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Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

Obwalden · 213.713 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3b
  4. Art. 4 Steuerveranlagung übersteigt.3)
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert2) zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. *

Art. 2

Berechnung des Einschlags a. Einkünfte 1 Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausführungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Verfügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen müsste. 1) GDB 641.4 2) GDB 217.712 OGS 2016, 55 213.713

Art. 3b

Vermögen 1 Die Gewährung des Einschlags entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 100 000.– und bei den übrigen Steuerpflichtigen Fr. 150 000.– übersteigt, ausser wenn der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss

Art. 4 Steuerveranlagung übersteigt.3)

Massgebende Einkünfte 1 Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte der steuerpflichtigen Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen. 2 Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet. 3 Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.

Art. 5

Abzüge 1 Von den Einkünften können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und der steuerpflichtigen Person somit ein Abzug zusteht. 2 Nicht abzugsberechtigt sind: a. die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen; b. alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Berufskosten, Schuldzinsen, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen, u.a.).

Art. 6

Unterhaltspauschale 1 Steht der steuerpflichtigen Person gemäss diesen Ausführungsbestimmungen ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet. 3) Siehe Anwendungsbeispiele im Anhang 1 und 2 213.713 Art. 6a * Beschränkung des Einschlags 1 Der zu besteuernde Eigenmietwert muss nach Abzug des Einschlags in Härtefällen mindestens 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent) betragen. Art. 7 * Geltendmachung 1 Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen. 2 Die Steuerverwaltung kann die Steuerpflichtigen auf den Einschlag aufmerksam machen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2017 Geändert durch: - Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 9; die im Amtsblatt publizierten Anhänge 1 und 2 wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht geändert). Aus technischen Gründen wurde in der GDB als Inkrafttretensdatum der 2. Januar 2017 verwendet., - Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38), - AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz 2026 vom 25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 22) 213.713 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 55 14.02.2017 02.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2017, 9 14.02.2017 02.01.2017 Art. 7 eingefügt OGS 2017, 9 26.11.2024 01.01.2025 Art. 6a eingefügt OGS 2024, 38 25.11.2025 01.01.2026 Ingress geändert OGS 2025, 22 213.713 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.2016 01.01.2017 Erstfassung OGS 2016, 55 Ingress 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 22 Art. 1 Abs. 1 14.02.2017 02.01.2017 geändert OGS 2017, 9 Art. 6a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38 Art. 7 14.02.2017 02.01.2017 eingefügt OGS 2017, 9 Anhang 1 Anwendungsbeispiele zu den Ausführungsbestimmungen betreffend Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen Nachfolgende Beispiele geben Auskunft darüber, ob die Härtefallregelung gemäss Art. 3 anwendbar ist oder nicht. Verheiratetes Ehepaar (ohne Kinder) Beispiel 1 Franken Beispiel 2 Franken Beispiel 3 Franken Bankguthaben 50 000 50 000 150 000 Übrige Vermögenswerte 20 000 20 000 20 000 Steuerwert Liegenschaft 500 000 500 000 500 000 Hypothek Liegenschaft -400 000 -350 000 -350 000 übrige Schulden -10 000 -10 000 -10 000 Reinvermögen 160 000 210 000 310 000 Steuerfreibetrag steuerbares Vermögen -50 000 110 000 -50 000 160 000 -50 000 260 000 steuerbares Vermögen unter Fr. 150 000 ja nein nein Franken in % Franken in % Bankguthaben 50 000 150 000 Übrige Vermögenswerte 20 000 20 000 Steuerwert Liegenschaft 500 000 87.7% 500 000 74.6% Vermögenswerte 570 000 100.0% 670 000 100.0% Beispiel 1 Die Härtefallregelung ist anwendbar: - Das steuerbare Vermögen ist tiefer als Fr. 150 000.-. Beispiel 2 Die Härtefallregelung ist anwendbar: - Das steuerbare Vermögen übersteigt den Betrag von Fr. 150 000.-. - Der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums ist höher als 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte. Beispiel 3 Die Härtefallregelung ist nicht anwendbar: - Das steuerbare Vermögen übersteigt den Betrag von Fr. 150 000.-. - Der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums ist tiefer als 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte. Härtefallregelung anwendbar? ja ja nein Anhang 2 Berechnungsbeispiel zu den Ausführungsbestimmungen betreffend Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen Nachfolgendes Beispiel gibt Auskunft darüber, wie der Einschlag des Eigenmietwerts zu berechnen ist. Einkommen gemäss Steuerveranlagung Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung AHV-Rente (100%) 22 500 AHV-Rente (100%) 22 500 Pension (80%) 20 000 Pension (100%) 25 000 Kapitalertrag 8 000 Kapitalertrag 8 000 Eigenmietwert EFH 24 000 ./.Unterhalt -4 800 19 200 Total Einkünfte 69 700 Total Einkünfte 55 500 abzüglich: - Hypothekarzinsen EFH -18 000 abzüglich: - andere Schuldzinsen -2 000 - Versicherungsprämien und Sparzinsenabzug -3 450 - Krankheits-, Unfall- und - Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskostenabzug -5 000 Invaliditätskostenabzug -5 000 Spenden -500 Reineinkommen 40 750 Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung 50 500 Berechnung des Einschlags Eigenmietwert EFH 24 000 - ein Drittel der zur Verfügung stehenden Mitteln von Fr. 50'500 -16 800 Einschlag maximal 7 200

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