§ 1
1 Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.
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1 Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.
1 Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
1 Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzunehmen, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenommen.
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… GS 1, 557 423.751 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.09.1970 keine Angabe § 4 aufgehoben - 08.09.1970 keine Angabe § 5 aufgehoben - 423.751 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 4 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben - § 5 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -