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17 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3) und nach diesem Gesetz sowie
dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beitragsberechtigten Ausbildungen.
§ 2
Beitragsarten
1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt.
2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht.
3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und
zurückbezahlt werden müssen.
4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie
werden ausgerichtet als:
a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung;
b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall.
1) BGS 111.1
2) BGS 416.212
3) BGS 416.212
GS 2025/042 1
416.21
§ 3
Subsidiarität
1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht
ausreicht.
2 Vorbehalten bleiben die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und
Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie die Regelung bei
den Arbeitsmarktstipendien.
§ 4
Beitragsberechtigte Ausbildungsarten
1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest.
§ 5
Beitragsberechtigte Personen
1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach
der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen4). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.
2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 6
Gesuche
1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
2 Verspätet eingereichte Gesuche für Stipendien und Darlehen werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt.
§ 7
Massgebender Wohnsitz
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt
sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen5).
2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende
Person bei Beginn der Weiterbildung grundsätzlich seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. Ausnahmen von dieser Voraussetzung regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
4) BGS 416.212
5) BGS 416.212
416.21
§ 8
Dauer der Beitragsleistung
1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich
nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen6). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.
2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat
durch Verordnung.
§ 9
Form der Beitragsleistungen
1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der
Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen7) durch Verordnung.
2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 10
Berechnungsgrundsätze und -grundlagen
1 Der finanzielle Bedarf der Person in Ausbildung berechnet sich anhand einer Fehlbetragsrechnung.
2 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen
und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten sowie für die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.
Er regelt das Weitere durch Verordnung.
§ 11
Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge
1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden,
wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern.
2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen.
3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 12
Direktion für Bildung und Kultur
1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung
dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über
die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien.
6) BGS 416.212
7) BGS 416.212
416.21
2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung.
§ 13
Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten
1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen.
2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, von deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten von der kantonalen
Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für
die Beitragsverfügung notwendig ist.
3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten für die Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.
4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
5 Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.
§ 14
Zusammenarbeit
1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen.
2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten.
§ 15
Mitwirkungspflicht
1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich
zu melden.
2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden.
3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken.
§ 16
Einsprache und Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, die gestützt auf
dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden.
416.21
2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes8).
§ 17
Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren
werden nach dem bisherigen Recht entschieden.
2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt
der Beitragsgewährung anwendbare Recht.
8) BGS 162.1
416.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.07.2025 12.09.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/042
416.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.07.2025 12.09.2025 Erstfassung GS 2025/042