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12 provisions
§ 1 I. Allgemeines
ÖREB-Kataster
1 Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(ÖREB-Kataster) sind die in Art. 3 der ÖREBKV bezeichneten ÖREB-Daten.
2 ÖREB-Daten bestehen aus:
a) den in den Anhängen der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008
(GeoIV)5 und der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz bezeichneten Geobasisdaten vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV)6;
b) den zugehörigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften der Eigentumsbeschränkungen;
c) weiteren dienlichen Informationen und Hinweisen (Art. 3 ÖREBKV).
§ 2
Anwendbares Recht
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz.
2 Weist das Bundesrecht eine bestimmte Kompetenz einer Fachstelle des Bundes
zu, so liegt diese Kompetenz auf kantonaler und kommunaler Ebene bei der im
betreffenden Fachbereich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der
ÖREB-Daten zuständigen Fachstelle.
§ 3 II. Organisation
7 Katasterführende Stelle
1 Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle.
214.1132
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Einführung, Betrieb und Führung des Katasters;
b) Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisatorischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches;
c) Festlegung der Arbeitsabläufe für das Aufnahmeverfahren nach Art. 8 ÖREBKV
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;
Art. 4 d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach
ÖREBKV und § 6
KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;
e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach Art. 6
ÖREBKV;
f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach Art. 9 und Art. 17 Abs. 3
ÖREBKV;
g) Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen.
3 Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz
oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen.
§ 4 Fachstelle
1 Die Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der ÖREB-Daten ist durch die zuständige kantonale und kommunale Fachstelle zu gewährleisten.
2 Für die technischen Kontrollen sind die von der katasterführenden Stelle bestimmten Prüfinstrumente zu verwenden.
§ 5
Zugang ÖREB-Kataster
Die katasterführende Stelle gewährleistet die Darstellung und elektronische Abgabe von Auszügen aus dem Kataster über die Kataster-Infrastruktur.
§ 6 III. Aufnahme in den Kataster und Auszüge
Fristen für die Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten
1 Die zuständigen Fachstellen haben die für eine Beschlussfassung aufbereiteten
digitalen ÖREB-Daten der katasterführenden Stelle gemäss Weisung zur Verfügung zu stellen.
2 Nach Eintritt der Rechtskraft sind dadurch neu entstehende Dokumente und
Daten innert 20 Tagen digital an die katasterführende Stelle zuzustellen.
§ 7
Zusatzinformationen
1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.
2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen können mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.
214.113SRSZ 1.2.2021 3
§ 8
Bestätigung der Fachstelle
1 Die zuständige Fachstelle bestätigt der katasterführenden Stelle, dass die
ÖREB-Daten die Anforderungen nach Art. 5 ÖREBKV erfüllen.
2 Für die Bestätigung stellt die katasterführende Stelle technische Mittel zur Verfügung.
§ 9
Beglaubigung
Auszüge aus dem Kataster werden nicht beglaubigt.
§ 10 IV. Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur und Verwaltung der Daten des Katasters.
2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Erhebung, Bereitstellung
und Nachführung der ÖREB-Daten und die Aktualisierung der zugehörigen
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen sowie die Lieferung dieser Daten an die
katasterführende Stelle zur Aufnahme in den Kataster.
§ 11 V. Schlussbestimmungen
Einführung des Katasters
Der Kataster ist bis 31. Dezember 2019 einzuführen.
§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.8
1 GS 25-6 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7e).
2 SR 510.62.
3 SR 510.622.4.
4 SRSZ 214.110.
5 SR 510.620.
6 SRSZ 214.111.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
8 Abl 2017 2089; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft getreten.