Hinweise
1 Die Urkundsperson informiert die Urkundsparteien bei der Beurkundung insbesondere über
a) die grundbuchliche Beschreibung sowie den Inhalt der aus dem Hauptbuch ersichtlichen Rechte und Lasten,
b) Vorkaufsberechtigte,
c) den Vorrang des öffentlichen Rechts,
7) SR 221.301
d) Bewilligungspflichten,
e) die Grundzüge der Steuerfolgen,
f) die gesetzlichen Pfandrechte.
§ 42
Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten
1 Bei der Beurkundung des Rechtsgrundausweises für die Eintragung eines Pfandrechts ist die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erforderlich.
2 Die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubigers erfolgt in einer schriftlichen
§ 43 Erklärung. *
Mehrsprachige Urkunden
1 Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens gemäss den §§ 63 und 64 BeurG kann
die Urkundsperson oder die Übersetzerin beziehungsweise der Übersetzer darauf verzichten, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und
Anmerkungen in der Urkunde zu übersetzen, sofern die Erwerberin oder der Erwerber
erklärt, dass sie oder er vom Grundbuch Kenntnis genommen hat und auf die Übersetzung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und
Anmerkungen verzichtet.
§ 44
Planbeilagen
1 Planbeilagen, die integrierender Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind
grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem Papier zu
erstellen.
2 Farbliche Einzeichnungen in den Planbeilagen müssen in haltbarer Farbe vorgenommen werden.
3 Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der
Urkundsperson zu unterzeichnen.
§ 45
Beilagen zur Anmeldung
1 Vollmachten und Unterlagen gemäss § 32 sind dem Grundbuchamt nicht einzureichen, wenn das Vertretungsverhältnis in der öffentlichen Urkunde bescheinigt
wird. Das Gleiche gilt für Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Todesscheine,
die gemäss Feststellung der Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde vorliegen und
bei einer Behörde oder einer Amtsstelle in der Schweiz wieder einverlangt werden
können. *
2 Andere Dokumente wie Auszüge aus ausländischen Registern sind dem Grundbuchamt im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
3 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann zusätzliche Dokumente verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit notwendig sind.
§ 46
Kostengutsprache
1 Die Urkundsperson kann gegenüber dem DVI unterschriftlich die solidarische Mithaftung für die Grundbuchabgaben und -gebühren aus allen Geschäften, die von ihr
angemeldet werden, erklären (generelle Kostengutsprache).
2 Werden Forderungen des Grundbuchamts aus Geschäften der Urkundsperson nicht
oder nur schleppend beglichen, setzt ihr das DVI eine angemessene Frist zur Verbesserung an. Tritt diese nicht ein, teilt das Departement der Urkundsperson mit, wenn
die Kostengutsprache nicht oder nicht mehr anerkannt wird.
3 Die Urkundsperson kann erst nach Ablauf eines Jahres nach Aberkennung um Wiederanerkennung der Kostengutsprache ersuchen.
4 Die Urkundsperson kann gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt eine Kostengutsprache für ein konkretes Geschäft erklären. Über die Anerkennung der Kostengutsprache entscheidet das Grundbuchamt.
5 Die Urkundsperson kann die generelle Kostengutsprache für ein konkretes Geschäft
beim zuständigen Grundbuchamt widerrufen, spätestens mit der Anmeldung des Geschäfts.
6 Die Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherstellung.
3.4. Erbrecht
§ 47
Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
1 Die Urkundsperson hinterlegt Verfügungen von Todes wegen auf Ersuchen der Urkundsparteien bei der zuständigen Stelle. Sie händigt den Urkundsparteien den Empfangsschein aus.
3.5. Beglaubigungen
§ 48
Identitätsprüfung
1 Bei der Beglaubigung von Unterschriften hält die Urkunds- oder Beglaubigungsperson fest, wie sie die Identität der Partei festgestellt hat oder dass die Partei ihr persönlich bekannt ist.
§ 49
Abwesenheitsverfahren
1 Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds- oder Beglaubigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der Partei die Anerkennung der Unterschrift im Abwesenheitsverfahren beglaubigen. Sie hält fest, in welcher Form die
Unterschrift anerkannt worden ist.
4. Behörden und Verfahren
4.1. Notariatskommission
§ 50
Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Notariatskommission beginnt am 1. April desjenigen Jahres,
in dem die Amtsperiode des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
§ 51
Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse
1 Jedes anwesende Mitglied der Notariatskommission ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Notariatskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so handelt die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident an ihrer beziehungsweise seiner Stelle.
3 Über die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann die Präsidentin oder der Präsident
alleine entscheiden.
4 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn innert der angesetzten Frist alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.
§ 52
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen und Beratungen der Notariatskommission sind nicht öffentlich.
§ 53
Sekretariat
1 Das DVI führt das Sekretariat der Notariatskommission.
§ 55 § 54 * …
Entschädigung
1 Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatskommission
erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.
4.2. Notariatsprüfungskommission
§ 56
Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Notariatsprüfungskommission beginnt am 1. Juli, der auf den
Beginn der Amtsperiode der Notariatskommission folgt.
§ 57
Sekretariat
1 Das DVI führt das Sekretariat der Notariatsprüfungskommission.
§ 59 § 58 * …
Entschädigung
1 Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.
2 Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitglieder der Notariatsprüfungskommission erhalten für die Korrektur der Klausurarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.
4bis Beglaubigungen *
§ 59a * Beglaubigungen
1 Das kantonale Beglaubigungswesen wird durch das Departement Volkswirtschaft
und Inneres ausgeübt, soweit es nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 § 60 * …
Stempel und Siegel
1 Vor Inkrafttreten des BeurG ausgestellte Stempel und Siegel können weiterhin verwendet werden.