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3 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Jugend ab
dem 7. bis zum 20. Altersjahr, soweit diese Aufgabe nicht durch die Sportförderung des Bundes wahrgenommen wird. Alle vom Bund im Rahmen von
Jugend + Sport (J+S) ausgeschlossenen Sportarten werden vom Kanton
weder gefördert noch unterstützt.
Art. 2 * Sporttätigkeiten
1 Der freiwillige Sportunterricht erfolgt in Form von Sportkursen, Sportlagern,
kantonalen Anlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter zur Einführung und zum Kennenlernen neuer Sportformen und Sportarten.
Art. 3
Teilnahmeberechtigung
1 Teilnahmeberechtigt am kantonalen Jugendsport sind Jugendliche beiderlei Geschlechtes mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., ab 1. Januar des
Kalenderjahres, in welchem sie sieben Jahre alt werden, bis zum Beginn
des vom Bund geförderten J + S-Alters. *
2 Einzelanlässe, kantonale Anlässe und Anlässe mit innovativem Charakter
werden für Teilnehmer1) vom 7. bis zum 20. Altersjahr unterstützt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
415.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Leiteranerkennung
1 Leiterberechtigt sind anerkannte J+S-Leiter im betreffenden Sportfach mit
einer Zusatzausbildung für Sporttätigkeit mit Jugendlichen des kantonalen
Jugendsportes.
2 Als Zusatzausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieses Artikels gelten folgende Kurse: *
a) Spezialkurse von Verbänden:
1. Kinderfussballkurs (Schweizerischer Fussballverband, SFV)
2. Kindertenniskurs (Schweizerischer Tennisverband, SWISS
TENNIS)
3. Mini-Handballkurs (Schweizerischer Handball-Verband, SHV)
4. Jugendriegekurs mit J+S-Anerkennung (Schweizerischer
Turnverband, STV)
5. Jugend-Leichtathletikkurs (Schweizerischer Leichtathletik-Verband, SLV)
6. Eidg. Expertenkurse (Bundesamt für Sport, BASPO und Eidgenössische Sportschule Magglingen, ESSM);
b) Kantonaler Jugendsport-Ausbildungskurs (Sportamt Appenzell I.Rh.,
nachfolgend Sportamt genannt).
3 Leiterberechtigt im kantonalen Jugendsport sind zudem auch alle Lehrkräfte.
4 In Ausnahmefällen kann die Leiteranerkennung auch dann erteilt werden,
wenn der Bewerber nur den kantonalen Jugendsport-Ausbildungskurs besucht hat.
5 Die Leiteranerkennung wird auf Antrag durch die kantonale Sportkommission erteilt. *
Art. 5 * Entschädigungen
1 Der Kanton unterstützt die Sporttätigkeiten für den kantonalen Jugendsport
nach folgenden Ansätzen:
a) für den freiwilligen Sportunterricht, Sportkurse sowie Sportlager mit
Pauschalbeiträgen nach den Ansätzen des Bundes im Rahmen von
J+S;
b) Einzelanlässe, kantonale Anlässe und Anlässe mit innovativem Charakter mit Fr. 4.-- pro Teilnehmer.
Kanton Appenzell Innerrhoden 415.011
2 Die Betreuung und Aufsicht durch J+S-Experten bei Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Anlässen und Anlässen mit innovativem Charakter wird wie
folgt entschädigt: *
a) Tagespauschale (Einsatz über zwei Stunden) mit Fr. 60.--;
b) Pauschale (Einsatz bis zwei Stunden) mit Fr. 30.--;
c) effektive Bahnkosten;
d) Reise mit privatem Auto: Fr. 0.70/km.
Art. 6 * Organisation
1 Der Vollzug der Sportgesetzgebung obliegt dem Sportamt, soweit nicht
andere Zuständigkeiten gegeben sind. Dem Erziehungsdepartement und
dem Sportamt wird eine kantonale Sportkommission als beratendes Organ
zur Seite gestellt.
Art. 6a * Hallenbad
1 Die Standeskommission wählt eine Betriebskommission, bestehend
aus zwei Vertretern des Kantons, einem Vertreter der Schulgemeinde Appenzell und einem Vertreter der weiteren Schulgemeinden des inneren
Landesteils.
2 Die Standeskommission bestimmt den Vorsitz, dem bei Stimmgleichheit
der Stichentscheid zukommt; im Übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst.
3 Die Betriebskommission regelt für den Betrieb des Hallenbades das Erforderliche; sie erlässt insbesondere die Tarife und eine Betriebsordnung.
4 Für die Genehmigung der Rechnung und des Budgets samt Stellenplan ist
die Standeskommission zuständig, für die Revision der Rechnung die Revisionsstelle des Kantons.
5 Die Standeskommission kann die Betriebsführung oder Teile davon mittels
Leistungsvereinbarung einem Dritten übertragen; dieser ist gegenüber der
Betriebskommission rechenschaftspflichtig, hat gegenüber der Kommission
ein Antragsrecht und delegiert einen Vertreter mit beratender Stimme in die
Betriebskommission.
Art. 7 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
415.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
09.10.2001 09.10.2001 Erlass Erstfassung -
04.12.2001 04.12.2001 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
03.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert 2020-43
03.11.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt 2020-43
Kanton Appenzell Innerrhoden 415.011
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 09.10.2001 09.10.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Erlasstitel 03.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-43
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 04.12.2001 04.12.2001 eingefügt -
Art. 6 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 6a 03.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-43
Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -