40 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Kanton und Einwohnergemeinden planen, bauen und unterhalten gestützt auf die Grundsätze der Raumplanung, unter Berücksichtigung des
Umweltschutzes und in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr das öffentliche Strassennetz.
2 Dabei ist der motorisierte Strassenverkehr so weit als möglich auf Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete von den Immissionen möglichst zu entlasten.
3 Die Strassen haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genügen.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz erfasst die Kantons- und Gemeindestrassen.
2 Für Nationalstrassen gilt § 2bis dieses Gesetzes und die Spezialgesetzgebung.*
§ 2 bis
Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes.
2 Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien
baulichen Unterhalts abschliessen.
3 Der Regierungsrat kann eine Organisation, die mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 abschliesst,
gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle dazu nötigen Massnahmen zu beschliessen. Er ist insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen
Kantonen abzuschliessen.*
1) BGS 111.1.
§ 3 GS 95, 258
Kantonsstrassen
1 Kantonsstrassen sind
a) Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen Durchgangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen
oder wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen;
b) Hauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr aufnehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen herstellen;
c) Ortsverbindungsstrassen.
2 …*
3 Jede Einwohnergemeinde wird zumindest von einer Kantonsstrasse
erschlossen.
§ 4
Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstrassen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammelstrassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen
Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es können auch Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören.
2 Auf Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Velowege, welche nicht im Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten stehen,
§ 4 bis findet das Gesetz subsidiär Anwendung.*
Velowege und Fusswege
1 Velo- und Fusswege können auf oder getrennt von Kantons- oder
Gemeindestrassen geführt werden.
2 Velo- und Fusswege, welche getrennt von der Strasse geführt werden,
werden jener Strasse zugeordnet, welcher sie funktional angehören.
3 Planung, Bau, Finanzierung und Unterhalt der spezifischen Ausgestaltung
von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen
führen, liegen in der Zuständigkeit des Kantons.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Velowege von kantonaler Bedeutung.
Die kantonale Velowegplanung unterliegt § 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 19781).
§ 5
Kantonsstrassenverzeichnis
1 Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis.
2 Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von
Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand
und entschädigungslos.
3 Ohne andere Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde stehen
Brücken, Unter- oder Überführungen im Eigentum desjenigen Gemeinwesens, dessen Strasse sie als Tragkonstruktion dienen.
1) BGS 711.1.
4 Erstellt oder finanziert eine Einwohnergemeinde im Einvernehmen mit
dem Kanton eine Strasse, der gemäss kantonalem Richtplan die Funktion
einer Kantonsstrasse zukommt, entschädigt der Kanton im vereinbarten
Zeitpunkt - in Abweichung von Absatz 2 - den Zustandswert (Erstellungskosten abzüglich Abschreibung). Das Gleiche gilt, wenn Private die Strasse
vorfinanzieren.
§ 6
Strassenareal
1 Zum Strassenareal gehören Fahrbahn, Velo- und Fusswege, Bushaltestellen, alle technischen Anlagen und Kunstbauten sowie Böschungen, Bankette und integrierte Gestaltungselemente.*
2. Planung und Finanzierung*
§ 7
Planung
1 Die Planung der Strassen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 19781).
2 Der Strassenraum ist entsprechend seiner Funktion unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Siedlungsplanung, des Landschafts- und Ortsbildes
sowie des Natur- und Umweltschutzes so zu planen und zu gestalten, dass
dieser einerseits den Anforderungen der Verkehrstechnik und Verkehrssicherheit genügt und andererseits dem Charakter von Siedlung und Landschaft entspricht.
§ 8
…
§ 8 bis
Grundsatz Finanzierung
1 Die Kosten für Planung, Projektierung, Bau und Unterhalt der Strassen
trägt das für die Arbeit zuständige Gemeinwesen.
§ 8ter* Finanzierung Kantonsstrassen
1 Der Kanton finanziert seine Strassenbau- und Strassenunterhaltskosten in
erster Linie aus den Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und im
Weiteren mit den Beiträgen des Bundes aus dem Treibstoffzoll und dem
Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
2 Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen des Budgets über den Anteil der
dem Kanton zustehenden leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe,
welche nicht der Strassenrechnung zugewiesen wird.
3 Der Kantonsrat beschliesst aufgrund eines vom Regierungsrat erstellten
Mehrjahresprogramms die Verpflichtungskredite für den Neubau, die Änderung und den baulichen Unterhalt von Kantonsstrassen unter Vorbehalt
von Absatz 4.
4 Kantonsratsbeschlüsse über Verpflichtungskredite für Strassenprojekte
mit Nettokosten von mehr als 25 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referendum.
1) BGS 711.1.
§ 8 quater
Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für Planung, Projektierung
und Bau von Kantonsstrassen sowie für die spezifische Ausgestaltung von
Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen
oder Netzlücken schliessen, mit einem Beitrag von 5-50%, sofern mit dem
Projekt Verkehrsbeziehungen neu geschaffen oder wesentlich verändert
werden.
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem durch Verordnung des Regierungsrates festgesetzten Schlüssels, der die Funktion der Strasse, das Interesse der Gemeinde und deren Einwohnerzahl berücksichtigt.
3 Bei ausserordentlich hohen Kosten für Kunstbauten wie Hangsicherungen, Brücken, Unterführungen u.a. kann der Regierungsrat den Beitragssatz der Gemeinde für diese Aufwendungen maximal auf die Hälfte reduzieren.
4 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch dann eine vom Schlüssel
nach Absatz 2 abweichende Kostenbeteiligung festsetzen, wenn ein
Sonderbauwerk auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und die Anwendung des Schlüssels zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt.
5 Der Kanton erhebt, unter Vorbehalt von § 14, keine Erschliessungsbeiträge von Privaten.
§ 9
…
§ 10
…
3. Bau (Neubau, Änderung und Sanierung)
§ 11
Grundsatz
1 Kantonsstrassen baut der Kanton, Gemeindestrassen die Einwohnergemeinde.
2 Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sind Sache
der Gemeinde.*
3 …*
§ 12
Beleuchtung u.a.
1 Die Beleuchtung von Kantonsstrassen ist innerorts Sache der Gemeinde.
2 Im übrigen ist die Beleuchtung, Signalisierung und Markierung von
Strassen sowie das Einrichten von Anlagen zur Verkehrsregelung Sache des
jeweiligen Gemeinwesens.
§ 13
Landerwerb
1 Das für den Bau der Strassen notwendige Land kann freihändig, durch
Landumlegung oder Enteignung erworben werden.
§ 14
Anlagen Dritter
1 Muss der Kanton wegen Anlagen Dritter (Einkaufszentren, Lagerhäuser,
Kiesgruben, Industrieanlagen, Grossüberbauungen, Parkierungsanlagen
usw.) Kantonsstrassen erstellen oder ausbauen, so hat er die Kosten durch
Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise auf die Privaten abzuwälzen.
2 §§ 111 und 112 des Planungs- und Baugesetzes1) sind sinngemäss anwendbar. Zuständig ist das Bau-Departement.
§ 15
Behindertengerechtes Bauen
1 Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.
§ 16
Verkehrsberuhigungsmassnahmen
1 Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen
zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern
sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht widersprechen, keinem Bewilligungsverfahren.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung.
§ 17
Werkleitungen
1 Bei Kantonsstrassen sind Leitungen wenn möglich ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.
2 Das Verlegen von Werkleitungen im Strassenareal ist bewilligungs- und
gebührenpflichtig.
4. Betrieb und Unterhalt
§ 18
Grundsatz
1 Die Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
so zu unterhalten, dass die Verkehrssicherheit sowie ein zuverlässiger
Betrieb, namentlich auch des öffentlichen Verkehrs, gewährleistet ist.
§ 19
Begriff
1 Der Unterhalt der Strasse umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der
Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und der Neben- und Grünanlagen dienen sowie jene Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereitschaft der Anlagen notwendig sind. Dazu gehören insbesondere auch das
Ausbessern des Belags, die Reinigung, Pflege und Markierung der Fahrbahn und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach
ausserordentlichen Naturereignissen.
2 Der Betrieb einer Strasse umfasst alle verkehrstechnischen Massnahmen
zur Steuerung des fliessenden und ruhenden Verkehrs sowie des Fussgängerverkehrs.
§ 20
Zuständigkeit
1 Der Unterhalt obliegt bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemeindestrassen der Gemeinde.
1) BGS 711.1.
2 …*
3 Die Stromkosten für die Beleuchtung der Kantonsstrassen trägt innerorts
die Gemeinde.
4 Über- und Unterführungen werden vom Eigentümer oder der Eigentümerin unterhalten.
5 Der Unterhalt kann zwischen Kanton und Gemeinde vertraglich anders
geregelt werden.
§ 21
Winterdienst
1 Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Mittel, soweit es
wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt,
gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten.
2 Der Winterdienst obliegt:
a) für Kantonsstrassen dem Kanton unter Vorbehalt der Absätze 3 und
4;
b) für Gemeindestrassen den Gemeinden.
3 Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung und
Glatteisbekämpfung der Fahrbahnen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Fuss- und Velowegen an Kantonsstrassen verpflichtet.*
4 Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag
Gemeinden übertragen, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen
verfügen.
5. …*
§ 22
…
§ 23
…
§ 24
…
6. Benützung der Strassen
§ 25
Gemeingebrauch
1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse von Allen ohne Entgelt und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden.
§ 26
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Bau-Departement, bei
Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde nichts anderes
bestimmt.
3 Die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentlichen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilligungs- und gebührenfrei.
4 Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Vorschriften.
§ 27
Zutrittsbeschränkung
1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung
oder bedeutsame Mehrnutzung bedürfen einer besonderen Bewilligung.
2 Diese wird nur erteilt, wenn:
a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstücks anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht
eine andere Erschliessung vorsieht;
b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu
keiner Verkehrsgefährdung führt.
§ 28
Sondernutzung mit Bauten und Anlagen
1 Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann für Bauten und bauliche
Anlagen im, über und unter dem Strassenareal gegen Gebühr eine Konzession erteilen.
2 Die Bauten und Anlagen bleiben, soweit die Konzession nichts anderes
bestimmt, im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.
3 Die Konzession regelt die Einzelheiten.
§ 29
Verschmutzung, Abnutzung
1 Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche
Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher oder die Verursacherin sofort
zu reinigen. Kommen diese der Verpflichtung nicht nach, so kann das
Gemeinwesen die Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen anordnen.
2 Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch aussergewöhnlich
starken und einseitigen Gebrauch abgenützt, so hat der Verursacher oder
die Verursacherin für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.
§ 30
Verkehrsunterbrechung
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Naturereignissen, Ausführung von Reparatur- oder Bauarbeiten oder anderer
öffentlicher Interessen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet
werden, ohne dass Betroffene einen Schadenersatzanspruch geltend machen können.
§ 31
Reklamen und Hinweise
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Anbringen von Reklamen und Hinweisen im Bereich öffentlicher Strassen. Er berücksichtigt
dabei die Verkehrssicherheit und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild.
2 Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann Kreisel und andere Verkehrsflächen gegen Gebühr als Werbefläche zur Sondernutzung freigeben.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32
Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das
Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 19281), werden aufgehoben.
2 Sind gestützt auf das aufgehobene Gesetz Vereinbarungen abgeschlossen
worden, so kann jeder Vertragspartei die Anpassung an das neue Gesetz
verlangen.
§ 34
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 35
Änderung der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 36
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000.
Inkrafttreten mit Ausnahme der §§ 21 und 23 am 1. Januar 2001.
§ 33 Absatz 1 tritt teilweise in Kraft, indem das Gesetz über Bau- und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928 mit Ausnahme der §§ 10, 17
Absätze 2 - 4 und 26 aufgehoben wird. § 21 tritt am 1. Juli 2001, § 23 und
§ 33 (integral) am 1. Januar 20022) in Kraft. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928, §§ 10 und 17 Absätze 2-4 (Beitrag der Gemeinden an den Kantonsstrassenbau) und § 26 (Winterdienst) bleiben solange in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) GS 71, 201 (BGS 725.111).
2) Gemäss RRB Nr. 2034 vom 22. Oktober 2002 wird § 23 und § 33 Absatz 1 definitiv
auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 aufgehoben -
29.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert -
29.08.2007 01.01.2008 § 2bis eingefügt -
12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert GS 2018, 33
12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2018, 33
23.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 2bis Abs. 4 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 4bis eingefügt GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 Titel 2. geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 8 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 8bis eingefügt GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 8ter eingefügt GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 8quater eingefügt GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 10 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 3 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 Titel 5. aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 22 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 23 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 24 aufgehoben GS 2020, 36
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 2 Abs. 2 29.08.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2bis 29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 2bis Abs. 4 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 3 Abs. 2 28.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 4bis 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 6 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
Titel 2. 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 8 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 8bis 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 8ter 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 8quater 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 9 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 10 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 11 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 20 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 21 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
Titel 5. 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 22 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 23 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 23 Abs. 1 12.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 33
§ 23 Abs. 4 12.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018, 33
§ 24 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36