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G vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Liechtenstein · 240 · statute

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 2 Grundsatz
  4. Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
  5. Art. 3a Unlautere Gewinnspiele zur Verkaufsförderung
  6. Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder Vertragsauflösung
  7. Art. 5 Verwertung fremder Leistung
  8. Art. 6
  9. Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
  10. Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
  11. Art. 8a Verwendung grob nachteiliger Vertragsbestimmungen oder Ausübung derartiger Geschäftspraktiken
  12. Art. 8b Irreführung
  13. Art. 8c Irreführung durch Unterlassung
  14. Art. 8d Aggressives Geschäftsgebaren
  15. Art. 9 Grundsatz
  16. Art. 10 Klagen von Kunden und Organisationen
  17. Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn
  18. Art. 12 Vorsorgliche Massnahmen
  19. Art. 13 Sicherheitsleistung
  20. Art. 14 Beweislastumkehr
  21. Art. 15 Frist zur Hauptklage
  22. Art. 16 Anwendungsbereich
  23. Art. 16a Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
  24. Art. 16b Rechtmässiger Erwerb, rechtmässige Nutzung und rechtmässige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen
  25. Art. 16c Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen; Verjährung
  26. Art. 16d Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen
  27. Art. 16e Beseitigungsanspruch
  28. Art. 16f Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren
  29. Art. 16g Ausschliessung der Öffentlichkeit der Verhandlung
  30. Art. 16h Ausfertigung und Veröffentlichung des Urteils
  31. Art. 16i Vorsorgliche Massnahme zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse
  32. Art. 16k Voraussetzungen für die Antragstellung einer vorsorglichen Massnahme sowie Sicherungsmittel
  33. Art. 17 Pflicht zur Preisbekanntgabe
  34. Art. 18 Preisbekanntgabe in der Werbung
  35. Art. 19 Irreführende Preisbekanntgabe
  36. Art. 20 Auskunftspflicht
  37. Art. 21 Bewilligungspflicht
  38. Art. 22 Unlauterer Wettbewerb
  39. Art. 22a Verletzung des Verbots von Geoblocking
  40. Art. 23 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten
  41. Art. 24 Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
  42. Art. 25 Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb
  43. Art. 26 Durchführungsverordnungen
  44. Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
  45. Art. 28 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 24 Verletzung des Geschäftsgeheimnisses

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) ein Geschäftsgeheimnis nach Art. 16a rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt; b) seine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren nach Art. 16f verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die in Abs. 1 angeführte Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 25 Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

Art. 26 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 22. November 1946 über den unlauteren Wettbewerb, LGBl. 1946 Nr. 26; b) Art. 23 des Gesetzes vom 18. November 1964 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag, LGBl. 1965 Nr. 6.

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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