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26 provisions
Art. 1
Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch
a. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,
b. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit
dem Bund.
Art. 2
Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial
auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere
sollen
a. die Chancengleichheit gefördert,
b. der Zugang zur Bildung erleichtert,
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte
gewährleistet und
e. die Mobilität gefördert werden.
Art. 3
Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
Art. 4 SBE 2013 40 1
Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge
fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die
Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2. Beitragsberechtigung
Art. 5
Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben
oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen;
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose;
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und
Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen
entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen
Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 6
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a. unter Vorbehalt von Buchstabe d der zivilrechtliche Wohnsitz der
Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;
b. unter Vorbehalt von Buchstabe d für Schweizer Bürgerinnen und
Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die
elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton;
c. unter Vorbehalt von Buchstabe d der zivilrechtliche Wohnsitz für
mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist
sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden
Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss
einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der
Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der
Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen
Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz
desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in
verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese
hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
Art. 7
Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit
Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
Art. 8
Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote,
wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe;
b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden
Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums;
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und
der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom
einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B
folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
Art. 9
Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von
den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt
werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.
Art. 10
Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte
Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Art. 11
Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-
und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
3. Ausbildungsbeiträge
Art. 12
Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen
sind;
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
Art. 13
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei
Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel
der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet
sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der
Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.
Art. 14
Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der
Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste,
kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
Art. 15
Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
a. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
12'000 Franken;
b. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens
16'000 Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen
in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4000
Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone
an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch
Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens
zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze
hinausgehen, sind die Kantone frei.
Art. 16
Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der
Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend
Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte
Studienzeit entsprechend zu verlängern.
4. Bemessung der Beiträge
Art. 17
Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
Person in Ausbildung dar.
Art. 18
Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen
den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze
fest:
a. Budget der Person in Ausbildung: anrechenbar sind Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet
werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger
Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der
Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt
werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.
Art. 19
Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise
verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie
vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit
finanziell unabhängig war.
5. Vollzug
Art. 20
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung
an;
b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.
Art. 21
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Information der Vereinbarungskantone;
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden
von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
Art. 22
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das
Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.
Art. 24
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 25
Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen
Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre
nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der
Unterzeichnung, vorzunehmen.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
zehn Kantone beigetreten sind.
2 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.