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40 provisions
§ 1 I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Abklärung der Anspruchsberechtigung
1 Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung wenden sich die Bewerberinnen und Bewerber direkt an
das Amt für Ausbildungsbeiträge (nachstehend «Amt» genannt).
2 Die Bewerberinnen und Bewerber bringen die vollständigen Unterlagen über ihre Eignung gemäss
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie über ihre finanziellen Verhältnisse bei. *
§ 2
Amtliche Erkundigung bei den Steuerbehörden
1 Das Amt ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung Einsicht in das Steuerregister des
Kantons Basel-Stadt zu nehmen. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte
zu erteilen.
2 Der Bewerberin oder dem Bewerber bleibt der Nachweis veränderter finanzieller Verhältnisse vorbehalten.
§ 3
Periodisierung und Art der Auszahlung
1 Die Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die Dauer eines Ausbildungsjahres zugesprochen.
2 Die Auszahlung der Beiträge durch das Amt erfolgt in der Regel im Voraus.
3 Die jährliche Erneuerung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt nach demselben Verfahren wie für erstmalige Gesuche.
§ 4
Schweigepflicht
1 Das Amt und die Mitglieder der Kommission für Ausbildungsbeiträge sind verpflichtet, über sämtliche die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Angaben strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 5
Änderung der Berechnungsgrundlagen
1 Änderungen des Steuergesetzes oder der vorliegenden Verordnung, z. B. Änderungen der Kostennormen, Richtzahlen usw., werden erst bei der Berechnung für die folgende Beitragsperiode berücksichtigt.
§ 6 II. Beitragsberechtigung
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich
gewählten Ausbildungsganges gewährt.
1) Fassung vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 07.05.2022)
2) SG 491.100.
2 Die beitragsberechtigte Ausbildungszeit kann aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen
oder gesundheitlichen Gründen verlängert werden. *
3 Die rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsbeiträgen ist ausgeschlossen.
§ 7
Beitragsberechtigte Personen
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
2 Nach dem 40. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
§ 8
Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten die
Erstausbildung, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann zudem auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie im Weiterbildungsbereich mit Stipendien oder Darlehen fördern: *
a) * die Weiterbildung, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern die -
se Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;
b) * die Zweitausbildung aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung;
c) die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und die zwingende Umschulung nicht durch andere Institutionen gefördert werden kann.
3 In der Regel nicht beitragsberechtigt sind Aus- oder Weiterbildungen, wenn daneben eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. *
§ 9
Anerkannte Ausbildungsstätten
1 Beitragsberechtigt sind Ausbildungsstätten und Ausbildungen in der Schweiz, welche öffentlichrechtlichen Status besitzen.
2 In staatlichen Institutionen des Kantons Basel-Stadt mögliche Aus- oder Weiterbildungen, die an auswärtigen Ausbildungsstätten absolviert werden, begründen keinen Anspruch auf höhere Beiträge als
für den Besuch der entsprechenden gleichwertigen Institution im Kanton oder in der Region.
3 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann private und auswärtige Ausbildungsinstitutionen oder
einzelne Ausbildungsgänge anerkennen.
4 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz auch erfüllen würde.
III. Bemessung der Ausbildungsbeiträge
1. Grundlagen
§ 10
Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Person
in Ausbildung dar. Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget
der gesuchstellenden Person gerechnet.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben einen Stipendienanspruch, wenn sich aus ihrem Budget ein
Fehlbetrag ergibt.
§ 11
Änderung der massgeblichen Verhältnisse
1 Die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und
Fremdleistungen werden aufgrund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhältnisse ermittelt.
2 Treten erhebliche Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen ein, werden diese auf Gesuch hin
für das zweite Semester der betreffenden Beitragsperiode berücksichtigt.
§ 12
Stipendienrahmen
1 Der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums beträgt Fr. 500 pro Jahr. *
2 Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt grundsätzlich Fr. 19’000 pro Jahr. *
a) * …
b) * …
c) * …
3 Für Personen in Ausbildung mit unterhaltspflichtigen Kindern gelten die Höchstansätze gemäss
Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009, sofern diese den Höchstbetrag gemäss Abs. 2 übersteigen. *
2. Familienbudget
§ 13
Allgemeines
1 Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt
lebenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2 Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.
3 Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu erbringen haben, wird kein Budget erstellt.
4 Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils werden angemessen berücksichtigt.
5 Zuwendungen Dritter werden ebenfalls berücksichtigt.
§ 14
Einkünfte
1 Im Familienbudget werden die tatsächlich erzielten und die zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte
angerechnet.
2 Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuer -
veranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt.
3 Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.
4 Fehlt eine Steuerveranlagung oder haben sich die Verhältnisse seither erheblich verändert, wird eine
entsprechende Berechnung auf der Grundlage der letzten Lohnausweise und anderer Einkommens-
und Vermögensbelege vorgenommen.
5 Vom Total der Einkünfte werden für die im Haushalt lebenden Personen pro Elternteil Fr. 2'000 und
pro Kind Fr. 1'000 pauschal als Einkommensfreibetrag abgezogen. *
6 Nicht berücksichtigt für das Total der Einkünfte werden: der Eigenmietwert und die Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person mit eigenem
Haushalt bestimmt sind.
7 Als Abzug vom Total der Einkünfte gelten: für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit
oder Lohnabhängige ohne Pensionskasse Beiträge an die Säule 3a und beim Einkauf von Beitragsjahren für die 2. Säule oder die Pensionskasse gilt ein Freibetrag von maximal Fr. 15'000 p.a.. *
8 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie kantonale Beihilfen werden zum Einkommen hinzugerechnet.
§ 15
Vermögen
1 Im Familienbudget werden 10 % des steuerbaren Reinvermögens gemäss der gültigen rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach Abzug der geltenden Freibeträge (Fr. 60'000 pro Elternteil und pro unterstütztes Kind Fr. 15'000) als Einkommen angerechnet. *
§ 16
Anerkannte Lebenshaltungskosten
1 Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den Steuern und den Berufskosten.
2 Als Zuschlag zu den anerkannten Lebenshaltungskosten wird das um 20 % erweiterte Total aus
Grundbedarf und Wohnkosten gewährt. *
3 Weitere unvermeidbare Auslagen können anerkannt werden. Diese müssen jedoch mit Belegen nachgewiesen werden.
§ 17
Grundbedarf
1 Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den anrechenbaren Ausgaben für den
Lebensunterhalt. *
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Pauschalbeträge
§ 18 fest. *
Wohnkosten
1 Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei
Wohneigentum die Summe des Hypothekarzinses und der Liegenschaftsunterhaltskosten angerechnet. *
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie Höchstbeträge für die anrechenbaren Wohnkosten fest. *
§ 19
Medizinische Grundversorgung *
1 Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und die Zahnbehandlungskosten angerechnet. *
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie Pauschalen für die anrechenbaren
Prämien der Grundversicherung sowie für Zahnbehandlungskosten unter Berücksichtigung der kantonalen Prämienverbilligung fest. *
§ 20
Steuern und Berufskosten
1 Als zusätzliche Ausgaben werden die Gemeinde-, die Kantons- und die Bundessteuern sowie die
Berufskosten angerechnet.
2 Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Kosten sowie zusätzlich allfällige
Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort und die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. *
3 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die Höchstbeträge der anrechenbaren Fahrt- und Verpflegungskosten fest. *
§ 21
Anrechnung eines Einnahmenüberschusses
1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in nachobligatorischer Ausbildung stehenden Kinder geteilt.
2 Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
3 Bei Personen in Ausbildung gemäss § 28 Abs. 1 werden lediglich 35 % des Ergebnisses als Einnah -
§ 22 me im persönlichen Budget angerechnet. *
Anrechnung eines Fehlbetrages
1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag wird durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).
2 Das Ergebnis fliesst als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget der Person in Ausbildung ein, falls diese im Haushalt der Eltern lebt.
3. Budget der Person in Ausbildung
§ 23
Budget der Person in Ausbildung
1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse sowie bei Führung eines eigenen
Haushaltes die Verhältnisse ihrer Partnerin bzw. ihres allfälligen Partners und ihrer Kinder erfasst.
2 Als Partnerin oder Partner gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in
eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung, die
mehr als zwei Jahre andauert oder wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. *
§ 24
Einkünfte
1 Das Budget der Person in Ausbildung setzt sich zusammen aus:
a) der finanziellen Beteiligung der Eltern und anderer unterstützungspflichtiger Personen gemäss § 21;
b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkünfte (inkl. Erwerbsersatz) der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners;
c) weitere Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen; wohnt die
Person in Ausbildung jedoch bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum Einkommen
der Eltern hinzugerechnet;
d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und
Stiftungen.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert in einer Richtlinie die Freibeträge für den Ausbildungslohn und den allfälligen Erwerb der Person in Ausbildung sowie ihrer Partnerin oder ihres Part -
ners.
§ 25
Anrechnung des Vermögens
1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden 25 % des effektiven Vermögens zu Beginn der Bei -
tragsperiode nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10'000 angerechnet. *
2 Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 20'000
ebenfalls zu 25 % hinzugerechnet. *
3 Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.
§ 26
Ausbildungskosten
1 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die häufig gewählten Ausbildungen einheitliche Durchschnittsansätze der reinen Ausbildungskosten. Diese setzen sich zusammen aus Studien- und
Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag an die Material-, Bücher- und Informatikkosten.
2 Die Kommission definiert Pauschalen für die anfallenden Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort.
3 Die Kommission ist verpflichtet, die Pauschalen bei wesentlichen Veränderungen der Kostennormen
den gewandelten Verhältnissen entsprechend neu festzusetzen.
§ 27
Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
1 Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt
(Pro-Kopf-Anteil) und als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten angerechnet.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die notwendigen Kosten für Transport und
auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort einheitliche Durchschnittsansätze.
§ 28
Eigener Haushalt
1 Die Kosten eines eigenen Haushalts werden bei der Stipendienberechnung nur berücksichtigt, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber
a) nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung mindestens zwei Jahre finanziell unabhängig war;
b) mindestens vier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
c) mindestens vier Jahre einen eigenen Haushalt mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen
geführt hat.
2 Ferner werden die Kosten eines eigenen Haushalts nur berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der
Bewerber aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann. Als wichtige Gründe gelten
insbesondere:
a) eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem elterlichen Wohnort und
dem Ausbildungsort von über einer Stunde pro Weg;
b) sehr schwerwiegende soziale, familiäre oder gesundheitliche Probleme;
c) das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern (oder mit der Partnerin oder dem Part -
ner).
§ 29
Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach
den §§ 17 - 20 und den von der Kommission für Ausbildungsbeiträge festgelegten Höchstbeträgen für
das Budget der Person in Ausbildung. *
§ 30 * …
§ 31 IV. Darlehen
Darlehen in Verbindung mit Stipendien
1 Das Amt kann Darlehen in Verbindung mit Stipendien gewähren, wenn die Stipendien zur Deckung
der Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers nicht ausreichen.
2 Auszahlungen und Rückzahlungen erfolgen beim Amt.
3 In der Regel wird die Stellung einer Solidarschuldnerin oder eines Solidarschuldners verlangt.
§ 32
Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen
1 Darlehen können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer
Zweitausbildung oder einer Umschulung zugesprochen werden.
§ 33
Darlehen ohne Stipendienanspruch
1 Darlehen können an Bewerberinnen und Bewerber zugesprochen werden, welche aus finanziellen
Gründen keine Stipendien beanspruchen können und deren Ausbildung ohne Ausbildungsbeiträge unmöglich oder erheblich gefährdet wäre.
§ 34
Rückzahlung
1 Das Amt kann auf Rückzahlung des Darlehens während der ersten beiden Jahre nach Ausbildungsabschluss verzichten.
2 Die Rückzahlung erfolgt nach einem auf die ökonomischen Verhältnisse der Darlehensschuldnerin
bzw. des Darlehensschuldners Rücksicht nehmenden, durch das Amt zu genehmigenden Plan, wobei
die jährlichen Rückzahlungsraten mindestens ein Zwölftel der Schuld und nicht weniger als Fr. 2'400
betragen sollen. *
3 Das Amt überwacht die Rückzahlung der Darlehen.
4 Kommt ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Zahlungsplan nicht zustande, wird er
nicht eingehalten oder ist die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner mit Zinszahlungen
oder vereinbarten Amortisationen im Rückstand, so kann das Amt die ganze Schuld für fällig erklären.
§ 35
Verzinsung
1 Darlehen sind nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung ab folgendem Monatsbeginn zu 4 % zu
verzinsen. *
2 Der Zins wird einmal jährlich fällig. In der Regel kann der Zins nicht gestundet werden.
3 Nicht bezahlte Zinsen werden per Ende Kalenderjahr zum Kapital geschlagen und verzinst.
§ 36
Erlass der Rückzahlung und Fristerstreckung in Härtefällen
1 Gesuche um Fristerstreckung oder Erlass der Rückzahlung sind an das Amt für Ausbildungsbeiträge
zu richten.
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge entscheidet auf Antrag des Amtes über Gesuche um Erlass
der Rückzahlung.
§ 37 V. Organisation
Kommission für Ausbildungsbeiträge
1 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern.
2 Sie entscheidet durch offenes Handmehr.
3 Sie verabschiedet den Jahresbericht des Amtes für Ausbildungsbeiträge zuhanden des Erziehungsdepartements sowie das Budget und die Rechnung zuhanden des Regierungsrates. *
4 Sie begutachtet oder stellt Anträge auf Änderung des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge und
dessen Vollziehungsverordnung.
§ 38
Leiterin oder Leiter des Amtes für Ausbildungsbeiträge
1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes wird vom Regierungsrat auf den Vorschlag des Erziehungsdepartements gewählt.
2 Sie oder er unterbreitet der Kommission für Ausbildungsbeiträge das Budget, die Jahresrechnung und
den Jahresbericht ihrer bzw. seiner Amtsstelle. *
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und führt deren Sekretariat.
4 Sie oder er verfügt über die für Ausbildungsbeiträge und Beiträge an die Stipendienfonds freigegebe -
nen finanziellen Mittel.
§ 39
Kompetenzen Amt-Kommission
1 Das Amt entscheidet über die Gewährung von Stipendien in allen jenen Fällen, in welchen nach dem
Gesetz und nach dieser Vollziehungsverordnung ein Anspruch auf Beiträge besteht.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die Kommission auf Antrag des Amtes.
3 Die Kommission ergänzt diese Vollziehungsverordnung durch Richtlinien.
4 Sie ist befugt, den Entscheid über bestimmte Kategorien von Fällen an das Amt zu delegieren.
5 Die Kommission entscheidet über Probleme grundsätzlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Gesuchen ergeben, und die ihr vom Amt vorgelegt werden.
§ 40
Bundesbeiträge
1 Die Abrechnung über die Bundesbeiträge an Stipendien und Darlehen erfolgt durch das Amt.
§ 41 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Härtefallregelung
1 Die bei Wirksamkeit dieser Verordnung hängigen Gesuche und Verfahren werden nach neuem Recht
behandelt. In Härtefällen kann bisherigen Stipendienbezügerinnen und Stipendienbezügern, die durch
den neuen Berechnungsmodus schlechter gestellt würden, der Besitzstand gewährt werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit der Änderung 3) des Gesetzes über die
Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz
Sozialleistungen, SoHaG) wirksam. 4) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung
vom 9. Januar 1968 zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 aufgehoben.
3) Änderung vom 11. 1. 2012.
4) Wirksam seit 26. 2. 2012.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.11.2011 26.02.2012 Erlass Erstfassung KB 12.11.2011
03.05.2022 01.06.2022 § 1 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 2, lit. a) geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 14 Abs. 5 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 14 Abs. 7 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 16 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 17 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 17 Abs. 2 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 18 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 18 Abs. 2 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 19 Titel geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 19 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 19 Abs. 2 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 20 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 20 Abs. 3 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 21 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 23 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 25 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 25 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 29 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 30 aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 34 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 35 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 37 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 38 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 Anhang 491.110 aufgehoben KB 07.05.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.11.2011 26.02.2012 Erstfassung KB 12.11.2011
§ 1 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 6 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 2, lit. a) 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 2, lit. b) 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2, lit. a) 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2, lit. b) 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2, lit. c) 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 14 Abs. 5 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 14 Abs. 7 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 15 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 16 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 17 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 17 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 18 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 18 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 19 03.05.2022 01.06.2022 Titel geändert KB 07.05.2022
§ 19 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 19 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 20 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 20 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 21 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 23 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 25 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 25 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 29 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 30 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 34 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 35 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 37 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 38 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
Anhang 491.110 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022