Gasflaschen mit Flüssiggas
  28. Art. 27
  29. Art. 28 Begriff
  30. Art. 29 Kennzeichnung des Volumens
  31. Art. 30 Genauigkeit
  32. Art. 31 Aufschriften
  33. Art. 32 Verantwortliche Personen
  34. Art. 33 Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen
  35. Art. 34 Zuständige Stelle
  36. Art. 35 Kontrolle von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen
  37. Art. 36 Kontrolle bei öffentlichen Verkaufsstellen
  38. Art. 37 Gebühren
  39. Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
  40. Art. 39 Änderung bisherigen Rechts
  41. Art. 40 Übergangsbestimmungen
  42. Art. 41 Inkrafttreten

42 provisions

Art. 40 Übergangsbestimmungen

1 Im Offenverkauf dürfen bis zum 31. Dezember 2013 aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke, Becher oder Schalen, die mit der Ware gewogen werden, zur Nettoware geschlagen werden, sofern sie nicht mehr als 3 Prozent des Warengewichts oder bei Gewichten unter 100 g nicht mehr als 3 g ausmachen. Im Offenverkauf an Marktständen und ab Hof mit Waagen ohne Taravorrichtung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017. 2 Nach bisherigem Recht hergestellte Fertigpackungen dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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