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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Schwyz · 214.113 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 3 II. Organisation
  4. Art. 4 d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach
  5. § 5
  6. § 6 III. Aufnahme in den Kataster und Auszüge
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 IV. Finanzierung
  11. § 11 V. Schlussbestimmungen
  12. § 12

12 provisions

§ 1 I. Allgemeines

ÖREB-Kataster 1 Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) sind die in Art. 3 der ÖREBKV bezeichneten ÖREB-Daten. 2 ÖREB-Daten bestehen aus: a) den in den Anhängen der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV)5 und der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz bezeichneten Geobasisdaten vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV)6; b) den zugehörigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften der Eigentumsbeschränkungen; c) weiteren dienlichen Informationen und Hinweisen (Art. 3 ÖREBKV).

§ 2

Anwendbares Recht 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz. 2 Weist das Bundesrecht eine bestimmte Kompetenz einer Fachstelle des Bundes zu, so liegt diese Kompetenz auf kantonaler und kommunaler Ebene bei der im betreffenden Fachbereich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der ÖREB-Daten zuständigen Fachstelle.

§ 3 II. Organisation

7 Katasterführende Stelle 1 Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle. 214.1132 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) Einführung, Betrieb und Führung des Katasters; b) Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisatorischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches; c) Festlegung der Arbeitsabläufe für das Aufnahmeverfahren nach Art. 8 ÖREBKV in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;

Art. 4 d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach

ÖREBKV und § 6 KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen; e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach Art. 6 ÖREBKV; f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach Art. 9 und Art. 17 Abs. 3 ÖREBKV; g) Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen. 3 Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen. § 4 Fachstelle 1 Die Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der ÖREB-Daten ist durch die zuständige kantonale und kommunale Fachstelle zu gewährleisten. 2 Für die technischen Kontrollen sind die von der katasterführenden Stelle bestimmten Prüfinstrumente zu verwenden.

§ 5

Zugang ÖREB-Kataster Die katasterführende Stelle gewährleistet die Darstellung und elektronische Abgabe von Auszügen aus dem Kataster über die Kataster-Infrastruktur.

§ 6 III. Aufnahme in den Kataster und Auszüge

Fristen für die Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten 1 Die zuständigen Fachstellen haben die für eine Beschlussfassung aufbereiteten digitalen ÖREB-Daten der katasterführenden Stelle gemäss Weisung zur Verfügung zu stellen. 2 Nach Eintritt der Rechtskraft sind dadurch neu entstehende Dokumente und Daten innert 20 Tagen digital an die katasterführende Stelle zuzustellen.

§ 7

Zusatzinformationen 1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden. 2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen können mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden. 214.113SRSZ 1.2.2021 3

§ 8

Bestätigung der Fachstelle 1 Die zuständige Fachstelle bestätigt der katasterführenden Stelle, dass die ÖREB-Daten die Anforderungen nach Art. 5 ÖREBKV erfüllen. 2 Für die Bestätigung stellt die katasterführende Stelle technische Mittel zur Verfügung.

§ 9

Beglaubigung Auszüge aus dem Kataster werden nicht beglaubigt.

§ 10 IV. Finanzierung

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur und Verwaltung der Daten des Katasters. 2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Erhebung, Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten und die Aktualisierung der zugehörigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen sowie die Lieferung dieser Daten an die katasterführende Stelle zur Aufnahme in den Kataster.

§ 11 V. Schlussbestimmungen

Einführung des Katasters Der Kataster ist bis 31. Dezember 2019 einzuführen.

§ 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.8 1 GS 25-6 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7e). 2 SR 510.62. 3 SR 510.622.4. 4 SRSZ 214.110. 5 SR 510.620. 6 SRSZ 214.111. 7 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 8 Abl 2017 2089; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft getreten.

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