1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen
aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
Art. 2 I.II Geltungsbereich
Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens
jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie
vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder
dort untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht7 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter
beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen
zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)8:
a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen
Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen
und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie
die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;
c. pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
7 SR 311.1
8 SR 831.26
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
Art. 3
Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt
sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung
und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die
sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung9 erbringen.
Art. 4 I.III Begriffe
Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a. Vereinbarungskonferenz (VK)
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der
IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b. Vorstand der VK
Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit
deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton
Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem
Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. Wohnkanton
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die
Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
9 SR 831.20
e. Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort
hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die
Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als
Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung
Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche
Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt.
g. Richtlinie
Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie
wird durch den Vorstand VK erlassen.
Art. 5 I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das
Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen
Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der
Schüler oder die Schülerin aufhält.
II Organisation
Art. 6 II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren
zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
– die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -
direktoren (KKJPD),
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die
von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h
der IVSE zu fällenden Entscheide.
Art. 7
Organe
1 Organe der IVSE sind:
a. die VK,
b. der Vorstand VK,
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
d. die Regionalkonferenzen,
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der
Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen
Artikel 8 stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von
Buchstabe
a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
Die VK ist zuständig für:
a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der
Zweidrittelmehrheit,
b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9
Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
Artikel 40;
d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e. die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung
von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag
der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g. den Erlass folgender Richtlinien:
– zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;
– zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;
– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;
– zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
h. die Verabschiedung von Empfehlungen;
i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;
k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu
den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
Art. 10 II.II Verbindungsstellen
Bezeichnung
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11
Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie,
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit
Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb
des Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
Art. 12 II.III Regionalkonferenzen
Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann
weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Art. 13
Zuständigkeit
Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;
c. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und
die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IV-
SE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer
Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
Art. 14 II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Zusammensetzung
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus
je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den
Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15
Zuständigkeit
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig
für:
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Buchstaben e – h. Anträge gemäss Artikel 9 Buchstabe f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
c. die Instruktion der Verbindungsstellen.
Art. 16 II.V Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
Art. 17 II.VI Geschäftsführung
Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK10 führt die Geschäfte der IVSE, soweit
nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der
Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 …11
Art. 18
Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
10 Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK
wahr.
11 Aufgehoben am 14. September 2007
III Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
Art. 19 III.I Grundsatz
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die
Leistungsdauer.
Art. 20 III.II Leistungsabgeltung
Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren
Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21
Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen
Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich
inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den
Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
Art. 22
Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE
entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine
Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe
belastet werden.
Art. 23
Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung)
als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine
Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D
zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen
von Artikel 1 Absatz 2.
Art. 24
Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt
eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung
erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Art. 25
Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen
der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
Art. 26 III.III Kostenübernahmegarantie
Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung
oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der
Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich
nachzuholen.
Art. 27
Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen
sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine
neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6
Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen
Art. 28 gemäss Bereich B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen
des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton
geltenden Regeln.
Art. 29
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des
Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung
ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung
ab.
Art. 30 III.V Regeln für den Bereich C
Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle
Richtlinie erlassen.
IV Einrichtungen
Art. 31 IV.I Liste der Einrichtungen
Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von
der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche
die IVSE Anwendung finden soll.
Art. 32
Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind.
Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach
Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
Art. 33 IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich
einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
Art. 34 IV.III Kostenrechnung
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
Art. 35 V Rechtsschutz und Streitbeilegung
Streitbeilegung
Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch
Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die
Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 200512.
Art. 35 bis
Sitz
Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates SODK.
Art. 35 ter
Anwendbares Recht
Es gilt das Recht des Sitzkantons.
12 GDB 174.2
VI Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 VI.I Beitritt zur IVSE
Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei
und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 37
Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK
zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss
Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft
bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt
wird.
Art. 38 VI.II Kündigung der IVSE
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden
Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche
an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre
Gültigkeit.