1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) ein Geschäftsgeheimnis nach Art. 16a rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt;
b) seine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren nach Art. 16f verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die in Abs. 1 angeführte Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 25 Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 26 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 22. November 1946 über den unlauteren Wettbewerb, LGBl. 1946 Nr. 26;
b) Art. 23 des Gesetzes vom 18. November 1964 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag, LGBl. 1965 Nr. 6.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef