Zuständigkeit, Vorbehalt besonderer Regelungen
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne
des Polizeigesetzes (PolG)1). *
2 Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen, Dienstvorschriften und innerbetrieblichen Erlassen keine besonderen Regelungen enthalten,
gelangen die Bestimmungen über die Besoldung und die Rechtsstellung des Staatspersonals zur Anwendung.
§ 2
Leistungsauftrag
1 Die Kantonspolizei erhält vom Departement einen jährlich zu überprüfenden Leistungsauftrag. *
§ 3
Aufträge anderer Amtsstellen
1 Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsstellen sind an das Polizeikommando zu richten. Ausgenommen sind Aufträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen
ihrer Weisungen.
2 Das Polizeikommando kann Ausnahmen bestimmen.
§ 4
Vorrang der Hilfestellung
1 Die Kantonspolizei gibt den Hilfestellungen und der Gefahrenabwehr grundsätzlich
Vorrang vor der Strafverfolgung, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
1) RB 551.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
551.11 PolV
2. Organisation
§ 5
Grundsatz
1 Die Kantonspolizei ist nach polizeilichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
organisiert.
§ 6
Standortstrategie *
1 Das Departement legt die Standortstrategie, inklusive das Postennetz, auf Antrag
§ 7 des Polizeikommandos fest. *
Führung
1 Die Kantonspolizei wird von einer Polizeikommandantin oder einem Polizeikommandanten geführt.
1bis Das Polizeikommando legt die Abteilungsstruktur nach Rücksprache mit dem
Departement fest. *
2–3 … *
§ 8
Stellenbesetzung
1 Die Stellenbesetzung erfolgt durch das Polizeikommando. *
2 Die Besetzung von Offiziersstellen und Abteilungsleitungen ist vorgängig vom Departement zu genehmigen.
§ 9
Administrative Aufgaben
1 Die Kantonspolizei verwaltet ihr Personal-, Besoldungs- und Rechnungswesen
selbständig im Rahmen der Vorgaben für die kantonale Verwaltung.
2 Sie beschafft, unterhält und betreibt die polizeilichen Ausrüstungen, den Fahrzeugpark sowie die Übermittlungs- und Informatikinfrastruktur selbständig.
§ 10
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Kantonspolizei betreibt eine aktive Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
3. Ergänzende Aufgaben
§ 11
Kantonale Notrufzentrale
1 Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Notrufzentrale und unterhält deren Infrastruktur. *
PolV 551.11
1bis Die kantonale Notrufzentrale übernimmt und koordiniert die Einsatzführung der
Blaulichtorganisationen in der ersten Phase bis zur Etablierung der Führungsstruktur
vor Ort. *
2 Die Kantonspolizei arbeitet mit der Gebäudeversicherung Thurgau und dem
kantonsärztlichen Dienst zusammen. *
3 Die Kosten werden von der Kantonspolizei, von der Gebäudeversicherung und
§ 12 vom kantonsärztlichen Dienst gemeinsam getragen. *
Sichere Kommunikationssysteme *
1 Die Kantonspolizei betreibt das Sicherheitsfunksystem. Sie stellt gemeinsam mit
dem Bund die gesicherte Datenkommunikation sicher. *
1bis Sie ist Ansprechpartner des Bundes und entscheidet nach Anhörung der
kantonsinternen Partnerorganisationen über die eingesetzten Systeme. *
2 Sie stellt die Nutzung durch die Partnerorganisationen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz1) sicher.
3 Die Kosten werden von den Nutzern anteilsmässig getragen.
§ 13
Seepolizei und Schifffahrtskontrolle *
1 Die Kantonspolizei hat eine Seepolizei und führt die Schifffahrtskontrolle. *
2 Die Seepolizei überwacht die Gewässer und ist für die Rettung und Bergung von
Personen und Sachen auf und in den Gewässern zuständig. Sie kann mit Partnerorganisationen Leistungsvereinbarungen für die Suche und Rettung von Personen abschliessen. *
3 Die Schifffahrtskontrolle sorgt für die Zulassung der Wasserfahrzeuge, die Schiffsführerprüfungen sowie die Erhebung der entsprechenden Steuern und Gebühren. Sie
betreut die Schifffahrtssignalisation und erteilt die nautischen Bewilligungen. *
4 Sie führt den kantonalen Ölwehrstützpunkt.
4. Dienstbetrieb
§ 14
Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei berücksichtigt die besonderen Verhältnisse des polizeilichen Betriebes.
2 Die Arbeitszeitmodelle für die Polizistinnen und Polizisten sowie die Zivilangestellten mit polizeilichen Aufgaben tragen den Besonderheiten des Polizeidienstes
mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst Rechnung. *
1) SR 520.1
551.11 PolV
§ 15
Versetzung
1 Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben können aus dienstlichen Gründen innerhalb der Kantonspolizei versetzt werden.
§ 16
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter *
1 Die Informations- und Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter richtet sich nach § 74 und § 75 der Verordnung des Regierungsrates über
die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)1). *
2 Die Information und das Ersuchen sind an das Polizeikommando zu richten. *
§ 17
Dienstweg
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei halten sich in dienstlichen
Angelegenheiten an den Dienstweg.
2 In persönlichen Belangen können sie direkt an die entsprechende Fachperson oder
Fachstelle, an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter oder auch an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten gelangen. *
§ 18
Beschwerden
1 Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind an
das Polizeikommando zu richten.
2 Beschwerden gegen die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sind
an das Departement zu richten.
5. Angehörige der Kantonspolizei
5.1. Dienstverhältnis
§ 19
Anstellung als Polizistin oder Polizist
1 Als Polizistin oder Polizist können Personen angestellt werden, die
1. * voll handlungsfähig sind,
2. das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
3. die Polizeiausbildung mit dem eidgenössischen Fachausweis abgeschlossen
haben oder über andere besondere fachliche Qualitäten verfügen,
4. für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet sind.
2 … *
1) RB 177.112
§ 20 PolV 551.11
Versprechen
1 Bei der Vereidigung oder der Inpflichtnahme wird folgendes Versprechen abgegeben:
«Ich verspreche, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des
Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen
der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich
streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte der Bevölkerung zu achten und zu
schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu
sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.» *
§ 21
Vereidigung und Inpflichtnahme *
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt in Pflicht: *
1. * Polizistinnen und Polizisten bis zu deren Vereidigung
2. * Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung und
3. * Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben
2 Die Chefin oder der Chef des Departementes vereidigt die Polizistinnen und Polizisten. *
§ 22
Altersbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis von Polizistinnen und Polizisten endet auf Ende desjenigen
Monats, in dem das 62. Altersjahr vollendet wird. *
2 Auf Antrag der Polizistinnen oder Polizisten und im Einverständnis des Polizeikommandos endet das Dienstverhältnis spätestens auf Ende desjenigen Monats, in
dem das 65. Altersjahr vollendet wird. Das Departement kann auf Antrag des Polizeikommandos ausnahmsweise eine abweichende Regelung treffen. *
3 Der Zeitpunkt für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Polizeikommando mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
5.2. Pflichten
§ 23
Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
1 Das Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen richtet sich nach
§ 78 RSV. *
2 Werden Geschenke, Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten, ist dies dem
Polizeikommando mitzuteilen.
551.11 PolV
§ 24
Amtsgeheimnis und Ausstandspflicht
1 Das Amtsgeheimnis und die Ausstandspflicht richten sich nach § 76 und § 77
RSV. *
2 Aussagen als Partei, Zeugin oder Zeuge, Sachverständige oder Auskunftsperson
sind nur mit Ermächtigung des Polizeikommandos erlaubt. Ausgenommen sind Zeugeneinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Thurgau und Gerichten des Kantons
Thurgau. *
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei äussern sich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Polizeikommandos zu dienstlichen Angelegenheiten.
§ 25
Ausserdienstliches Verhalten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei vermeiden auch ausser
Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.
§ 26
Dienstpflichten
1 Polizistinnen und Polizisten stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
2 Sie leisten unregelmässigen und zeitverschobenen Dienst sowie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst.
3 Sie leisten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
4 Sie nehmen die mit dem Polizeidienst verbundenen Gefährdungen und andere Unannehmlichkeiten auf sich.
5 Die Kantonspolizei kann auch Zivilangestellte zu diesen Dienstpflichten ganz oder
teilweise verpflichten.
§ 27
Dienst während der Freizeit
1 Das Polizeikommando kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Freizeit
zum Dienst heranziehen, wenn es die Umstände erfordern.
§ 28
Wohnsitz
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die Pikett- oder Bereitschaftsdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort innert kurzer Zeit erreichen können.
2 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
§ 29
Leistungsfähigkeit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verantwortlich dafür,
dass sie den dienstlichen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sind.
§ 30 PolV 551.11
Pflichtverletzung
1 Pflichtverletzungen werden mit personalrechtlichen Massnahmen geahndet.
2 Das Polizeikommando klärt den Sachverhalt ab und gewährt den Betroffenen das
rechtliche Gehör. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet über die beantragte personalrechtliche Massnahme. *
3 Als personalrechtliche Massnahmen gelten:
1. * Verweis
2. * Versetzung
2bis. * Degradierung und Funktionsänderung
3. * Entlassung
4 … *
5.3. Rechte
§ 31
Rechtsschutz
1 Das Polizeikommando gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie in Erfüllung dienstlicher
Aufgaben für Folgen aus rechtmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden.
1bis Das Polizeikommando kann den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren, wenn sie aufgrund dienstlicher Aufgaben geschädigt worden sind. *
2 Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Das Polizeikommando kann den Rechtsschutz auch in nachfolgenden Verfahren gewähren. *
3 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
§ 32
Persönlichkeitsschutz
1 Das Polizeikommando unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Kantonspolizei, wenn sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder mit Bezug
auf ihre rechtmässige dienstliche Tätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.
2 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
551.11 PolV
5.4. Polizeiliche Ausbildung
§ 33
Aufnahme als Aspirantin oder Aspirant
1 Als Aspirantin oder Aspirant werden Personen aufgenommen, die *
1. * voll handlungsfähig sind,
2. * über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit entsprechender Berufspraxis oder eine Matura verfügen,
3. * körperlich und geistig leistungsfähig und charakterlich geeignet sind,
4. * die Eintrittstests bestanden haben.
5.–6. *…
§ 34
Anstellung
1 Die polizeiliche Grundausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. *
2 Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule Ostschweiz absolviert und
wird mit der Einsatzfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Aspirantinnen und Aspiranten
werden vom Polizeikommando für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres befristet
angestellt. *
3 Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der
eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Die Polizistinnen und Polizisten in
Ausbildung werden vom Polizeikommando für die Dauer des zweiten Ausbildungsjahres befristet angestellt. *
4 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend eine allfällige Verlängerung des jeweiligen Ausbildungsjahres bei Nichtbestehen der Einsatzfähigkeitsprüfung oder der eidgenössischen Berufsprüfung. *
§ 35
Rückzahlung der Ausbildungskosten
1 Aspirantinnen und Aspiranten, welche die Polizeischule nach Ablauf der ersten
drei Monate verlassen, haben die bis zum Zeitpunkt des Austrittes entstandenen
Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
2 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung, die nach erfolgreichem Abschluss der
Polizeischule aus eigenem Antrieb nicht in den Dienst der Kantonspolizei Thurgau
treten, haben die ganzen Ausbildungskosten zurückzuerstatten. *
3 Polizistinnen und Polizisten, die während der polizeilichen Grundausbildung bei
der Kantonspolizei angestellt waren und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss
der Polizeischule die Kantonspolizei verlassen oder deren Anstellungsverhältnis in
dieser Zeit aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten wie folgt teilweise zurückzuerstatten: *
1. * im ersten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 60'000
2. * im zweiten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 40'000
3. * im dritten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 20'000
PolV 551.11
4 Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades verlängert sich die Dauer der Rückzahlungspflicht anteilsmässig bis maximal vier Jahre.
5 Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall erfolgt. Das Departement kann aus anderen wichtigen Gründen auf
Antrag des Polizeikommandos von einer Rückzahlungspflicht ganz absehen oder
diese reduzieren. *
6. Kostenersatz
§ 36
Berechnungsgrundlage
1 Das Departement legt die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz in folgenden
Fällen fest:
1. * bei ausserordentlichen Polizeieinsätzen
2. * bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Polizeieinsätzen
3. * für Vor-, Zu- und Rückführungen sowie das Ausrücken bei Fehlalarm
2 Es berücksichtigt dabei die Personal-, Material- und Fahrzeugkosten und legt, wo
möglich, Pauschalbeträge fest.
§ 37
Gebühren
1 Das Departement legt die Gebühren fest für:
1. * polizeiliche Dienstleistungen
2. * polizeiliche Prüfungen und Bewilligungen
3. * Leistungen der Seepolizei und der Schifffahrtskontrolle
4. * …
5. * den Betrieb von privaten Alarmanlagen gemäss § 65 PolG sowie die Alarmübermittlung zur kantonalen Notrufzentrale
7. Polizeilicher Assistenzdienst
§ 38
Auftrag
1 Der polizeiliche Assistenzdienst unterstützt die Kantonspolizei bei hoheitlichen
Aufgaben und kann zugunsten der Gemeinden durch sichtbare Präsenz sowie präventive und repressive Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen. *
551.11 PolV
§ 39
Aufgaben
1 Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. * Patrouillieren im öffentlichen Raum
2. * Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen
3. * Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im
Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz (OBG)1) und
der Ordnungsbussenverordnung (OBV)2)
4. * Überwachung des fahrenden Verkehrs inklusive Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV sowie der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft
5. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG)3)
6. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)4)
7. * Rapportierung und Verzeigung von geringfügigen Widerhandlungen gegen
das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(BetmG)5)
8. * Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen
die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten
9. * Intervention bei Ruhestörungen
10. * Durchführung von Vor-, Zu- und Rückführungen sowie die Bewachung von
Gefangenen und in Gewahrsam genommenen Personen
11. * Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen
12. * Zustellung von Entscheiden und amtlichen Urkunden
13. * Einzug von Kontrollschildern
14. * Erstellen von Amtsberichten sowie Entgegennahme von Anzeigen inklusive
§ 40 der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft
Leistungsvereinbarung
1 Will eine Gemeinde den Assistenzdienst in Anspruch nehmen, schliesst sie mit der
Kantonspolizei eine Leistungsvereinbarung dafür ab. *
2 Das Departement regelt die Einzelheiten.