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6 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten
Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert2) zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. *
Art. 2
Berechnung des Einschlags
a. Einkünfte
1 Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausführungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der
Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt
gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder,
Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Verfügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer
Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen
müsste.
1) GDB 641.4
2) GDB 217.712
OGS 2016, 55
213.713
Art. 3b
Vermögen
1 Die Gewährung des Einschlags entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 100 000.– und bei den übrigen Steuerpflichtigen Fr. 150 000.– übersteigt, ausser wenn der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss
Art. 4 Steuerveranlagung übersteigt.3)
Massgebende Einkünfte
1 Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte der steuerpflichtigen Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen.
2 Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden
sie voll angerechnet.
3 Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den
Einkünften nicht zugerechnet.
Art. 5
Abzüge
1 Von den Einkünften können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und der steuerpflichtigen Person somit ein Abzug zusteht.
2 Nicht abzugsberechtigt sind:
a. die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen;
b. alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Berufskosten, Schuldzinsen, Sonderabzug
bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und
Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen, u.a.).
Art. 6
Unterhaltspauschale
1 Steht der steuerpflichtigen Person gemäss diesen Ausführungsbestimmungen ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet.
3) Siehe Anwendungsbeispiele im Anhang 1 und 2
213.713
Art. 6a * Beschränkung des Einschlags
1 Der zu besteuernde Eigenmietwert muss nach Abzug des Einschlags in
Härtefällen mindestens 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent) betragen.
Art. 7 * Geltendmachung
1 Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.
2 Die Steuerverwaltung kann die Steuerpflichtigen auf den Einschlag aufmerksam machen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 55
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2017
Geändert durch:
- Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar
2017 (OGS 2017, 9; die im Amtsblatt publizierten Anhänge 1 und 2 wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht geändert). Aus technischen Gründen wurde in der GDB als Inkrafttretensdatum der 2. Januar 2017 verwendet.,
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im
Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
(OGS 2024, 38),
- AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz 2026 vom
25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 22)
213.713
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 55
14.02.2017 02.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2017, 9
14.02.2017 02.01.2017 Art. 7 eingefügt OGS 2017, 9
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6a eingefügt OGS 2024, 38
25.11.2025 01.01.2026 Ingress geändert OGS 2025, 22
213.713
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2016 01.01.2017 Erstfassung OGS 2016, 55
Ingress 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 22
Art. 1 Abs. 1 14.02.2017 02.01.2017 geändert OGS 2017, 9
Art. 6a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 7 14.02.2017 02.01.2017 eingefügt OGS 2017, 9
Anhang 1
Anwendungsbeispiele
zu den Ausführungsbestimmungen
betreffend Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
Nachfolgende Beispiele geben Auskunft darüber, ob die Härtefallregelung gemäss Art. 3 anwendbar ist
oder nicht.
Verheiratetes Ehepaar (ohne Kinder)
Beispiel 1
Franken
Beispiel 2
Franken
Beispiel 3
Franken
Bankguthaben 50 000 50 000 150 000
Übrige Vermögenswerte 20 000 20 000 20 000
Steuerwert Liegenschaft 500 000 500 000 500 000
Hypothek Liegenschaft -400 000 -350 000 -350 000
übrige Schulden -10 000 -10 000 -10 000
Reinvermögen 160 000 210 000 310 000
Steuerfreibetrag
steuerbares Vermögen
-50 000
110 000
-50 000
160 000
-50 000
260 000
steuerbares Vermögen
unter Fr. 150 000 ja nein nein
Franken in % Franken in %
Bankguthaben 50 000 150 000
Übrige Vermögenswerte 20 000 20 000
Steuerwert Liegenschaft 500 000 87.7% 500 000 74.6%
Vermögenswerte 570 000 100.0% 670 000 100.0%
Beispiel 1 Die Härtefallregelung ist anwendbar:
- Das steuerbare Vermögen ist tiefer als Fr. 150 000.-.
Beispiel 2 Die Härtefallregelung ist anwendbar:
- Das steuerbare Vermögen übersteigt den Betrag von Fr. 150 000.-.
- Der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums
ist höher als 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte.
Beispiel 3 Die Härtefallregelung ist nicht anwendbar:
- Das steuerbare Vermögen übersteigt den Betrag von Fr. 150 000.-.
- Der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums
ist tiefer als 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte.
Härtefallregelung
anwendbar? ja ja nein
Anhang 2
Berechnungsbeispiel
zu den Ausführungsbestimmungen
betreffend Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
Nachfolgendes Beispiel gibt Auskunft darüber, wie der Einschlag des Eigenmietwerts zu berechnen ist.
Einkommen gemäss Steuerveranlagung Für Lebenshaltung stehen zur Verfügung
AHV-Rente (100%) 22 500 AHV-Rente (100%) 22 500
Pension (80%) 20 000 Pension (100%) 25 000
Kapitalertrag 8 000 Kapitalertrag 8 000
Eigenmietwert EFH 24 000
./.Unterhalt -4 800 19 200
Total Einkünfte 69 700 Total Einkünfte 55 500
abzüglich:
- Hypothekarzinsen EFH -18 000
abzüglich:
- andere Schuldzinsen -2 000
- Versicherungsprämien
und Sparzinsenabzug -3 450
- Krankheits-, Unfall- und - Krankheits-, Unfall- und
Invaliditätskostenabzug -5 000 Invaliditätskostenabzug -5 000
Spenden -500
Reineinkommen 40 750 Für Lebenshaltung stehen
zur Verfügung 50 500
Berechnung des Einschlags
Eigenmietwert EFH 24 000
- ein Drittel der zur Verfügung
stehenden Mitteln von Fr. 50'500 -16 800
Einschlag maximal 7 200