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Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsreglement)

Menzingen · 8.1-2 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Gemeindeversammlung
  3. Art. 3 Gemeinderat
  4. Art. 4 Angebot
  5. Art. 5 Kostentragung
  6. Art. 6 Rechtspflege

6 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten sowie die Rahmenbedingungen für familienergänzende Kinderbetreuung in der Gemeinde Menzingen. 2 Übergeordnete gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für a) den Erlass dieses allgemeinverbindlichen Reglements b) die Genehmigung der Subventionsbeiträge im Rahmen des Budgets c) die Freigabe von Investitionen gemäss Finanzkompetenz für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

Art. 3 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist für sämtliche Massnahmen, Verfügungen und Entscheide im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung zuständig, sofern diese nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. 2 Er regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten und Prozesse.

Art. 4 Angebot

1 Die Kinderbetreuungsangebote werden entweder direkt durch die Einwohnergemeinde Menzingen oder in Zusammenarbeit mit Dritten erbracht. Die Ausgestaltung richtet sich nach den Vorgaben des kantonalen Rechts. 2 Als Kinderbetreuungsangebote gelten: a) Kindertagesstätten inner- und ausserkantonal, welche über eine Betriebsbewilligung verfügen b) Tagesfamilien im Kanton Zug, welche einer anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind c) Spielgruppen in Menzingen, welche mit der Einwohnergemeinde Menzingen eine Vereinbarung abgeschlossen haben d) Schulergänzende Betreuung (SEB); Mittagstisch, Randzeitenbetreuung und Ferienangebot der Einwohnergemeinde Menzingen 3 Der Gemeinderat kann mit einer Tagesfamilienorganisation eine Vereinbarung abschliessen. 4 Der Gemeinderat kann in der Verordnung weitere Betreuungsformen benennen, wenn sie den Vorgaben entsprechen und zur Erfüllung der genannten Ziele der Verordnung dienen. 5 Ein individueller Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht nicht. Kriterien zur Vergabe können vom Gemeinderat festgelegt werden.

Art. 5 Kostentragung

1 Die Kosten für die Kinderbetreuung werden durch Elternbeiträge Menzingen sowie allfällige Beiträge der Einwohnergemeinde und Dritter getragen. 2 Bei subventionierten Angeboten für die Einwohnerinnen und Einwohner aus Menzingen legt der Gemeinderat die Elternbeiträge abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern fest. Dabei werden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt, basierend auf dem Gesamteinkommen der Eltern. Die Einkommensuntergrenze wie auch die Einkommensobergrenze werden festgelegt.

Art. 6 Rechtspflege

1 Für Kinderbetreuungseinrichtungen mit öffentlichem Auftrag findet das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss Anwendung.

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