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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Langstrasse/Zollstrasse/Mattengasse Gemeinderatsbeschluss vom13. Juli 1994

Zürich (city) · 701.360 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom13. Juli 19941
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom13. Juli 19941

Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1Für die in Abs. 2 aufgeführten Grundstücke zwischen der Langstrasse, der Zollstrasse und der Mattengasse gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83 und 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). 2Der Perimeter umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 2215, 2216, 4234, 2219 und 2220. 3Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500. 4Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für die Aufgliederung in Teilbereiche, für den Gebäudemantel und für Elemente der Erschliessung.

Art. 2

Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung 1Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, gilt die allgemeine Bau- und Zonenordnung im Plangebiet nicht. 2Die Baulinien an der Lang- und Zollstrasse sind während der Geltung des Gestaltungsplans im Plangebiet suspendiert und durch die Mantellinien ersetzt.

Art. 3

Teilbereiche Das Gestaltungsplangebiet ist gegliedert in die Teilbereiche 1 Baubereich längs der Langstrasse 2 Baubereich längs der Zollstrasse 3 Baubereich längs der Mattengasse 4 Hofbereich 5 Rampenüberdeckung

Art. 4

Gebäudemantel 1Der Gebäudemantel ergibt sich aus den durch die Mantellinien umschriebenen Mantelgrundflächen und aus den zugehörigen, in den Mantelschnitten eingetragenen maximalen Gebäudehöhen. 2Unter Vorbehalt von Abs. 3 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. 3Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind: − Unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile; − strassenseitige Traufgesimse bis 1 m Ausladung in den Teilbereichen 1 und 3; − Vordächer bis 1 m Ausladung in allen Teilbereichen; − Eingangsvordächer in den Teilbereichen 1 und 3 bis 1,5 m Ausladung; − im Teilbereich 2 im 2. bis 4. Obergeschoss je ein Gebäudevorsprung − über dem öffentlichen Grund der Langstrasse mit höchstens 1,5 m Ausladung und 2,5 m Breite, − über dem öffentlichen Grund der Mattengasse mit höchstens 1,5 m Ausladung und 5 m Breite; − ein hofseitiger Erschliessungsgang in einem Geschoss des Teilbereichs 2 von höchstens 2 m Ausladung; − Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG; − eine offene Vorbaute im Hofbereich anschliessend an den Baubereich 2 mit einer Anstosslänge von höchstens 11 m und einer maximalen Ausladung von 3,75 m.

Art. 5

Abstände 1Für die Mindestgebäudeabstände sind die Mantellinien massgebend; vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse im Sinne von § 270 Abs. 3 PBG. 2Die geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben. 3In den Teilbereichen 1 und 3 muss an die strassenseitige Mantellinie und im Teilbereich 1 zudem an die Grenze zu Kat.- Nr. 2213 gebaut werden. Im übrigen ist das Bauen an die Mantellinie gestattet.

Art. 6

Geschosszahl Die Geschosszahl ist innerhalb des Gebäudemantels im Rahmen des PBG frei.

Art. 7

Ausnützung 1Die Gesamtnutzfläche darf in Voll- und Dachgeschossen zusammengerechnet 6 250 m², in den Untergeschossen 1 050 m² nicht überschreiten. 2An die Gesamtnutzfläche angerechnet werden − alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände), − in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, inklusive die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen; stossen sie auf Aussenwände, werden diese eingerechnet; − verglaste Balkone. 3Nicht angerechnet wird die offene Vorbaute im Hofbereich gemäss Art. 4 Abs. 3.

Art. 8

Wohnanteil 1Mindestens 3 650 m² der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. 2Von der Pflichtwohnfläche sind wenigstens 1 800 m² für Wohnungen mit einer Minimalfläche von 80 m² und drei oder mehr Zimmern zu verwenden.

Art. 9

Empfindlichkeitsstufen 1Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986. 2Zulässig sind mässig störende Betriebe.

Art. 10

Einordnung 1Bauten, Anlagen und Umschwung müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen besonders gut gestaltet sein. 2Die Traufgesimse der Bauten in den Teilbereichen 1 und 3 haben sich strassenseitig an der Traufhöhe der Nachbargebäude zu orientieren.

Art. 11

Vorschriften für den Hofbereich 1Der Hofbereich darf mit Ausnahme einer offenen Vorbaute gemäss Art. 4 Abs. 3 nicht mit oberirdischen Gebäuden überstellt werden und es darf keine Gesamtnutzfläche realisiert werden. 2Eine zusammenhängende Fläche von mindestens 100 m² darf nicht unterkellert und nicht befestigt werden.

Art. 12

Abstellplätze 1Im Plangebiet dürfen maximal 40 Parkplätze erstellt werden. 2Die Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen. 3Es sind in angemessener Zahl und in geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.

Art. 13

Verkehrserschliessung Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über den im Plan bezeichneten Bereich.

Art. 14

Bus- oder Tramhaltestelle Langstrasse Im Baubereich 1 ist strassenseitig durch Rücksetzung des Erdgeschosses ein offener Bereich von mindestens 60 m² für Bus- oder Trampassagiere als Warteraum auszubilden.

Art. 15

Ökologischer Ausgleich 1Das Meteorwasser, das in der Überbauung des Gestaltungsplangebietes anfällt, ist in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen. 2Im Hof ist eine Baumgruppe mit standortgerechten und grosskronigen Bäumen zu pflanzen. 3Als Ausgleich für die weitgehende Überbauung des Areals sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich zu treffen.

Art. 16

Energie Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 17

Gestaffelte Ausführung Eine gestaffelte Ausführung der Bauten ist zulässig, sofern diese auf einer einheitlichen Baueingabe beruht und die besonderen gestalterischen Anforderungen und der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand über das ganze Planungsgebiet eingehalten werden.

Art. 18

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft2. 1 AS 42, 17. 2 Genehmigt vom Regierungsrat am 24. Oktober 1995; Inkraftsetzung auf den 25. November 1995.

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