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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über
den Umweltschutz3), mit Ausnahme der Chemiewehr und des Strahlenschutzes.
2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung der
Massnahmen zum Schutz der Umwelt zwischen dem Kanton und den
Einwohnergemeinden.
1) SR 814.01
2) GDB 101.0
OGS 2006, 29
2. Organisation
2.1. Allgemeine Massnahmen
Art. 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. überprüft die Wirkung der Massnahmen der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung und ordnet die notwendigen Massnahmen an (Art. 44 USG);
b. kann nach Anhörung der Gemeinden Normen und Richtlinien von
Behörden und Fachinstanzen als verbindlich erklären.
2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieser Verordnung durch
Vereinbarung an Dritte übertragen.
3) Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) sowie insbesondere Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom
19. Oktober 1988 (SR 814.011), Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (SR 814.012), Verordnung über die
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. November 1997 (SR 814.018), Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 (SR 814.076), Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 (SR 814.12), Luftreinhalte-Verordnung
(LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1), Lärmschutz-Verordnung (LSV)
vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41), Verordnung über den Schutz des Publikums
von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 1996 (SR 814.49), Technische Verordnung über Abfälle
(TVA) vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600), Verordnung über den Verkehr mit
Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 (SR 814.610), Verordnung über die Rückgabe,
die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)
vom 14. Januar 1998 (SR 814.620), Verordnung über die Sanierung von belasteten
Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 (SR 814.680), Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 5. April 2000
(SR 814.681), Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
vom 23. Dezember 1999 (SR 814.710), Verordnung zur Reduktion von Risiken
beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR
814.81), Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 25. August 1999 (SR 814.911), Verordnung über den
Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung,
Art. 3 ESV) vom 25. August 1999 (SR 814.912)
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sowie dieser Verordnung und koordiniert diesen zwischen
den Amtsstellen.
2 Es ordnet in dringenden Fällen die vorsorgliche Sanierung oder die Stilllegung von Anlagen an, die den Vorschriften der Bundesgesetzgebung
und dieser Verordnung nicht genügen (Art. 16 USG).
3 Es gewährt Erleichterungen, wenn sich eine Massnahme im Einzelfall
als unverhältnismässig erweist (Art. 17 USG).
Art. 4
USG).
5 Es kann die Führung von Verzeichnissen, die die erforderlichen Auskünfte zu Umweltbelastungen geben, anordnen (Art. 46 USG).
Art. 4 Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sowie diese Verordnung, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
Art. 5
Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die ihnen unmittelbar aus der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2 Sie können von kantonalen Instanzen im Rahmen der Gesetzgebung
des Bundes und dieser Verordnung zu Kontrollen, Sachverhaltsabklärungen und dergleichen zugezogen werden.
3 Sie können zur Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen
oder Private beiziehen.
2.2. Umweltverträglichkeit
Art. 6
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Umweltverträglichkeit, wenn er
im massgeblichen Verfahren über die Anlage zuständig ist; ist im massgeblichen Verfahren eine andere kantonale Behörde zuständig, entscheidet diese über die Umweltverträglichkeit (Art. 9 USG, Art. 5 UVPV). *
2 Er bestimmt bei Kompetenzkonflikten die zuständige Behörde
(Art. 5 UVPV).
Art. 7
Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden entscheiden über die Umweltverträglichkeit,
wenn das kommunale Baubewilligungs- oder Nutzungsplanungsverfahren
das massgebliche Verfahren ist (Art. 9 USG, Art. 5 UVPV).
Art. 8
Fristen
1 Die Frist für die Beurteilung des Pflichtenhefts beträgt in der Regel
höchstens zwei Monate (Art. 8 Abs. 5 UVPV).
2 Die Frist für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts beträgt
in der Regel höchstens drei Monate (Art. 12 Abs. 1 UVPV).
2.3. Umweltgefährdende Stoffe
Art. 9 Zuständiges Amt
1 Das kantonale Tiefbauamt4) führt das Verzeichnis für den Einsatz von
Auftaumitteln im Winterdienst auf National- und Kantonsstrassen (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).
Art. 10 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden führen ein Verzeichnis für den Einsatz von
Auftaumitteln im Winterdienst auf Gemeindestrassen (Anhang 2.7 Ziff. 3.3
ChemRRV).
4) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass
vorgenommen.
2.4. Belastungen des Bodens
Art. 11 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement ordnet bei belasteten Böden weitergehende Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung und zum Erhalt
der Bodenfruchtbarkeit an und schränkt die Bodennutzung ein (Art. 34
Art. 8 bis
10 VBBo).
2.5. Luftreinhaltung
Art. 12 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. erlässt den Massnahmenplan sowie allgemein-verbindliche Sofortmassnahmen zur Luftreinhaltung und überprüft die Wirksamkeit
(Art. 44a USG, Art. 31 bis 33 LRV);
b. stellt dem Bundesrat Anträge, die in die Zuständigkeit des Bundes
fallen (Art. 34 LRV);
c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei
Feuerungsanlagen (Art. 14 Bst. a dieser Verordnung);
d. schränkt das Abfallverbrennen im Freien ein (Art. 26a LRV).
Art. 13 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement:
a. verschärft die Emissionsbegrenzungen bei übermässigen Immissionen (Art. 5, 6 und 9 LRV);
b. gewährt Erleichterungen (Art. 17 USG, Art. 11 LRV).
Art. 14 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden:
a. überwachen nach den Vorgaben des Kantons die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen, führen den Anlagekataster und verfügen
die Sanierung von Feuerungsanlagen (Art. 8 und 13 LRV) für:
1. Heizöl extra leicht und Gas bis 350 kW,
2. Kohle bis 1 MW,
3. Holz bis 70 kW;
b. überwachen das Verbot der Abfallverbrennung in Anlagen unter
350 kW (Anhang 2, Ziff. 718 und 728 LRV);
c. überwachen die Einschränkungen der Abfallverbrennung im Freien
(Art. 26a LRV).
2.6. Lärm und Erschütterungen
Art. 15 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. erlässt den Lärmkataster bei National- und Kantonsstrassen
(Art. 36 und 37 LSV);
b. genehmigt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen mit der Genehmigung der Zonenplanung (Art. 44 LSV).
Art. 16 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement:
a. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Neubauten
und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen
Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);
b. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen
(Art. 25 USG, Art. 7 LSV);
c. gewährt Erleichterungen bei der Sanierung von bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 14 LSV);
d. erteilt Ausnahmebewilligungen zur Erschliessung der Bauzonen für
Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 30 LSV).
Art. 17 Zuständiges Amt
1 Das kantonale Tiefbauamt:
a. verfügt Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an
National- und Kantonsstrassen (Art. 10 und 15 LSV);
b. erstellt die Mehrjahrespläne für die Sanierungsmassnahmen an National- und Kantonsstrassen (Art. 24, 24a und 24b LSV);
c. reicht dem Bundesamt für Strassen die Abrechnungen zur Beitragszusicherung ein (Art. 26 bis 28 LSV);
d. kontrolliert die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei National- und Kantonsstrassen (Art. 12, 18
und 35 LSV);
e. führt den Lärmkataster für National- und Kantonsstrassen (Art. 37
LSV);
f. kontrolliert periodisch die Lärmimmissionen bei National- und Kantonsstrassen (Art. 37a LSV).
Art. 18 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden:
a. beurteilen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Baubewilligungsverfahren (Art. 22 USG, Art. 31 LSV);
b. prüfen die Lärmimmissionen bei der Ausscheidung neuer Bauzonen
(Art. 24 USG, Art. 29 LSV);
c. können bei der Errichtung ortsfester Anlagen Lärmprognosen verlangen (Art. 25 USG);
d. verfügen Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an
Gemeindestrassen (Art. 10 und 15 LSV);
e. kontrollieren die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei Gemeindestrassen und neuen Gebäuden
(Art. 12, 18 und 35 LSV);
f. verschärfen oder erleichtern Schallschutzmassnahmen bei neuen
Gebäuden (Art. 32 LSV);
g. können Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen (Art. 34 LSV);
h. erstellen den Lärmkataster bei Gemeindestrassen (Art. 36 und 37
LSV);
i. legen bei der Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die
zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a LSV);
k. legen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplanungen fest
(Art. 44 LSV).
2.7. Schall und Laser
Art. 19 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei:
a. ermittelt bei der Annahme übermässiger Belastung die Schallimmissionen bei Veranstaltungen und leitet allfällige Massnahmen ein
(Art. 5 und 10 SLV);
b. gewährt Erleichterungen bei den Emissionsbegrenzungen, wenn
diese die Veranstaltung unverhältnismässig einschränken (Art. 4
SLV);
Art. 9 c. bewilligt den Betrieb von Laseranlagen bei Veranstaltungen (
SLV).
2.8. Abfallbewirtschaftung
Art. 20 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG, Art. 16 TVA);
b. legt für Siedlungsabfälle und übrige Abfälle Einzugsgebiete fest
(Art. 31b und 31c USG, Art. 18 TVA);
c. kann Vorschriften über die weitergehende Trennung der Bauabfälle
erlassen (Art. 9 TVA);
d. bestimmt die Standorte von Abfallanlagen und Deponien (Art. 17
TVA);
e. genehmigt die Reglemente zur Entsorgung der Siedlungsabfälle der
Einwohnergemeinden (Art. 32a USG);
f. legt nach Anhörung der Gemeinde ersatzweise kostendeckende und
verursachergerechte Abgaben fest, wenn die Einwohnergemeinden
dem Grundsatz nicht nachkommen (Art. 32a USG).
Art. 21 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement:
a. bewilligt die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen (Art. 30h
USG, Art. 19 TVA);
b. überwacht die Verbrennungspflicht bzw. die thermische Behandlung
Art. 11 von Abfällen (
TVA);
c. verfügt die Einstellung der Abfallverbrennung (Art. 42 TVA);
d. verfügt die Schliessung von Kompostierungsanlagen (Art. 45 TVA).
Art. 22 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden:
a. entsorgen die Siedlungsabfälle sowie Abfälle aus Industrie und
Gewerbe, die mit Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind
(Art. 31b USG);
b. tragen die Kosten der Entsorgung der Abfälle, deren Verursacher
nicht ermittelt werden können oder deren Verursacher ihre Pflicht
nicht erfüllen (Art. 32 USG);
c. erlassen ein Reglement zur Entsorgung der Siedlungsabfälle mit
kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben (Art. 32a
USG);
d. sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle und die
Verwertung der kompostierbaren Abfälle (Art. 6 und 7 TVA);
e. sorgen für die Verbrennung bzw. die thermische Behandlung der
Siedlungsabfälle (Art. 11 TVA).
2.9. Altlasten
Art. 23 * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. erlässt den Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c USG, Art. 5
AltIV);
b. regelt das Verfahren für die Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte in Ausführungsbestimmungen (Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung).
Art. 24 * Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn deren Verursacher nicht
ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3
USG).
2.10. Nichtionisierende Strahlen
Art. 25 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement:
a. ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an
und legt die Sanierungsfristen fest (Art. 5 und 8 NISV);
b. bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen (Art. 9 NISV).
Art. 26 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden:
Art. 16
NISV);
b. können die Errichtung und den Betrieb starker Lichtquellen im Freien einschränken.
3. Finanzierung
Art. 27 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten, die den
Einwohnergemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung
belasteter Standorte verbleiben, im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits mit einem Beitrag von höchstens 30 Prozent. *
2 Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritten Beiträge ausrichten, wenn diese durch gezielte Massnahmen den kantonalen
Vollzug unterstützen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsbestimmungen für Abfallbehandlungsanlagen
1 Die Inhaberinnen oder Inhaber bestehender Abfallanlagen nach
Art. 21
Bst. a dieser Verordnung haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung ihrer Betriebe nachzusuchen.
Art. 29
Koordination mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes
vom 16. Dezember 2005
1 ...5)
5) Die bedingten Änderungen von Art. 23, 24 und 27 Abs. 1 dieser Vollziehungsverordnung sind mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AS 2006, 2677) am 1. November 2006 in Kraft getreten. Die ursprünglichen
Art. 30 Fassung der Bestimmungen können unter OGS 2006, 29 konsultiert werden
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Vollziehungsverordnung zur Luftreinhalteverordnung vom 27. Januar 19956);
b. die Ausführungsbestimmungen über die Luftreinhaltemassnahmen
bei Feuerungen vom 12. Februar 19857);
c. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 19858);
d. die Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalteverordnung vom
26. Mai 19879);
e. die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Schadstoffe
im Boden vom 27. Oktober 198710);
f. die Ausführungsbestimmungen zur Lärmschutzverordnung vom
26. Februar 199111).
Art. 31
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten12) nach der Genehmigung
durch den Bund13).
6) OGS 1995, 64
7) OGS 1986, 48, OGS 1989, 140, OGS 2004, 52
8) OGS 1986, 69
9) OGS 1989, 20
10) OGS 1989, 42
11) OGS 1991, 50
12) Vom Regierungsrat auf 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt; Art. 29 in Kraft seit 1. November 2006
Art. 37
USG; vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) genehmigt am 19. April 2006
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 29
geändert durch
- bedingte Änderungen gemäss Art. 29 (OGS 2006, 29), in Kraft seit 1.
November 2006 (OGS 2006, 29),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13 und 25)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 29
16.03.2006 01.11.2006 Art. 23 totalrevidiert OGS 2006, 29
16.03.2006 01.11.2006 Art. 24 totalrevidiert OGS 2006, 29
16.03.2006 01.11.2006 Art. 27 Abs. 1 geändert OGS 2006, 29
15.03.2007 01.08.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.2006 01.05.2006 Erstfassung OGS 2006, 29
Art. 6 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 23 16.03.2006 01.11.2006 totalrevidiert OGS 2006, 29
Art. 24 16.03.2006 01.11.2006 totalrevidiert OGS 2006, 29
Art. 27 Abs. 1 16.03.2006 01.11.2006 geändert OGS 2006, 29