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Leitfaden Unterstützung von Vereinen, Sport und Kultur in der Gemeinde Glarus

Glarus · 4.4-1 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Grundlage der Unterstützung
  2. Art. 2 Massnahmen
  3. Art. 3 Förderung der Vereine, des Sports und der Kultur
  4. Art. 4 Lokale Durchführung
  5. Art. 5 Auflagen
  6. Art. 6 Infrastruktur/Räume
  7. Art. 7 Dienstleistungen
  8. Art. 8 Anlässe und Projekte
  9. Art. 9 Wiederkehrende Vereinsunterstützung
  10. Art. 10 Jubiläumsbeiträge
  11. Art. 11 Vereinssponsoring
  12. Art. 12 Pflichten der Empfänger
  13. Art. 13 Öffentliches Gesamtbudget
  14. Art. 14 Missbrauch
  15. Art. 15 Formale Voraussetzungen

15 provisions

Art. 1 Grundlage der Unterstützung

1 Vereine gemäss Art. 60 ff. ZGB sowie sportliche Aktivitäten, kulturelle Anlässe und Projekte sind eine unverzichtbare Basis des sozialen und gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde Glarus. Sie tragen wesentlich zur Lebensqualität und zur Identität der Einwohner mit der Gemeinde Glarus bei.

Art. 2 Massnahmen

1 Vereine, Projekte, kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde Glarus werden gezielt unterstützt. 2 Den Vereinen werden nach den Möglichkeiten der Gemeinde eine bedarfsgerechte Infrastruktur und Bewegungsräume zur Verfügung gestellt. 3 Die Gemeinde sieht vor, wo sinnvoll, Aktivitäten mit Leistungen des Unterhaltsdiensts zu unterstützen. 4 Die Gemeinde prüft auf Gesuch monetäre Zuwendungen.

Art. 3 Förderung der Vereine, des Sports und der Kultur

1 Die bestehenden Vereine prägen das gesellschaftliche und kulturelle Leben und Geschehen in der Gemeinde Glarus und werden durch die Gemeinde bedarfsgerecht unterstützt. Kriterien und Rahmenbedingungen für die Vergabe von Beiträgen werden in diesem Leitfaden beschrieben.

Art. 4 Lokale Durchführung

1 Es werden in erster Linie Vereine und Projekte mit kommunalem und kantonalem Wirkungskreis unterstützt, die Aktivitäten und Dienstleitungen im Interesse einer breiten Öffentlichkeit für verschiedene Alters- und Bevölkerungskreise erbringen. Sie leisten einen Beitrag an ein lebendiges, vielseitiges und für eine breite Bevölkerung wahrnehmbares Vereinsleben in der Gemeinde Glarus.

Art. 5 Auflagen

1 Die Vergabe der finanziellen Mittel an Projekte und Aktivitäten sowie die Erbringung von Eigenleistungen durch die Gemeinde Glarus wird mit geeigneten Auflagen hinsichtlich Planung, Koordination und Durchführung verbunden. Leistungsempfänger sind verpflichtet, die Möglichkeiten weiterer Beitragsleistungen Dritter (Lotteriefonds, Sponsoring usw.) zu prüfen. 2 Beitragsleistungen der Gemeinde Glarus sind zweckgebunden; sie dürfen indessen die Freiheit der Programmgestaltung sowie die personellen Bereiche der begünstigten Vereine und Organisationen nicht einschränken.

Art. 6 Infrastruktur/Räume

1 Im Sinne der aktiven Vereinsförderung durch die Gemeinde werden die meisten Objekte für Dauerbelegungen (Training, Proben) kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde verzichtet mit dieser Praxis auf die verursachergerechte Verrechnung von Betriebs-, Unterhalts- und Personalkosten. 2 Für Einzelbelegungen werden den Vereinen als Grundlage für die aktive Vereinsunterstützung nur die direkten Betriebskosten verrechnet, auch für einen aus Vereinssicht gewinnorientierten Anlass. 3 Bei Jugendaktivitäten wird zusätzlich ein Rabatt gewährt. 4 Details können dem "Gebührentarif für Objektreservationen" entnommen werden.

Art. 7 Dienstleistungen

1 Die Unterstützung der Aktivitäten durch Eigenleistungen der Gemeinde ist auf Antrag hin möglich. Dies darf zu keinen dauernden Zusatzbelastungen des Verwaltungsbetriebes führen.

Art. 8 Anlässe und Projekte

1 Die Gemeinde Glarus leistet in der Regel einmalige, projektbezogene Beiträge an Vereine sowie an sportliche oder kulturelle Veranstaltungen. 2 Die Gemeinde Glarus sichert keine Defizitgarantien zu.

Art. 9 Wiederkehrende Vereinsunterstützung

1 Die Gemeinde Glarus kann auch wiederkehrende Beiträge gewähren. Diese werden in der Lauf-zeit auf vier Jahre befristet und ab einem monetären Beitrag von CHF 5'000.- mit einer schriftlichen Vereinbarung geregelt. Verlängerungen müssen bis im Mai des Vorjahres (budgetrelevant) der Laufzeit vom Verein neu beantragt werden.

Art. 10 Jubiläumsbeiträge

1 Ein Antrag auf einen Jubiläumsbeitrag kann gestellt werden. Ein Jubiläumsbeitrag wird alle 10, resp. 25 Jahre vergütet (10, 20, 25 Jahre: 250.-, usw.).

Art. 11 Vereinssponsoring

1 Für Vereinsaktivitäten auf sehr hohem Leistungsniveau kann die Gemeinde auf Antrag einmalige oder wiederkehrende Sponsoringbeiträge ausrichten.

Art. 12 Pflichten der Empfänger

1 Die Leistungsempfangenden verpflichten sich, den zugesprochenen Gemeindebeitrag vollumfänglich für die begünstigten Aktivitäten einzusetzen. 2 Die Unterstützung der Gemeinde Glarus muss an geeigneter Stelle und der Grösse des Unterstützungsbeitrages entsprechend ohne Kostenfolge erwähnt werden (mündliche Erwähnung bis Verwendung Logo auf Einladungen, Plakaten, Programmheften, usw.).

Art. 13 Öffentliches Gesamtbudget

1 Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, welche für die Förderung und Unterstützung von Vereinen und Kultur in der Gemeinde Glarus eingesetzt werden können, richten sich nach dem durch die Gemeindeversammlung jährlich zu genehmigenden Budget der Gemeinde Glarus.

Art. 14 Missbrauch

1 Beansprucht ein Verein Beiträge im Sinne dieses Reglements unter Angabe falscher Daten oder Fakten, kann die Gemeinde die Ausrichtung von Beiträgen verweigern oder nachträglich zurückfordern.

Art. 15 Formale Voraussetzungen

1 Für die finanzielle und nicht-materielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Leitfadens ist die Einreichung des Gesuchsformulars für Unterstützungsbeiträge inklusive der dazugehörenden Unterlagen erforderlich. 2 Die Gesuche müssen vor der Durchführung eingereicht werden. Rückwirkend wird keine Unterstützung ausgesprochen. 3 Gesuche sind einzureichen bei: Gemeinde Glarus, Generationen und Kultur, Gemeindehausplatz 5, 8750 Glarus, oder generationen-kultur@glarus.ch 4 Auf die Auszahlung eines Unterstützungsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch. 5 Das Gesuchsformular Vereinsbeiträge finden Sie im Onlineschalter auf www.glarus.ch unter der Rubrik Generationen und Kultur.

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