Art. 4
Beendigung des Rechtsverhältnisses
4.137 Sofern z.B. in Tarifbestimmungen oder Verträgen nichts anderes
geregelt ist, kann vom Kunden das Rechtsverhältnis mit einer
Kündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden.
Der Kunde hat die Energielieferung, die Netznutzung, die Kosten
des Messwesen sowie alle Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren zu
bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung
am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.
4.2 Die Nichtbenützung von elektrischen Geräten oder Anlageteilen wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine
Beendigung des Rechtsverhältnisses.
4.331 Den EKZ ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich,
elektronisch oder mündlich Meldung zu erstatten:
a. Vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft,
einer Wohnung oder eines Geschäftsraums mit Angabe der
Anschrift des Käufers inklusive der Identifikationsnummer
gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).
b. Vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räumen mit Angabe der neuen Adresse und soweit bekannt die
Identifikationsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) der neuen Adresse, des Datums der Schlüsselrückgabe an den Vermieter oder des Ablaufdatums des Mietvertrages.
c. Vom einziehenden Mieter: der Einzug in gemietete Räume
mit Angabe der alten Adresse, des Einzugsdatums sowie soweit
bekannt die Identifikationsnummer gemäss Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR).
d. Vom Vermieter (Privatperson, Treuhandbüro oder Liegenschaftsverwaltung): der Mieterwechsel einer Wohnung, eines
Geschäftsraums oder einer Liegenschaft sowie die Identifikationsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).
e. Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in
der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung
besorgt, mit Angabe von deren Adresse.
4.437 Kosten für Energieverbrauch, Netznutzung, Messwesen und alle
Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren wie auch allfällige weitere
Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen sowie unbenutzten
Anlagen anfallen, gehen zulasten des Eigentümers.
4.5 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte
Anlagen die Demontage der Messeinrichtung auf seine Kosten
verlangen. Eine spätere Wiedermontage geht ebenfalls zu seinen
Lasten.
4.626 Meldet der Grundeigentümer in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG4 Mieter
und Pächter als beteiligt an, gilt das Rechtsverhältnis zwischen
den EKZ und diesen Mietern und Pächtern mit Beginn des Zusammenschlusses als beendet. Die Verantwortung für die rechtmässige Meldung von beteiligten Mietern und Pächtern sowie
deren Information über die Konsequenzen über eine Beteiligung
an einem Zusammenschluss obliegt dem Grundeigentümer.
Art. 531 Haftung
5.1 Die EKZ haften im Umfang des zwingenden Rechts. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen
die EKZ keine Haftung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen, störenden
Oberschwingungen im Netz sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromabgabe oder Stromeinspeisung erwächst.
Art. 5a31 Datenschutz29
5a.1 Die EKZ halten sich bei der Bearbeitung von Personendaten ihrer
Kunden wie z.B. Kundenstammdaten, Vertragsdaten, Verbrauchsdaten, Objektart, Gewerbeart und IBAN-Nr. an die anwendbaren
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen
zum Datenschutz befinden sich in der Datenschutzerklärung der
EKZ, welche auf der Homepage der EKZ, www.ekz.ch, abrufbar
ist.
5a.236 Die Grundeigentümer benennen einen Vertreter des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (EnV5 Art. 18 Abs. 1 lit. a) gegenüber den EKZ. Dieser ist dafür verantwortlich, die Zustimmung der
Teilnehmenden zur Weitergabe ihrer Messdaten bei einem virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, bestehend aus verschiedenen Messpunkten der EKZ, einzuholen und zu verwalten.
Dies hat der Vertreter insbesondere bei der Gründung, bei nachträglich hinzukommenden Teilnehmenden und bei einem Umzug
von Teilnehmenden zu beachten. Mit der Anmeldung des virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch sind die EKZ
somit berechtigt, die Daten der einzelnen Teilnehmer gemäss
EnV5 Art. 18 Abs. 7 dem Vertreter des Zusammenschlusses des
Eigenverbrauchs zuzustellen.
Die Bestimmung zur Einholung und Verwaltung der Zustimmung
der Teilnehmenden zur Weitergabe der Messdaten durch die
EKZ gilt analog auch für den Vertreter einer LEG.
Teil 2: Netzanschluss und Netznutzung
Art. 6 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
6.131 Einer Bewilligung durch die EKZ bedürfen:
a. Der Neuanschluss einer Liegenschaft, die Änderung oder die
Erweiterung eines bestehenden Anschlusses.
b. Der Anschluss oder die Erweiterung von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Netzrückwirkungen verursachen.
c. Der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen
oder elektrischer Speicher mit dem Verteilnetz.
d. Der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (temporäre
Anlagen wie z.B. Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe).
e. Die Energieabgabe bzw. der Energieverkauf von Kunden an
Dritte.
6.2 . . .22
6.3 . . .22
6.4 . . .22
6.5 Das Netz ist für die Übertragung von Daten und Signalen der
EKZ reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die
EKZ und sind entschädigungspflichtig.
6.631 Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt
und angeschlossen, wenn sie:
a. Den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik (Normen) und den jeweils geltenden Werkvorschriften CH
inkl. «Spezieller Bestimmung der EKZ» entsprechen.
b. Im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden sowie Fern-, Rundsteueranlagen und Kommunikationseinrichtungen der EKZ nicht störend beeinflussen.
c. Von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im
Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen
Starkstrominspektorates sind, soweit eine solche Bewilligung
notwendig ist.
6.721 Die EKZ können auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden
Fällen:
a. Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen
Raumheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen.
b. Wenn der auf den entsprechenden Produktblättern vorgeschriebene Leistungsfaktor cos ϕ nicht eingehalten wird.
c. Für elektrische Verbraucher oder Rücklieferer, die Netzrückwirkungen verursachen (entgegen den allgemein gültigen Normen) und damit den Betrieb der Anlagen der EKZ oder von
deren Kunden stören.
d. Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (mit
Parallelbetrieb zum EKZ-Netz).
Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits
vorhandene Anlagen und Kunden angeordnet werden.
6.831 Die EKZ teilen dem Kunden auf Basis der erwarteten Bezugscharakteristik und unter Berücksichtigung des Art. 12.5 dieser Bedingungen ein Netznutzungsprodukt zu. Dabei wird u.a. zwischen
Kunden mit und ohne Leistungsmessung unterschieden.
Kunden mit Leistungsmessung:
a. Die Erstzuteilung erfolgt aufgrund des bewilligten Anschlussgesuchs.
b. Die Zuteilung besteht in der Regel für ein Jahr (1. Januar bis
31. Dezember).
c. Der Kunde kann per Ende Kalenderjahr (31. Dezember),
unter Einhaltung einer 30-tägigen Ankündigung, aufgrund
voraussehbarer Bezugsänderungen einen Antrag auf Änderung der Zuteilung stellen.
Kunden ohne Leistungsmessung:
a. Die Zuteilung erfolgt aufgrund des bewilligten Anschlussgesuchs.
b. Bei einer Nutzungsänderung wird die Zuteilung durch die
EKZ überprüft und angepasst.
6.931 Das Recht des Kunden auf Netznutzung setzt einen rechtsgültigen Netzanschluss voraus.
Folgende Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage
(www.ekz.ch), sind einzuhalten:
a. Die Netzanschlussbedingungen der EKZ – Teil 1: Niederspannungsnetz Netzebene 7.
b. Die Netzanschlussbedingungen der EKZ – Teil 2: Mittelspannungsnetz Netzebene 5b.
6.10 . . .18
Art. 722
Art. 8 Schutz von Personen und Werkanlagen
8.1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen
Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so
installieren die EKZ einen provisorischen Kabelanschluss gegen
einen angemessenen Kostenbeitrag.
8.2 Werden durch den Kunden oder durch Dritte in der Nähe von
elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen
oder veranlasst, welche die Anlagen schädigen oder gefährden
könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), ist dies
den EKZ rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die
EKZ legen in Absprache mit dem Kunden oder den Dritten die
erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Ohne Absprachen
haften Kunden/Dritte für die Schäden an elektrischen Anlagen,
die sich aus diesen Arbeiten ergeben könnten.
8.3 Beabsichtigt der Kunde oder ein Dritter, auf privatem oder
öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu
lassen, so hat er sich vorgängig bei den EKZ über die Lage allfälliger im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen.
Die nötigen Planauskünfte (Katasterpläne) können auf der Internetseite www.ekz.ch heruntergeladen oder bei den entsprechenden Netzregionen der EKZ bestellt werden. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so sind vor
dem Zudecken die EKZ zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
Art. 9 Qualität und Regelmässigkeit der Lieferung elektrischer Energie / Einschränkungen31
9.111 Die EKZ liefern die Elektrizität in der Regel ununterbrochen
innerhalb der üblichen Toleranzen für Nennspannung und Frequenz gemäss der Norm SN/EN 50160 «Merkmale der Spannung
in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen». Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.
9.2 Die EKZ haben ohne Kostenfolge insbesondere das Recht, die
Lieferung elektrischer Energie, die Netznutzung, die Nutzung
des Messwesens oder die Energieeinspeisung einzuschränken
oder ganz einzustellen37:
a. Bei Einwirkungen durch Dritte oder bei höherer Gewalt wie
Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, automatischem oder
manuellem Lastabwurf, inneren Unruhen, Streiks und Sabotage.
b. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie z.B. Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser,
Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Schäden oder
Störungen an elektrischen Anlagen und Netzen und Überlastungen in den Energieversorgungsanlagen.
c. Bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie z.B. für Kontrollen, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten an den Verteilanlagen oder bei einer Unterbrechung
der Zufuhr vom Vorlieferanten.
d. Bei Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder
Sachen.
e. Wenn es die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungssicherheit notwendig macht.
f. Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung
der Elektrizitätsversorgung des Landes.
g. Aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen und im
Interesse der übergeordneten Versorgung.
Die EKZ werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen
und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im
Voraus angezeigt.
9.331 Die EKZ sind berechtigt, zur Aufrechterhaltung des sicheren und
effizienten Netzbetriebes für bestimmte Apparatekategorien die
Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen ab der Grenzstelle
zulasten des Kunden.
9.421 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu
treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten,
die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im
Netz entstehen können.
9.5 . . .22
Art. 10 Unterbrechung der Netznutzung und Einstellung der Lieferung oder des Bezugs elektrischer Energie infolge Kundenverhaltens31
10.1 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Netznutzung, die Nutzung des Messwesens,
die Energielieferung und/oder Energieeinspeisung einzustellen,
wenn der Kunde37:
a. elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen
Gründen Personen oder Sachen gefährden;
b. dem Beauftragten der EKZ den Zutritt zu seiner Anlage oder
Messeinrichtung nicht ermöglicht;
c. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
d. gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen
bzw. der Netzanschlussbedingen verstösst und diesen auch nach
mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt;
e. Einrichtungen verwendet, die den Netzbetrieb beeinträchtigen
(zu grosse Lasten, Netzrückwirkungen, ungleiche Phasenlasten
usw.);
f. rechtswidrig Energie bezieht oder einspeist;
g. der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen für den
Anschlussbeitrag nicht nachkommt.
10.2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen
eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können
durch Beauftragte der EKZ oder durch das Eidgenössische
Starkstrominspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden.
10.337 Die Einstellung der Netznutzung, der Nutzung des Messwesens,
Energielieferung und/oder Energieeinspeisung durch die EKZ
befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte
Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten
gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung durch die
EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung
irgendwelcher Art. Im Falle der Einstellung der Netznutzung,
Energielieferung und/oder Energieeinspeisung hat der Kunde für
die Plombage und Deplombage eine Entschädigung in der Höhe
von Fr. 150 (inkl. MWSt) zu bezahlen.
Art. 11 Mittel- und Niederspannungsinstallationen
11.131 Die elektrischen Installationen sind nach der Gesetzgebung des
Bundes und den darauf basierenden Vorschriften und Normen
sowie nach den Werkvorschriften zu erstellen, zu ändern, instand
zu halten und zu kontrollieren.
11.220 Den Kunden oder Eigentümern wird empfohlen, allfällige ungewöhnliche Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges
Auslösen von Schutzeinrichtungen, Knistern und dergleichen,
unverzüglich einem Inhaber einer Installationsbewilligung zu
melden.
11.311 Die Eigentümer von elektrischen Installationen erbringen nach
entsprechender Aufforderung durch die EKZ periodisch den
Nachweis, dass ihre Installationen den gültigen technischen und
sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entsprechen.
Der Sicherheitsnachweis ist pro Zählerstromkreis und Kontrollperiode einzureichen.
11.4 Der Kunde ermöglicht den EKZ und den von den EKZ beauftragten Personen für die rechtlich vorgeschriebene Überprüfung
der Sicherheit und für die Prüfung der Betriebsanlagen (elektrische Einrichtungen, Messstellen usw.) zu angemessener Zeit
und im Falle von Störungen jederzeit den Zugang zu seinen
Anlagen.
11.530 Sofern gemäss den jeweils geltenden Tarifbestimmungen ein Tarif
ohne Leistungsmessung vorgesehen ist, kann der Kunde jederzeit
eine Messung der Leistung verlangen. Die daraus resultierenden
Zähler- und Umbaukosten für die Messstelle (wie z.B. Zählerwechsel, System- und Tarifänderungen) werden gemäss Aufwand verrechnet. Auf Antrag des Kunden wird die Zuteilung zu einem Tarif
mit Leistungskomponente geprüft.
Art. 12 Messeinrichtungen und Steuerung24
12.137 Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für
den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der EKZ. Überdies stellt er den EKZ den
für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate
erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen, Schlüsselrohre usw., die zum
Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden auf
eigene Kosten erstellt, kontrolliert und auch instand gehalten.
Die Messeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die
für die Messung der Energie notwendigen Mess- und Steuerapparate werden von den EKZ geliefert und montiert. Für Produkte mit Leistungstarif installieren die EKZ Messeinrichtungen
zur Erfassung von Lastgangwerten von fünfzehn Minuten. Die
Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten sind im jeweiligen Messtarif einkalkuliert. Die Messeinrichtungen bleiben
im Eigentum der EKZ und werden auf ihre Kosten instand gehalten. Die Montage- und Demontagearbeiten von Messeinrichtungen, die über den Mindestanforderungen liegen, sowie für
Änderungen in bestehenden Anlagen werden dem Auftraggeber
verrechnet. Wenn eine Fernauslesung notwendig ist, hat der
Kunde auf Wunsch der EKZ einen Kommunikationskanal zur
Verfügung zu stellen.
12.2 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der EKZ beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur,
Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der EKZ plombiert,
deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut
werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten
beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt,
welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten
der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die EKZ behalten sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
12.331 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der
Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts
für Metrologie METAS massgebend. Werden bei den Prüfungen
Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so tragen die EKZ
die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der
Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig gehend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis ±30 Minuten auf die
Uhrzeit.
12.4 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten
der Mess- und Schaltapparate den EKZ unverzüglich zu melden.
12.532
12.637 Die EKZ sind berechtigt, die vor dem 31. Dezember 2025 an das
Verteilnetz angeschlossenen elektrischen Betriebsmittel gemäss
jeweils geltender Werkvorschriften inkl. der speziellen Bestimmungen der EKZ und der Tarifbestimmungen zu steuern, sofern der
Kunde dies bis zum Stichtag vom 31. Dezember 2025 nicht ausdrücklich untersagt hat. Bei elektrischen Betriebsmitteln, welche
neu an das Verteilnetz angeschlossen werden, muss der Kunde
aktiv sein Einverständnis zur Steuerung durch die EKZ geben. In
beiden Konstellationen erfolgt die Steuerung der entsprechenden
elektrischen Betriebsmittel durch die EKZ, solange der Kunde
diese Steuerung durch die EKZ nicht ausdrücklich untersagt.
Art. 13 Messung des Energieverbrauches
13.1 Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben
der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Dazu können
auch Summen- bzw. Differenzbildungen von Messwerten herangezogen werden. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der
übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte der
EKZ. Die EKZ können die Kunden ersuchen, die Zähler selbst
abzulesen und die Zählerstände den EKZ zu melden.
13.2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich
aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das
Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen,
so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der
Angaben des Kunden von den EKZ festgelegt. Dabei ist vom
Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
13.3 Kann die Fehlmessung einer Messapparatur nach Grösse und
Dauer einwandfrei ermittelt werden, so müssen die EKZ die
Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer
von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmessung, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens des Fehlers nicht festgelegt werden, so wird die Abrechnung
für die beanstandete Ableseperiode angepasst.9
13.4 Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des registrierten Energieverbrauches und
Ersatz von defekten Geräten oder Installationen.
Art. 13a25
Teil 3: Lieferung elektrischer Energie
Art. 14 Umfang der Lieferung elektrischer Energie
14.1 Die EKZ liefern dem Kunden, gestützt auf diese allgemeinen
Bedingungen, elektrische Energie im Rahmen ihrer gesetzlichen
Versorgungspflicht.
14.231 Die EKZ informieren den Kunden einmal jährlich über die Kennzeichnung der gelieferten elektrischen Energie nach ihrer Art und
Herkunft.
14.321 Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken bzw. gemäss den im Produktblatt aufgeführten
Lieferbestimmungen verwenden.
14.437 Der Kunde darf ohne besondere schriftliche Bewilligung der EKZ
keine elektrische Energie an Dritte abgeben. Die Abgabe von
Energie an Dritte ist bei einer Dienstleistungstätigkeit, welche
über das blosse Weiterverkaufen der Elektrizität oder nur temporär und kurzzeitig auftritt, gestattet. Diese Einschränkungen
gelten nicht, wenn der Kunde selbst Energieversorger ist. In
jedem Fall dürfen auf die Stromtarife der EKZ keine Zuschläge
erhoben werden.
14.5 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
über die Energieverwendung obliegt dem Kunden.
14.630 Hat ein Kunde mit Netzzugang keinen gültigen Energieliefervertrag oder werden die EKZ im Rahmen der Bilanzgruppenabrechnung für Energie des Netzkunden belastet, kommt automatisch
ein Energieliefervertrag mit den EKZ mit dem Produkt «EKZ
Ersatzenergie» zustande. Der Kunde ist in diesem Fall zur Bezahlung der Ersatzenergie und zur Übernahme sämtlicher Aufwendungen in diesem Zusammenhang verpflichtet. Die EKZ können die Lieferung der Ersatzenergie jederzeit einschränken oder
unterbrechen.
Teil 4: Tarife21 und Rechnungsstellung
Art. 15 Tarife21
15.1 . . .22
15.237 Die Netznutzungstarife, Messtarife, Energietarife, Rückerstattungstarife nach StromVV Art. 18e sowie die Abgaben und Leistungen
an. Gemeinwesen werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und können jeweils auf den 1. Januar geändert werden,
sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde. Die
Publikation der Tarife sowie die Zuschläge, Abgaben und Gebühren, welche jedem Kunden in Rechnung gestellt werden, für die
nächste Tarifperiode (Kalenderjahr), erfolgt jeweils bis spätestens
am 31. August auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch). Zusätzlich werden die Veränderungen der Tarife und die Ursachen
dafür im kantonalen Amtsblatt der Kantone Zürich und Zug
bekannt gegeben.
15.336 Endkunden, welche auf Basis von StromVV Art. 18d einen Anspruch auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts stellen,
haben nach StromVG Art. 14a Abs. 4 einen Antrag an die EKZ zu
stellen. Der Rückerstattungsbetrag wird, sofern der Antrag von
den EKZ genehmigt wird, im Rahmen der nächsten Abrechnung
erstattet.
Art. 15a37 Erhebung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
15a.1 Die EKZ setzen sich bewusst für die nachhaltige Gestaltung der
Zukunft ein und leisten einen angemessenen Beitrag, damit ihre
Kunden Energie sparen. Sie unterstützen den effizienten Umgang
mit Energie durch gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Energieberatungsangebote und Programme zur Förderung energieeffizienter Anwendungen. Von diesen Leistungen können grundsätzlich sämtliche Netzkunden der EKZ profitieren.
15a.2 Sämtliche Netzkunden der EKZ sind verpflichtet, einen zu ihrem
Verbrauch verhältnismässigen Beitrag an die Energieberatung
und Förderprogramme zu leisten.
15a.3 Die Höhe der Abgabe ist bis zu einem Jahresverbrauch von
500 MWh pro Messstelle linear abhängig vom effektiven Verbrauch des Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von mehr als
500 MWh pro Messstelle wird die Abgabe in konstanter Höhe
erhoben. Die Abgabe wird in der Rechnung separat ausgewiesen.
15a.4 Sofern eine Gemeinde von den EKZ eine Konzessionsgebühr verlangt, wird zur Deckung dieser Konzessionsgebühr von jedem
Endverbraucher, der an das Verteilnetz der EKZ in der betreffenden Gemeinde angeschlossen ist, eine Konzessionsabgabe erhoben.
15a.5 Die Höhe der Abgaben ist dem jeweils gültigen Tarifblatt «Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren» zu entnehmen.
Art. 1635 Rechnungsstellung und Zahlung
16.1 Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen,
von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Die EKZ können zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des
voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Sie können vom Kunden
angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder
Prepaid-Zähler einbauen. Zusätzlich sind die EKZ berechtigt,
ihren Kunden die mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs entstandenen Kosten (z.B. Postschaltergebühren, Papierrechnungsgebühren) individuell und verursachergerecht zu verrechnen.
16.2 Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Prepaidzähler sowie für
zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen
zulasten des Kunden.
16.3 Die Rechnungen werden vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum oder der von den EKZ individuell vorgegebenen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug beglichen. Die Kunden tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren in der Höhe
von Fr. 20 inkl. MWSt je Mahnung), die den EKZ durch den
Zahlungsverzug entstehen. Die EKZ sind berechtigt, dem Kunden ab der zweiten Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 5%
über dem SNB-Leitzinssatz zu berechnen. Die Bezahlung der
Rechnungen in Raten ist nur mit der Einwilligung der EKZ
zulässig. Die EKZ können die Kosten, die durch Inkassomassnahmen durch Dritte entstehen, an den Kunden weiterverrechnen.
16.4 Für die Bezahlung der Rechnung bieten die EKZ verschiedene
Zahlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Zahlung per Bank-
Einzahlungsschein, Postauftrag, E-Banking usw. an. Die Bezahlung der Rechnung mittels Bargelds ist nicht zulässig. Die Verrechnung der Rechnung mit Forderungen des Kunden gegenüber
den EKZ ist ausgeschlossen.
16.531 Der Kunde ist bei Abgabe von Energie an Untermieter gegenüber den EKZ für ausstehende Rechnungsbeträge haftbar.
16.6 Fehlerhafte Rechnungsstellung kann innerhalb einer Frist von
fünf Jahren berichtigt werden.
16.7 Bei Beanstandungen der Energiemessung darf der Kunde die
Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen nicht verweigern.
16.8 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den
Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem
Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge
in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die
verursachten Umtriebe zu bezahlen.
16.931 Die Rechnungsstellung erfolgt für jede Messstelle getrennt.
Teil 5: Besondere Bestimmungen für Produzenten17
Art. 1717 Allgemein
17.131 Diese Bestimmungen regeln die Einspeisung von elektrischer
Energie in das Netz der EKZ aus Energieerzeugungsanlagen
(EEA) von unabhängigen Produzenten sowie deren Vergütung
und Verrechnung. Die EKZ übernehmen die durch unabhängige
Produzenten erzeugte erneuerbare und nicht erneuerbare Energie
nach Tarifen und/oder speziellen Vereinbarungen. Für erneuerbare Energie gelten die Vorgaben aus dem Energiegesetz4 und der
Energieverordnung5. Grundsätzlich gelten für den Anschluss und
den Betrieb von Rücklieferanlagen die anerkannten Regeln der
Technik und die Werkvorschriften inkl. spezieller Bestimmungen
der EKZ (siehe www.ekz.ch).
17.2 Die nachstehenden Bestimmungen bilden zusammen mit den auf
die Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den jeweils gültigen Tarifen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ
(LS 732.151) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den
EKZ und dem Produzenten. Als Produzent gilt der Anlageneigentümer der EEA.
Art. 1831 Anschluss und Betrieb von EEA
18.1 Der Anschluss und Betrieb von EEA unterliegt den folgenden
Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch):
a. Die Bedingungen genannt im Art. 7.9.
b. Die technischen Bedingungen für den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz
der EKZ.
Art. 1928
Art. 2016 Einspeisung und Abgabestelle
20.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren
Frequenz von 50 Hz und mit einer Netzspannung von 230/400 Volt
± 10% bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz bzw. mit einer
Netzspannung von 16 500 ± 1000 Volt bei Einspeisung in das Mittelspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Euronorm EN 50160.
20.2 Als Abgabestelle gelten bei unterirdischen Zuleitungen die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Die Abgabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der
Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
19026.
20.336 Die EKZ können auf Basis von StromVV Art. 19c vom Produzenten vergütungsfrei verlangen, dass dieser am Anschlusspunkt
bis zu 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie abriegelt. Diese
Möglichkeit besteht bei allen bestehenden und neu anzuschliessenden Energieerzeugungsanlagen. Bei Photovoltaikanlagen entspricht
dies einer Leistungsbegrenzung von 70% der Leistung der Photovoltaikanlage am Anschlusspunkt. Details sind in dem in Ziff. 18.1
genannten Dokument geregelt.
Art. 2116 Netznutzung für den Eigenbedarf
21.1 Die Energieabgabe für den Eigenbedarf an die EEA aus dem
Netz der EKZ ist nicht netznutzungsentgeltpflichtig unter der
Voraussetzung, dass es sich um ein Kraftwerk gemäss der Branchenempfehlung Netznutzungsmodell für das Schweizerische
Verteilnetz [NNMV] handelt.
Art. 2216 Vergütung
22.131 Die Rücklieferungen von elektrischer Energie in das Netz der
EKZ werden zu den jeweils anwendbaren Vergütungssätzen (gemäss Produktblatt oder Vertrag) und Bestimmungen für Neuanlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden,
entschädigt.
22.2 Die Entschädigung des ökologischen Mehrwerts aus Anlagen
mit erneuerbaren Energien in Form von Herkunftsnachweisen
ist Bestandteil einer separaten Vereinbarung, sofern in den Tarifbestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
22.334 Für die Beendigung und die Wiederaufnahme der Rücklieferung
an die EKZ gelten, mit Ausnahme der Aufnahme einer EEA in
das Einspeisevergütungssystem, die Bedingungen gemäss Produktblatt «Vergütung für Energie aus Rücklieferanlagen» (verfügbar
unter www.ekz.ch).
Über den Verkauf der elektrischen Energie an Dritte hat der Produzent die EKZ zusätzlich zur Beendigung der Rücklieferung
nach Massgabe der erwähnten Bedingungen bis spätestens zehn
Arbeitstage vor Lieferbeginn per Mail an produzenten@ekz.ch
zu benachrichtigen.
Ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Energie durch Dritte entfallen die Vergütungen durch die EKZ vollständig.
22.4 EEA, die im Fördermodell Kostendeckende Einspeisevergütung
(KEV) sind, verpflichten sich, bei einem Austritt aus dieser die
EKZ termingerecht zu informieren.
Art. 2327 Eigenverbrauchsregelung
23.1 Diese Bestimmung gilt nur für Produzenten, die von ihrem Recht
Gebrauch machen, die selbst produzierte Energie am Ort der
Produktion selbst zu verbrauchen oder dort einem oder mehreren Dritten zu veräussern (sogenannter Eigenverbrauch). Dabei
gelten folgende Bestimmungen:
1. Voraussetzung für die Anwendung der Eigenverbrauchsregelung
sind die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Einhaltung der Vorgaben und Bestimmungen des EKZ-Produktblatts
«Eigenverbrauchsregelung».
2. Allfällige vorgängig erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der
Eigenverbrauchsregelung, insbesondere bauliche Massnahmen sowie
Umverdrahtungen, fallen in die Verantwortung des Produzenten
bzw. des Grundeigentümers, welche auch die Kosten dafür zu tragen
haben. Gleiches gilt für sonstige Umverdrahtungen in Zusammenhang mit der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere wenn ein Teilnehmer austreten sollte.
23.236 Bei der Gründung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft nach
StromVV Art. 19e meldet der Vertreter der LEG die teilnehmenden Endverbraucher der EKZ. Sämtliche Meldeprozesse diesbezüglich haben online über das Kundenportal zu erfolgen.
Art. 2416 Preise und Abrechnung
24.121 Bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz erfolgt die Abrechnung monatlich oder quartalweise. Bei EEA mit Leistung bis
600 Watt kann ein hiervon abweichender Abrechnungsrhythmus
angewendet werden. Einspeisungen in das Mittelspannungsnetz
werden monatlich abgerechnet.
24.2 Die Rechnungsstellung und Vergütung von elektrischer Energie
erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen bzw.
Vergütungsanzeigen (Zeitraum, Liefermenge in kWh und Vergütungsbetrag) mittels E-Mail zugestellt.
24.3 Die Vergütung wird mittels Bank-/Postüberweisung ausbezahlt.
Ändert sich die Bank-/Postverbindung, ist der Produzent verpflichtet, diese Änderung den EKZ schriftlich mittzuteilen. Bei fehlender Mitteilung sind die EKZ berechtigt, die Zahlungen ohne
vorgängige Meldung an den Produzenten zurückzubehalten.
Art. 2516 Haftung von Produzenten und EKZ
Art. 5
Teil 6: Schlussbestimmungen17
Art. 2617 Inkrafttreten
26.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g EKZ-Verordnung2 festgesetzten allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Sie ersetzen die allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie vom 11. Juni 2007.
1 OS 63, 633.
2 LS 732.11.
3 LS 732.152.
4 SR 730.0.
5 SR 730.01.
6 SR 734.0.
7 SR 734.7.
8 SR 734.71.
9 Fassung gemäss B vom 28. September 2009 (OS 64, 689). In Kraft seit 1. Januar
2010.
10 Eingefügt durch B vom 1. September 2010 (OS 65, 971; ABl 2010, 2744). Berichtigung: OS 66, 59; ABl 2011, 65. In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Fassung gemäss B vom 1. September 2010 (OS 65, 971; ABl 2010, 2744). Berichtigung: OS 66, 59; ABl 2011, 65. In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Eingefügt durch B vom 18. Juni 2012 (OS 68, 197; ABl 2013-04-12). In Kraft
seit 1. Mai 2013.
13 Fassung gemäss B vom 18. Juni 2012 (OS 68, 197; ABl 2013-04-12). In Kraft
seit 1. Mai 2013.
14 Eingefügt durch B vom 23. Juni 2014 (OS 69, 590; ABl 2014-10-31). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
15 Fassung gemäss B vom 23. Juni 2014 (OS 69, 590; ABl 2014-10-31). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
16 Eingefügt durch B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABl 2015-10-16). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
17 Fassung gemäss B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABl 2015-10-16). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
18 Aufgehoben durch B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABl 2015-10-16).
In Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Eingefügt durch B vom 4. Juli 2016 (OS 71, 447; ABl 2016-09-09). In Kraft seit
1. Januar 2017.
20 Fassung gemäss B vom 4. Juli 2016 (OS 71, 447; ABl 2016-09-09). In Kraft seit
1. Januar 2017.
21 Fassung gemäss B vom 25. September 2017 (OS 72, 648; ABl 2017-11-17). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Aufgehoben durch B vom 25. September 2017 (OS 72, 648; ABl 2017-11-17).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Eingefügt durch B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABl 2018-05-04). In Kraft
seit 1. Juni 2018.
24 Fassung gemäss B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABl 2018-05-04). In Kraft
seit 1. Juni 2018.
25 Aufgehoben durch B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABl 2018-05-04). In
Kraft seit 1. Juni 2018.
26 Eingefügt durch B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABl 2018-07-06). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
27 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABl 2018-07-06). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
28 Aufgehoben durch B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABl 2018-07-06). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
29 Fassung gemäss B vom 17. September 2019 (OS 74, 573; ABl 2019-09-27). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
30 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABl 2021-07-30). In Kraft seit
1. Januar 2022.
31 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABl 2021-07-30). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
32 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABl 2021-07-30). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
33 Fassung gemäss B vom 3. Oktober 2022 (OS 77, 549; ABl 2022-10-14). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
34 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2023 (OS 79, 43; ABl 2023-12-22). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
35 Fassung gemäss B vom 1. Juli 2024 (OS 79, 399; ABl 2024-08-30). In Kraft seit
1. Januar 2025.
36 Eingefügt durch gemäss B vom 7. Juli 2025 (OS 80, 280; ABl 2025-08-29). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
37 Fassung gemäss gemäss B vom 7. Juli 2025 (OS 80, 280; ABl 2025-08-29). In
Kraft seit 1. Januar 2026.