Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Confederation · 811.113.3 · ordinance
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Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Falls unter bisherigem Recht zu bestehende Prüfungen sich mit den Prüfungen nach neuem Recht im Wesentlichen decken, kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen entscheiden, ob: a. Prüfungen nach bisherigem Recht ganz oder teilweise nicht mehr durchgeführt werden; oder b. Prüfungen nach bisherigem Recht ganz oder teilweise auf die eidgenössische Prüfung nach neuem Recht angerechnet werden.
1 Personen, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2023 zum ersten Mal zur eidgenössischen Prüfung in Veterinärmedizin angemeldet haben, können die eidgenössische Prüfung im Einklang mit dem Lernzielkatalog vom 10. Oktober 2017 sowie gestützt auf die Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung, vom 9. Februar 2023 absolvieren. 2 Für Personen, welche die eidgenössische Prüfung im Einklang mit dem Lernzielkatalog vom 10. Oktober 2017 sowie gestützt auf die Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung, vom 9. Februar 2023 absolvieren, gilt Folgendes: a. Die Prüfung findet in Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 an einem separaten Termin statt. b. Die Prüfungsgebühr beträgt in Abweichung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e 1000 Franken. 3 Die Absätze 1 und 2 gelangen letztmals für die Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Veterinärmedizin im Jahr 2025 zur Anwendung. Danach entscheidet die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommission Veterinärmedizin, ob nach bisherigem Recht bestandene Teilprüfungen ganz oder teilweise an die eidgenössische Prüfung nach neuem Recht angerechnet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5425). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 281). www.bag.admin.ch > Berufe > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin. www.bag.admin.ch > Berufe i> Medizinalberufe > > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Artikel 34 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.