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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck

Basel-Landschaft · 790.413 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Der Schöntal-Weiher, Langenbruck, Teil der Parzelle Nr. 436 im Eigentum von Herrn John Schmid, Arlesheim, wird entsprechend einem Plan 1:2000 als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 43 a. 3 Der Plan mit dem genauen Schutzgebiets-Perimeter kann bei der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung eingesehen werden.

§ 2

Schutzziel 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung des Weihers als Laichgewässer und Lebensraum für gefährdete Amphibienarten sowie für Wasserwirbellose; b. Erhaltung und Förderung des Weihers mit seinen verschiedenartigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften; c. Erhaltung und Förderung des Grosseggenbestandes sowie des Schlamm-Schachtelhalmes; d. Erhaltung der Gehölze und Einzelbäume; e. Erhaltung des Weihers als kulturhistorisches Zeugnis.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624 2 790.413 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art; b. Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist; c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, unbefugtes Betreten sowie Befahren mit Velos oder Motorfahrzeugen; d. Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen; e. Pflücken, Ausgraben oder Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung; f. Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln; g. * Ablagern von Bauschutt oder Aushubmaterial sowie Bodenveränderungen, welche den Schutzzielen widersprechen; h. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe, Massnahmen und Nutzungen gemäss Pflegekonzept. 4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 4

Veränderungen im Schutzgebiet 1 Veränderungen am geschützten Objekt, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 5

Aufsicht Pflege und Unterhalt 1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. 2 Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit dem Eigentümer ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist. 3 Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624 3 790.413 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.04.1994 01.05.1994 Erlass Erstfassung GS 31.624 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624 4 790.413 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.04.1994 01.05.1994 Erstfassung GS 31.624 § 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 2, Bst. h. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624

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