32 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Zivil- und
Strafrechtspflege, namentlich der folgenden Justizbehörden:
a) der Gerichte;
b) der Schlichtungsbehörden;
c) der Strafverfolgungsbehörden;
d) der Justizverwaltungsbehörden.
2 Auf die Polizei finden nur die §§ 5 – 10, 13, 44, 52, 62, 70, 72, 83 Abs. 4,
92, 93, 101, 102, 104 – 107, 122 und 123 im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit Anwendung.
§ 2
Rechtsanwendung
1 Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege
Anwendung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vorschreiben.
2 Fehlt eine Vorschrift, ist nach der Regel zu entscheiden, welche der anzuwendenden Prozessordnung und diesem Gesetz am besten entspricht.
1.2. Grundsätze
§ 3
Unabhängigkeit der Justiz
1 Die Justizbehörden sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an
das Recht gebunden.
2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Weisungen entgegen.
3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die
untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
§ 4
Verbot des Berichtens
1 Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten,
sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache
unterrichten oder in anderer Weise beeinflussen zu lassen oder Dritte zu unterrichten oder zu beeinflussen.
2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflussungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine
Kopie der Meldung wird in den Verfahrensakten abgelegt.
3 Das Präsidium der Justizbehörde entscheidet über allfällige weitere Massnahmen, namentlich über eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.
§ 5
Zuständigkeit, Kompetenzkonflikte
1 Die Justizbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Das Plenum des Obergerichts entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen seinen Abteilungen. Über alle übrigen Kompetenzkonflikte
entscheidet endgültig die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts. *
§ 6
Weiterleitung
1 Eingaben oder Zahlungen an eine unzuständige kantonale oder gemeindliche Behörde sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin
oder den Absender an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten.
2 … *
§ 7
Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Zivilverfahren können mit dem Einverständnis des jeweiligen Spruchkörpers ganz oder teilweise in den in Art. 129 Abs. 2 und Art. 251a Abs. 2
ZPO7) vorgesehenen Sprachen geführt werden. Ein Anspruch der Parteien,
das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen, besteht
nicht. *
7) SR 272
§ 8
Änderung des Zustellungsdomizils
1 Die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere Zeuginnen und
Zeugen, haben während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie
Änderungen des bezeichneten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbeistands bzw. ihrer Vertretung unverzüglich mitzuteilen.
2 Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bisherige Adresse als rechtswirksame Zustellung. Vorbehalten bleiben besondere
Vorschriften über die Zustellung in den Prozessordnungen.
§ 9
Publikationsorgan
1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug
und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikationsorgan.
2 In handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen.
3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder alternativ in anderen geeigneten Medien und Informationssystemen erfolgen.
§ 10
Kantonale Feiertage
1 Vom Kanton anerkannte Feiertage sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag
(2. Januar), Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt
(15.August), Bettag, Allerheiligen (1. November),Maria Empfängnis (8.
Dezember), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember).
§ 11
Sitz, Ort der Verfahrenshandlungen
1 Der Sitz der Justizbehörden ist Zug. Die Friedensrichterämter haben ihren
Sitz in ihrer oder der gemäss § 37b festgelegten Gemeinde. *
2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an
ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ab. Mit Einverständnis des jeweiligen Spruchkörpers ist bei Beratungen eine virtuelle Teilnahme mittels elektronischer Mittel zur Ton- und
Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, möglich. *
3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann aus sachlichen Gründen einen
andern Verhandlungsort festlegen.
§ 12
Sitzungen
1 Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums
oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Bei Sitzungen des Plenums nimmt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
bzw. die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher mit beratender Stimme teil. Bei Sitzungen des gerichtlichen Spruchkörpers nimmt eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mit beratender Stimme teil. *
2 Ist eine Teilnahme ausnahmsweise aus zwingenden Gründen nicht möglich, so haben die Mitglieder dies der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung
rechtzeitig mitzuteilen.
3 Die Leitung der Sitzung obliegt wie folgt einem Mitglied der Justizbehörde oder dessen ordentlicher Stellvertretung:
a) der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung in den von den Prozessordnungen vorgeschriebenen Fällen;
b) dem Präsidium bei Sitzungen des Plenums;
c) dem zuständigen Mitglied der Justizbehörde, wenn ihm die Ausübung
der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde;
d) dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen.
4 Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die
nach Absatz 3 zuständige Person den Ablauf der Sitzung. Sie entscheidet
insbesondere über die Erteilung und den Entzug des Worts sowie über den
Unterbruch oder die Vertagung.
5 Die Justizbehörden entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit im Plenum entscheidet das Präsidium.
6 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
§ 13
Protokollführung
1 Über jede Sitzung einer Justizbehörde ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Entscheide festhält.
2 Fehlen gesetzliche Regelungen über die Protokollführung, regelt die Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung.
3 Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern durch Mitarbeitende der Kanzlei, bei Sitzungen der Staatsanwaltschaft durch Mitarbeitende der Kanzlei oder der Polizei erfolgen.
2. Justizbehörden
2.1. Gerichte
2.1.1. Wahl der Richterinnen und Richter
§ 14
Personelle Dotation
1 Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung
mit Teilämtern aus höchstens neun Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. *
2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Kantonsgerichts und des Strafgerichts fest.
3 Der Kantonsrat legt für alle Gerichte die Zahl der Voll-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für die Präsidien beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt
mindestens 50 Prozent. *
4 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 und 3 jeweils vor
der Wahl auf Antrag des Obergerichts. Das Kantonsgericht und das Strafgericht sind vorgängig durch das Obergericht anzuhören. *
4a Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Obergerichts vollamtliche Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl
ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung
der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG8) mit. Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *
5 Das Obergericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der
für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsrade
§ 15 bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder *
1 Das Volk wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte. *
2 Der Kantonsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichts. *
8) BGS 131.1
§ 16
Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1 Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder der Gerichte
a) für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts nicht ausreichen;
b) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine voll- oder teilamtliche
Richterin oder ein voll- oder teilamtlicher Richter infolge Krankheit
oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der
Ausübung des Amtes verhindert sein wird;
c) * für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen;
d) * für den Rest der Amtsperiode, wenn gemäss § 57 Abs. 3 WAG9) keine
Ergänzungswahl durchgeführt wird.
2 Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *
2.1.2. Obergericht
§ 17
Organisation
1 Das Obergericht gliedert sich in folgende Abteilungen:
a) Zivilabteilung;
b) Strafabteilung;
c) Beschwerdeabteilung;
d) Justizverwaltungsabteilung.
2 Es kann in der Geschäftsordnung weitere Zivil-, Straf- und Beschwerdeabteilungen sowie innerhalb der Abteilungen Kammern bilden. In den Kammern führen die Präsidien der jeweiligen Abteilung den Vorsitz. *
3 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen.
4 Es verfügt über eine Kanzlei.
5 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Anstellung von auszubildenden Personen (Auditorinnen bzw. Auditoren) und ihren Einsatz in den Justizbehörden;
d) die Ablauforganisation;
9) BGS 131.1
e) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem
Zirkulationsweg.
§ 18
Organe
1 Das Obergericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) die Abteilungen bzw. Kammern als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter der Zivil-, Straf- und Beschwerdeabteilung;
e) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
f) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
g) die Obergerichtskanzlei.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen,
handelt das Obergericht durch die zuständige Abteilung.
3 Das Plenum des Obergerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen und
die Abteilungen können für die Tätigkeit der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.
§ 19
Zivilabteilung
1 Die Zivilabteilung ist
a) die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO;
b) die Rechtsmittelinstanz für Berufungen nach Art. 308 ff. ZPO;
c) das obere Gericht in Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO;
d) das obere Gericht im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 21.
Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager
Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen10);
e) die Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)11);
f) die zuständige Behörde für die Zustellungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen.
10) SR 211.222.32
11) SR 0.275.11
§ 20
Strafabteilung
1 Die Strafabteilung ist
a) das Berufungsgericht in Strafsachen nach Art. 13 lit. d StPO;
b) die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d
JStPO.
§ 21
Beschwerdeabteilung
1 Die Beschwerdeabteilung ist Beschwerdeinstanz
a) in Zivilsachen nach Art. 319 ff. ZPO;
b) in Strafsachen nach Art. 13 lit. c StPO;
c) in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO;
d) zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden nach § 79;
e) zur Beurteilung subsidiärer Aufsichtsbeschwerden nach §§ 74 ff.;
f) für die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 200012) sowie des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)13) ergangenen Entscheide;
g) für die im Rahmen der Aufsicht über die Urkundspersonen ergangenen Entscheide.
2 Sie ist die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
§ 22
Justizverwaltungsabteilung
1 Die Justizverwaltungsabteilung ist vorbehältlich anderer Regelungen in
diesem Gesetz abschliessend zuständig für die gesamte Justizverwaltung der
Zivil- und Strafrechtspflege.
§ 23
Einzelrichterinnen und Einzelrichter
1 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sind in den ihnen vom Abteilungspräsidium zugewiesenen Fällen an dessen Stelle abschliessend für die
Verfahrens- bzw. Prozessleitung zuständig. *
2 Sie entscheiden zudem *
a) in den Fällen, in welchen die Prozessordnungen dies ausdrücklich vorsehen;
b) über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
c) über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
12) SR 935.61
13) BGS 163.1
d) * über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, oder bei fehlender Berufungserklärung;
e) * über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche
Ausstandsgesuche und Rechtsmittel;
f) * über die Erledigung des Verfahrens zufolge Rückzugs, Anerkennung,
Vergleichs oder Gegenstandslosigkeit;
g) * über die Erledigung des Verfahrens wegen Nichtleistung von Kostenvorschüssen oder Sicherheiten für die Parteientschädigung;
h) * über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
i) * über die aufschiebende Wirkung und die vorzeitige Vollstreckung;
j) * über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
3 … *
4 … *
5 … *
§ 24
Obergerichtskanzlei
1 Die Obergerichtskanzlei wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär geleitet. Diese Person kann auch die Funktionen einer Gerichtsschreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers wahrnehmen.
2 Die Obergerichtskanzlei ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zahlungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus
der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der
Staatsanwaltschaft zustehenden finanziellen Forderungen, unabhängig von
deren Höhe. Das Obergericht kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an
andere Verwaltungsstellen oder, in Bezug auf das Inkasso, an Dritte übertragen.
3 Sie ist Vollzugsbehörde für alle finanziellen Forderungen gemäss StGB
und ordnet den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an.
2.1.3. Kantonsgericht
§ 25
Organisation
1 Das Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert.
2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die
Geschäftsordnung solche vorsieht.
3 Es verfügt über eine Kanzlei.
4 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Ablauforganisation;
d) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem
Zirkulationsweg.
§ 26
Organe
1 Das Kantonsgericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) die Abteilungen als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
e) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen,
handelt das Kantonsgericht durch die zuständige Abteilung.
3 Das Plenum des Kantonsgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen
sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.
§ 27
Zuständigkeit
1 Das Kantonsgericht ist das untere Gericht in Zivilsachen. Es beurteilt erstinstanzlich alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die durch Gesetz nicht einer
anderen Justizbehörde zur Beurteilung zugewiesen werden.
2 Es beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit
nach Art. 356 Abs. 2 ZPO.
3 Es ist Vollstreckungsgericht
a) im Sinne von Art. 339 ZPO;
b) im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen).
4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen und, soweit das Gesetz keine Abweichungen vorsieht, für die internationale
Rechtshilfe in Zivilsachen.
§ 28
Einzelrichterinnen und Einzelrichter
1 Die Prozessleitung, die Beweisabnahme sowie die Durchführung von Einigungsverhandlungen und Instruktionsverhandlungen obliegen den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Die Geschäftsordnung regelt die Zuweisung der Fälle. *
2 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden *
a) * über Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren;
b) * über Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
c) * über die Erledigung ordentlicher Verfahren zufolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder Gegenstandslosigkeit;
d) * über die Erledigung ordentlicher Verfahren wegen Nichtleistung von
Kostenvorschüssen oder Sicherheiten für die Parteientschädigung;
e) * als Vollstreckungsgericht;
f) * über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahren
vor Schlichtungsbehörden und Kantonsgericht, unabhängig von der
Zuständigkeit in der Hauptsache;
g) * über den bestrittenen Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden.
h) * …
i) * …
j) * …
k) * …
l) * …
m) * …
3 Sie nehmen die Handlungen der interkantonalen und internationalen
Rechtshilfe in Zivilsachen vor.
§ 29 Kanzlei
1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.
2.1.4. Strafgericht
§ 30 Organisation
1 Das Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert werden.
2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die
Geschäftsordnung solche vorsieht.
3 Es verfügt über eine Kanzlei.
4 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Ablauforganisation;
d) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem
Zirkulationsweg.
§ 31 Organe
1 Das Strafgericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) das Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder
Richtern;
d) * das Einzelgericht;
e) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen,
handelt das Strafgericht als Kollegialgericht.
3 Das Plenum des Strafgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie
des Einzelgerichts generelle Weisungen erlassen. *
§ 32 Zuständigkeit
1 Das Strafgericht ist das untere Gericht in Strafsachen. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden
fallen (Art. 19 Abs. 1 StPO).
2 Die Verfahrensleitung obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern.
Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach der Strafprozessordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts zustehen (Art. 61 lit. c StPO).
Die Zuweisung der Fälle wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
3 Das Einzelgericht beurteilt die Fälle nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b
StPO14). Zudem entscheidet es über die Vollstreckbarkeit ausländischer
Strafentscheide gemäss Art. 103 ff. IRSG15). *
14) SR 312.0
15) SR 351.1
§ 33 * …
§ 34 Jugendgericht
1 Das Strafgericht nimmt die Funktion des Jugendgerichts im Sinne von
Art. 7 JStPO wahr. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in
die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
§ 35 Kanzlei
1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.
2.1.5. Zwangsmassnahmengericht *
§ 35a * Organisation
1 Die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wird durch drei vom
Kantonsrat auf Antrag des Obergerichts gewählte Mitglieder des Kantonsgerichts wahrgenommen.
2 Falls die gewählten Personen verhindert sind, die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wahrzunehmen, sind ersatzweise alle Mitglieder des
Kantonsgerichts einsetzbar.
3 Das Obergericht regelt die Amtsführung und die Organisation in einer
Verordnung.
§ 35b * Zuständigkeit
1 Das Zwangsmassnahmengericht nimmt sämtliche Aufgaben gemäss
Art. 18 StPO16) wahr. Es erfüllt zudem alle weiteren Aufgaben, die ihm vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht zugewiesen werden.
2 Es ist überdies zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen
erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-
Konkordat17).
16) SR 312.0
17) BGS 511.2
2.2. Schlichtungsbehörden
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 36 Ausstand
1 Für die Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsgründe gemäss Art. 47
ZPO.
2 Über einen bestrittenen Ausstand entscheidet die Einzelrichterin bzw. der
Einzelrichter des Kantonsgerichts.
2.2.2. Friedensrichteramt
§ 37 Wahl, Organisation
1 Jede Gemeinde wählt für ihr Gebiet eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter sowie – falls nicht von der Möglichkeit gemäss § 37b Gebrauch
gemacht wird – eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar sind
alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger. *
2 … *
2a Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter teilen die eingehenden Geschäfte mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach im Voraus
festgelegten Kriterien auf. *
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für das Friedensrichteramt und ist für die
Ausstattung zuständig. Die Einnahmen des Friedensrichteramts fallen in die
Gemeindekasse.
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der fachlichen
Aufsicht des Obergerichts.
5 Das Obergericht regelt die Amtsführung, die Organisation und – nach Anhörung der Gemeinden und der Standesorganisation – die Entschädigung in
einer Verordnung.
§ 37a * Gemeindeübergreifende Stellvertretung
1 Zwei oder mehrere Gemeinden können einen Vertrag über die gemeindeübergreifende Stellvertretung für einzelne Geschäftsfälle oder für eine bestimmte Dauer abschliessen. Der Grundsatzentscheid zur Stellvertretung mit
einer oder mehreren bestimmten Gemeinden fällt in die Kompetenz der
Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderats. Der Abschluss des
Vertrags fällt in die Kompetenz des Gemeinderats oder Stadtrats.
2 Die Stellvertretung setzt eine begründete Verhinderung an der Amtsführung oder eine Arbeitsüberlastung der Friedensrichterin oder des Friedensrichters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Einsatzgemeinde voraus.
3 Der Vertrag enthält den jeweiligen Grund der Stellvertretung.
4 Die Stellvertretung für eine bestimmte Dauer bedarf der Genehmigung
durch das Obergericht.
§ 37b * Zusammenschluss von Friedensrichterämtern
1 Zwei oder mehrere Gemeinden können einen Vertrag über den Zusammenschluss ihrer Friedensrichterämter abschliessen.
2 Nach dem Zusammenschluss wählt jede beteiligte Gemeinde nur je eine
Friedenrichterin oder einen Friedensrichter. Die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben
bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen
Rücktritt nicht ersetzt.
3 Alle Friedensrichterinnen und Friedensrichter können auf dem Gebiet der
beteiligten Gemeinden tätig sein. Sie vertreten sich gegenseitig.
4 Im Vertrag ist festzulegen, ob die Gemeinden ein gemeinsames Friedensrichteramt mit Sitz in einer der Gemeinden oder ob mehrere oder alle beteiligten Gemeinden ein eigenes Friedensrichteramt betreiben.
5 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.
§ 38 Zuständigkeit
1 Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Es ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, sofern
nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden sachlich zuständig ist.
2 Die örtliche Zuständigkeit umfasst das Gemeindegebiet oder das Gebiet
der an einem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden. *
2.2.3. Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht
§ 39 Wahl, Zuständigkeit, Organisation *
1 Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR)18) besteht eine besondere Schlichtungsbehörde
(Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht) für das gesamte Kantonsgebiet. Die
Mitglieder werden vom Obergericht gewählt. Wählbar sind die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *
2 Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht steht unter der Aufsicht des Obergerichts.
3 Das Obergericht regelt die Wahl, die Amtsführung und die Organisation in
einer Verordnung. *
§ 40 Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März
199519) ernennt das Obergericht auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen je vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite.
2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als
Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als
Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerseite.
3 Die Schlichtungsbehörde ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zuständig.
2.2.4. Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht
§ 41 Wahl, Organisation *
1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht besteht aus mindestens 13
nebenamtlichen Mitgliedern:
a) drei Mitglieder als Vorsitzende, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten;
b) mindestens je fünf Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen der Mieter- und Vermieterschaft, die von den Mieter- bzw.
Vermieterorganisationen vorgeschlagen werden.
18) SR 220
19) SR 151.1
2 Die Volkswirtschaftsdirektion wählt die Vorsitzenden (eine Präsidentin
oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten)
und die übrigen Mitglieder. Wählbar sind die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *
3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als
Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer
Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft.
4 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet
eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson.
5 Die Schlichtungsbehörde steht unter der administrativen Aufsicht des Regierungsrats.
6 Das Obergericht regelt in Absprache mit dem Regierungsrat die Amtsführung und die Organisation in einer Verordnung, soweit die Funktion als
kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne der ZPO betroffen ist.
§ 42 Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde
1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung
der Mieter- und Vermieterschaft, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion
die Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 266l Abs. 2 OR und Art.
298 Abs. 2 OR), der Mietvertragsänderungen (Art. 269d OR) und gegebenenfalls der Anfangsmietzinse (Art. 270 Abs. 2 OR).
2 Die Schlichtungsbehörde
a) sorgt dafür, dass die Formulare nach Absatz 1 in den Gemeindekanzleien aufliegen;
b) veröffentlicht ihre Zusammensetzung halbjährlich im Amtsblatt;
c) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
d) übernimmt weitere ihr von der Volkswirtschaftsdirektion übertragene
Aufgaben.
3 Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Kantonsgebiet.
§ 43 Sekretariat
1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht verfügt über ein Sekretariat, das die juristische und administrative Geschäftsführung besorgt.
2 Das Sekretariat ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt.
2.3. Strafverfolgungsbehörden
2.3.1. Polizei
§ 44
1 Die Tätigkeit der Polizei als Strafverfolgungsbehörde richtet sich nach den
Bestimmungen der StPO. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, finden ergänzend dieses Gesetz sowie die kantonale Polizeigesetzgebung Anwendung.
2 Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a und 15 StPO ist die
Zuger Polizei.
3 Oberste Polizeistelle des Kantons im Sinne der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der
Polizei.
4 Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei bestimmt, welche
Mitarbeitenden der Polizei Handlungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 und
219 Abs. 5 StPO vornehmen dürfen.
2.3.2. Staatsanwaltschaft
§ 45 Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus
a) der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt;
b) den Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten;
c) den Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
d) den Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten;
e) den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten;
f) den Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbeamten.
2 Sie ist in Abteilungen gegliedert.
3 Sie verfügt über eine Kanzlei.
4 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung, insbesondere die
Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation, die Weisungsbefugnisse
und die Amtsführung.
§ 46 Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
1 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ist
für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im
Kanton verantwortlich. Sie oder er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.
2 Sie oder er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.
Sie oder er ist gegenüber den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft allgemein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsberechtigt.
3 Der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt
stehen die gleichen Befugnisse wie den Leitenden Staatsanwältinnen und
Leitenden Staatsanwälten sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
zu. Sie oder er kann jederzeit hängige Untersuchungen an sich ziehen oder
Mitarbeitenden zur Bearbeitung zuweisen.
4 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt vertritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen sowie den
Kanton in Gerichtsstandsstreitigkeiten vor dem Bundesstrafgericht. Sie oder
er kann mit dieser Vertretung Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beauftragen.
5 Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendstaatsanwältin bzw. des Oberjugendstaatsanwalts aus.
6 Sie oder er regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft, soweit das Gesetz und die Verordnung des Obergerichts keine
Regelungen enthalten.
7 Sie oder er genehmigt Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen
und kann gegen alle Strafbefehle Einsprache erheben.
8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidigung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. *
§ 47 Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte
1 Die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte vertreten die Leitende
Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt nach Massgabe
der Verordnung des Obergerichts und der Weisungen.
2 Ihnen stehen in Ausübung der Stellvertretung die gleichen Befugnisse zu
wie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
3. Darüber hinaus erfüllen sie weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.
§ 48 Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte
1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte führen die
einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft. Sie haben im Übrigen die
gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Im Rahmen der Weisungen der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des
Leitenden Oberstaatsanwalts sind sie gegenüber den ihnen unterstellten Personen mit staatsanwaltlichen Befugnissen weisungsberechtigt.
§ 49 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die ihnen durch das
Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege wahr.
§ 50 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte nehmen die ihnen durch das
Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Jugendstrafrechtspflege wahr.
2 Für die Jugendstrafrechtspflege besteht innerhalb der Staatsanwaltschaft
eine eigene Abteilung.
§ 51 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte
1 Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten
a) sind eigenverantwortlich für die Verfolgung und Beurteilung von
Übertretungen zuständig;
b) führen im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch.
2 Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu.
3 Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen
und Verbrechen in jedem Fall der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt
vorbehalten:
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
b) die Eröffnung der Untersuchung;
c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
d) der Antrag auf Haftverlängerung;
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche
vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten.
4 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte mit abgeschlossenem juristischem Hochschulstudium tragen den Titel Assistenzstaatsanwältin bzw. Assistenzstaatsanwalt. Sie sind im Rahmen der Strafbefehlskompetenz zur Vertretung der Anklage vor Gericht befugt.
§ 52 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen
1 Das Obergericht kann ständige Mitarbeitende der Polizei, die über besondere Fachkenntnisse verfügen, generell oder im Einzelfall zur selbstständigen Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere zur
Einvernahme von Beschuldigten sowie Zeuginnen und Zeugen, ermächtigen.
2 Diese Untersuchungshandlungen gelten als Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und unterstehen den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen.
2.3.3. Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde
§ 53
1 Der Gemeinderat ist für das Gebiet der Gemeinde Übertretungsstrafbehörde in folgenden Strafsachen:
a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr-
oder Parkierverbotes auf privatem Grund;
b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände.
2 Er kann seine Befugnisse auf ständige Angestellte der Gemeinde übertragen.
3 Er übt die Verfahrensleitung bis und mit der Eröffnung des Strafbefehls
aus. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, geht die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft über.
4 Fälle, in denen Zivilansprüche geltend gemacht werden, sind der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
5 Bussenerträge fallen in die jeweilige Gemeindekasse. *
2.4. Justizverwaltungsbehörden
§ 54 Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege
1 Dem Obergericht obliegen die Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege
und die Justizverwaltung.
2 Es vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege nach aussen, insbesondere gegenüber den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, dem Kantonsrat,
dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat.
3 Folgende Geschäfte der Justizverwaltung sind dem Plenum des Obergerichts vorbehalten:
a) Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
b) Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen;
c) Rechenschaftsbericht;
d) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung;
e) Erlass und Änderung von Verordnungen;
f) Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
g) Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden
Oberstaatsanwalts sowie der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte;
h) Zuteilung der Personalstellen;
i) weitere Geschäfte, welche die Geschäftsordnung dem Plenum zum
Entscheid zuweist.
4 Das Obergerichtspräsidium vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege im
Kantonsrat, in parlamentarischen Kommissionen und vor dem Regierungsrat.
§ 55 Leitung der Gerichte
1 Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen von Verfassung
und Gesetz selbst. Das Weitere regeln die Geschäftsordnungen.
3. Justizverwaltung
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 56 Selbstverwaltung
1 Die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege ist im Rahmen der
Kantonsverfassung autonom und unabhängig von Regierungsrat und Verwaltung.
2 Die Justizverwaltungsbehörden arbeiten auf der fachlichen und technischen Ebene direkt mit den zuständigen Direktionen und Ämtern zusammen, insbesondere in den Bereichen Polizei, Straf- und Massnahmenvollzug, Personal, Informatik und Rechtsetzung.
§ 57 Controlling, Berichterstattung
1 Das Obergericht regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Controlling und die jährliche Berichterstattung der Justizbehörden.
§ 58 Projekte
1 Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten zum
Zweck der Weiterentwicklung oder der Reorganisation der Zivil- und Strafrechtspflege Projektorganisationen einsetzen.
2 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft können mit Zustimmung des
Obergerichts im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten
in Projekten der kantonalen Verwaltung und des Bundes mitwirken.
§ 59 Beratung und Evaluation
1 Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten im
Bereich der Justizverwaltung und der Rechtsetzung externe Fachpersonen
beiziehen.
2 Es kann die Tätigkeit der Justizbehörden einer Evaluation unterziehen.
3 Die beauftragten Fachpersonen und ihr Personal unterstehen denselben
Geheimhaltungsvorschriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus bestehen.
3.2. Finanzen
§ 60 Grundsatz
1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich
grundsätzlich nach dem Finanzhaushaltgesetz (FHG)20).
§ 61 Zuständigkeit
1 Das Obergericht kann im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss dem
vom Kantonsrat genehmigten Budget Ausgabenkompetenzen an die Gerichte und die Staatsanwaltschaft delegieren.
2 Es regelt im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes die Unterschriften- und
Anweisungsberechtigung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
3 Es entscheidet über den Verzicht zur Geltendmachung einer Forderung.
Vorbehalten bleibt § 37 Bst. c FHG.
§ 62 Gerichts- und Verfahrenskosten
1 Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gerichtskosten in
Zivilsachen und der Verfahrenskosten in Strafsachen in einer Verordnung.
Es berücksichtigt dabei den Arbeitsaufwand der Justizbehörden und das Interesse der Verfahrensbeteiligten.
2 Dem Kanton werden keine Gerichts- und Verfahrenskosten auferlegt.
3 Den Gemeinden werden Gerichts- und Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in eigenen finanziellen Interessen betroffen sind.
§ 62a * Abgeltung Auslagen und Aufwand der Polizei
1 Staatsanwaltschaft, Strafgericht und Obergericht ersetzen der Polizei die
Auslagen in Strafverfahren.
2 Die Polizei wird für ihren gerichtspolizeilichen Aufwand mit einem Anteil
aus den eingenommenen Gebühren für Amtshandlungen entschädigt. Das
Obergericht und die Sicherheitsdirektion vereinbaren den Anteil, der als interne Verrechnung verbucht wird.
§ 63 Weitere Gebühren
1 Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Justizbehörden ausserhalb
von Verfahren sind Gebühren geschuldet, sofern die Gesetzgebung nicht
ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.
20) BGS 611.1
2 Gebührenpflichtig ist, wer von einem Gericht, einer Amtsstelle, einer
Kommission oder einer Person der Zivil- und Strafrechtspflege eine gesetzlich vorgesehene oder ihm sonst zustehende Dienstleistung bzw. die Abgabe
von Daten jeglicher Art verlangt (beispielsweise Abgabe von Kopien, Anonymisierung von Urteilen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aufbewahrung, Akteneinsichtnahme, jegliche Amtshandlungen gemäss übergeordnetem Recht). *
3 Grundlagen für die Festsetzung dieser Gebühren bilden der mit dem Begehren verbundene Zeitaufwand sowie die anfallenden Kosten und Auslagen. *
4 Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung. *
5 Für die Abgabe eines anonymisierten Entscheides beträgt die Gebühr pro
Seite 5.00 Franken, jedoch maximal 100.00 Franken pro Entscheid. Für wissenschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand kann diese
Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden. Die Abgabe von anonymisierten Entscheiden an Amtsstellen erfolgt kostenlos. *
§ 63a * Nach- und Rückzahlungsverfahren bei unentgeltlicher
Rechtspflege und amtlicher Verteidigung
1 Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückzahlung im Sinne von Art. 123
ZPO21) bzw. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO22) in der Lage sind. Zu diesem
Zweck fordert sie die Parteien auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder
nachzuweisen, dass eine Rückzahlung nicht möglich ist. Die Parteien sind
zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Reichen die Parteien trotz Mahnung die verlangten Belege nicht ein, wird
angenommen, sie seien zur Rückzahlung in der Lage. In diesem Fall entscheidet die Obergerichtskanzlei über die Nach- oder Rückzahlung. Das
Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz23).
21) SR 272
22) SR 312.0
23) BGS 162.1
3 Im Streitfall entscheidet auf Antrag der Obergerichtskanzlei in Zivilsachen
die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts und in
Strafsachen die zuständige Behörde nach Art. 363 StPO darüber, ob und in
welchem Umfang die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei die Rückzahlung erlauben. Das Verfahren richtet sich in Zivilsachen sinngemäss
nach Art. 119 ZPO und in Strafsachen nach Art. 363 ff. StPO.
3.3. Richterinnen und Richter sowie Personal
§ 64 Zuständigkeit
1 Das Obergericht ist im Rahmen der Personalgesetzgebung zuständig für
alle personalrechtlichen Entscheidungen bezüglich des Personals der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, insbesondere für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
2 Das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben bezüglich ihres Personals ein Antragsrecht.
3 Die Obergerichtskanzlei ist die Personalfachstelle für die Gerichte und die
Staatsanwaltschaft.
§ 65 Vereidigung
1 Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Justizbehörden leisten bei Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis nach der
gleichen Formel wie die Mitglieder des Kantonsrats.
2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte leisten den Amtseid oder
das Amtsgelöbnis vor ihrem Präsidium, das Präsidium gleichzeitig mit seinem Gericht.
3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen
und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem
Obergericht.
§ 66 Unvereinbarkeit
1 Für die voll-, teil- und nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte der Zivil-
und Strafrechtspflege bestehen folgende Unvereinbarkeiten: *
a) * Tätigkeit als Kantonsrat;
b) * Tätigkeit als Regierungsrat;
c) * Funktion als Landschreiberin oder Landschreiber, als Ombudsperson,
als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter;
d) * Tätigkeit als voll-, teil- oder nebenamtliches Mitglied eines anderen
Gerichts;
e) * Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis;
f) * Funktion als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber;
g) * Leitung der Ämter und Abteilungen gemäss dem Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung24);
h) * Mitgliedschaft in einer Schlichtungsbehörde;
i) * Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts
im Sinne des BGFA25);
j) * Tätigkeit in einem Schiedsgericht, welches in die Zuständigkeit der
Zivilgerichtsbarkeit des Kantons Zug fällt oder fallen könnte.
1a Mit der Funktion eines Ersatzmitglieds der Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege unvereinbar sind die Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis j, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *
2 Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis sind unvereinbar mit
Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis d sowie f und i, soweit diese im
Kanton Zug ausgeübt werden. *
3 Mit der Funktion einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters unvereinbar sind die Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis c sowie i und j, soweit
diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *
4 Mit der Funktion eines Ersatzmitglieds am Obergericht unvereinbar ist die
Funktion eines Ersatzmitglieds am Kantons- oder Strafgericht. *
5 Die Vertretung anderer Personen vor Gericht ist den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern der Gerichte gänzlich, den Ersatzmitgliedern, den
Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreibern sowie dem Personal der Gerichtskanzleien innerhalb des
Kantons Zug untersagt. *
6 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, meldet die betroffene Person dies umgehend der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger
Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf
welche verzichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die
Person in den Ausstand. *
24) BGS 153.1
25) SR 935.61
§ 67 Wählbarkeitsvoraussetzung
1 Für die Wahl bzw. Anstellung sind folgende fachliche Voraussetzungen
erforderlich:
a) * voll- oder teilamtliche Mitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent sowie danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der
Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer
Unternehmung;
b) * nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master)
sowie danach mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
c) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: abgeschlossenes juristisches
Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent; in
Ausnahmefällen kann bei anderer gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder langjähriger Tätigkeit in Advokatur oder Rechtspflege
vom Erfordernis des Anwaltspatents abgesehen werden;
d) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master).
§ 67a * Offenlegung von Interessenbindungen
1 Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantons-, Straf- und Obergerichts, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sowie der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht unterrichten bei Amtsantritt die Behörde, der sie angehören, schriftlich
über:
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und
sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form
öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der
Offenlegungspflichten.
§ 67b * Erlöschen des Amts
1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds der
Gerichte erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das Stimmrecht in
kantonalen Angelegenheiten oder die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen
verliert.
2 Das Amt einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters erlischt, wenn
sie oder er das Stimmrecht in der betreffenden Gemeinde verliert.
3 Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht oder der
Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht erlischt, wenn das Mitglied das
Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert.
4 Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts oder der übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen umgehend der Behörde, der sie angehört,
sowie der Staatskanzlei und im Falle von Friedensrichterinnen oder Friedensrichtern zusätzlich der zuständigen Gemeinde.
5 Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des Stimmrechts oder der übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen jegliche Amtshandlungen untersagt.
3.4. Logistik
§ 68 Räume
1 Der Regierungsrat stellt den Gerichten und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung.
2 Er beachtet dabei die besonderen betrieblichen Bedürfnisse, insbesondere
die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit und an die Vertraulichkeit. Er
hört das Obergericht vor Entscheiden an.
3 Das Obergericht ist für die generelle Raumbewirtschaftung zuständig. Es
hört die betroffenen Gerichte sowie die Staatsanwaltschaft an und stellt dem
Regierungsrat Antrag.
4 Innerhalb der zugewiesenen Räume erfolgt die Raumbewirtschaftung
durch die Präsidien der Gerichte bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder
den Leitenden Oberstaatsanwalt.
§ 69 Informationstechnologie
1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation sicher. Soweit möglich und rechtlich zulässig werden die Gerichte und die
Staatsanwaltschaft in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung integriert.
2 Die Informatikausstattung trägt den besonderen betrieblichen Bedürfnissen
Rechnung, insbesondere den erhöhten Anforderungen an die Übermittlungs-
und Informationssicherheit. *
3 Soweit die Integration in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung
nicht möglich ist, ist das Obergericht für die Beschaffung der Informatik
und der Mittel der Telekommunikation zuständig.
4 Das Obergericht ist für die Informatik der Gerichte und der Staatsanwaltschaft zuständig. Es hört diese an und stellt dem Regierungsrat Antrag oder
beschliesst selbst.
§ 70 Transport
1 Die Polizei gewährleistet dienstliche Personentransporte der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft, soweit besondere Sicherheitsaspekte dies erfordern. *
§ 71 Dienstreisen
1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen
Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung.
Das Obergericht kann für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ergänzende Weisungen erlassen.
2 Das Obergericht erlässt Weisungen für Dienstreisen ins Ausland.
§ 72 Zustellung
1 Die Polizei stellt im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügungen und Entscheide zu.
3.5. Aufsicht
3.5.1. Grundsatz
§ 73
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die Staatsanwaltschaft aus.
2 Es übt die fachliche Aufsicht über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.
3 Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit haben die Mitglieder des Obergerichts
sowie Personen, die mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung
(§ 80 ff.) beauftragt sind, Zugang zu den Geschäftskontrollen sowie zu allen
Akten.
3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
§ 74 Grundsatz
1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der
Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zulässig ist.
2 Die Zuständigkeit des Kantonsrats zur Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden bleibt vorbehalten26).
§ 75 Beschwerdebefugnis
1 Zur subsidiären Aufsichtsbeschwerde sind befugt:
a) die Parteien;
b) weitere Verfahrensbeteiligte, sofern sie in besonderer Weise betroffen
sind;
c) weitere Personen, soweit sie durch die Handlung in rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
§ 76 Frist und Form
1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds einzureichen.
26) Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den
Kantonsrat vom 24. Februar 2005; BGS 141.3
2 Sie ist schriftlich und begründet, in drei Exemplaren und unter Beilage aller verfügbaren Beweismittel einzureichen.
§ 77 Entscheidungsbefugnisse
1 Die Beschwerdeabteilung kann bei festgestellter Amtspflichtverletzung
oder bei ungebührlichem Verhalten die notwendigen Massnahmen, namentlich auch den Ausstand der betreffenden Amtsperson für das weitere Verfahren, anordnen.
2 Bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten teilt die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid der Justizverwaltungsabteilung mit.
§ 78 Ergänzendes Verfahrensrecht
1 Auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde finden die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes27) sinngemäss Anwendung. *
3.5.3. Verwaltungsbeschwerde
§ 79 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts entscheidet über Beschwerden
gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich *
a) Verfügungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Hausrechts (§§ 83 ff.);
b) Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren;
c) Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der Gerichtskasse;
d) * Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche;
e) * Verfügungen der Obergerichtskanzlei betreffend Nach- und Rückzahlungsverfahren bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes28).
27) BGS 162.1
28) BGS 162.1
3.5.4. Administrativuntersuchung
§ 80 Grundsatz
1 Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Amtspflichtverletzung von erheblicher Tragweite begangen wurde, kann die Justizverwaltungsabteilung
des Obergerichts eine Administrativuntersuchung eröffnen gegen Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei.
2 Die Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung des
Obergerichts bedarf der Zustimmung des Plenums.
3 Eine Administrativuntersuchung ist nicht zulässig, wenn
a) der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; in diesem Fall
reicht die Justizverwaltungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein oder beauftragt eine für diesen Fall als besondere Staatsanwältin oder besonderer Staatsanwalt ernannte Person mit der Durchführung einer Voruntersuchung;
b) in der gleichen Sache eine Beschwerde, eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde oder ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz29)
hängig ist.
§ 81 Eröffnung, Durchführung
1 Die Justizverwaltungsabteilung hört vor Eröffnung der Administrativuntersuchung das Präsidium des Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt an.
2 Sie eröffnet die Administrativuntersuchung mittels Beschluss, welcher
mindestens Folgendes festhält:
a) den Anlass für die Eröffnung der Administrativuntersuchung einschliesslich der Bezeichnung der vermuteten Amtspflichtverletzung;
b) die Bezeichnung der Personen oder Organisationseinheiten, die Gegenstand der Untersuchung sind;
c) die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird;
d) die Untersuchungsbefugnisse der beauftragten Person;
e) die Berichterstattung.
3 Der Beschluss wird den Betroffenen, dem Präsidium des Gerichts bzw. der
Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt sowie
der beauftragten Person eröffnet.
29) BGS 154.11
4 Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung können beauftragt
werden:
a) ein Mitglied des Obergerichts;
b) eine externe Fachperson.
5 Für externe Fachpersonen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit gemäss § 21 KV und über den Ausstand gemäss Art. 56 StPO.
§ 82 Abschluss
1 Die beauftragte Person schliesst die Administrativuntersuchung mit einem
Bericht an die Justizverwaltungsabteilung ab.
2 Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts
bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Stellungnahme innert einer gesetzten Frist zu.
3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die eingeholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu.
4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Administrativverfahren mit
einem Beschluss ab. Darin wird festgehalten, ob und durch wessen Verschulden eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und es werden die allfälligen
Folgemassnahmen angeordnet.
4. Hausrecht
§ 83 Grundsatz
1 Dem Obergericht steht das Hausrecht über alle Räumlichkeiten zu, die den
Justizbehörden zugewiesen sind.
2 Das Hausrecht wird namens des Obergerichts ausgeübt durch
a) das Obergerichtspräsidium in allgemeiner Weise und für die Räumlichkeiten des Obergerichts im Besonderen;
b) die Präsidien des Kantonsgerichts und des Strafgerichts für die Räumlichkeiten dieser Gerichte;
c) die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt
für die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft;
d) die Sicherheitsfunktionäre der Gerichte und der Staatsanwaltschaft gemäss Sicherheitskonzept des Kantons.
3 Während Verhandlungen, Sitzungen und Einvernahmen übt die oder der
Vorsitzende unmittelbar das Hausrecht aus.
4 Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang
bleibt der Polizei vorbehalten. Diese unterstützt die Justizbehörden in der
Wahrnehmung des Hausrechts.
§ 84 Wegweisung
1 Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen aus den Räumlichkeiten der Justizbehörden sowie von öffentlichen Strassen und Plätzen, die
vorübergehend für Amtshandlungen benötigt werden, durch schriftliche
oder mündliche Verfügung vorübergehend wegweisen, wenn
a) von der Person eine Störung ausgeht, welche die Justizbehörden in der
Durchführung von Verfahrenshandlungen behindert;
b) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person beabsichtigt,
die Durchführung einer Verfahrenshandlung zu stören;
c) von der Person eine Gefahr für eine am Verfahren beteiligte Person
ausgeht.
2 Die Wegweisung kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.
3 Die Wegweisung ist sofort wirksam und vollstreckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
§ 85 Rayonverbot
1 Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen durch schriftliche
Verfügung ein befristetes, höchstens 30 Tage dauerndes Rayonverbot für
den Bereich einer genau bezeichneten Zone um die Räumlichkeiten der Justizbehörden erteilen wenn
a) die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 gegeben sind und eine bloss
vorübergehende Wegweisung zum Schutz nicht ausreicht;
b) die Person eine erfolgte Wegweisung missachtet hat.
2 Die Anordnung des Rayonverbots kann mit der Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB verbunden werden.
3 Das Rayonverbot ist unmittelbar ab Eröffnung der Verfügung wirksam
und vollsteckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
§ 86 Schutzmassnahmen
1 Das Obergerichtspräsidium kann generell für Gebäude und Räumlichkeiten oder für einzelne Verfahren Schutzmassnahmen anordnen, insbesondere
a) die Personenkontrolle für das Betreten von Gebäuden und Räumen;
b) die Kontrolle und Durchsuchung von Personen hinsichtlich Waffen
oder anderen gefährlichen Gegenständen beim Betreten von Gebäuden
oder Räumen;
c) die Überwachung von Räumen und Vorplätzen mit Bildaufzeichnungsgeräten;
d) die Bewachung von Gebäuden und Räumen;
e) den Personenschutz.
2 Die gleiche Befugnis steht mit Bezug auf ein konkretes Verfahren der Verfahrensleitung zu.
3 Die Schutzmassnahmen sind nach Möglichkeit vorgängig mit der Polizei
abzusprechen.
4 Die Kosten der Schutzmassnahmen können den verursachenden Personen
überbunden werden.
5. Datenmanagement und Information
5.1. Datenschutz, Zugang zu Akten
§ 87 Aktenführung
1 Für jedes Verfahren wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält mindestens
a) die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle;
b) die von der Behörde im Rahmen des Verfahrens zusammengetragenen
Aktenstücke;
c) die von den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten
Aktenstücke.
2 Die Aktenstücke werden systematisch abgelegt und fortlaufend in einem
Verzeichnis erfasst; in einfachen Fällen kann von einem Verzeichnis abgesehen werden.
3 Sind Akten abhanden gekommen, so werden die betreffenden Handlungen
so weit nötig wiederholt. Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
4 Die von den Parteien eingereichten Beilagen werden diesen in der Regel
nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
5 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.
§ 88 Akteneinsicht im hängigen Verfahren
1 Die Parteien können vorbehältlich abweichender Regelungen in den Prozessordnungen bei jedem Stand des Verfahrens die Akten einsehen.
2 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches
oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
§ 88a * Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren
1 Parteien können die Akten einsehen, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung entgegenstehen.
2 Dritte können Akten einsehen, wenn dafür ein wissenschaftliches oder ein
anderes schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht ist und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach dem Datenschutzgesetz vom 28. September 200030).
4 Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom
29. Januar 200431).
§ 89 Verfahren der Akteneinsicht
1 Die Verfahrensleitung bzw. die instruierende Einzelrichterin oder der instruierende Einzelrichter entscheidet über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
1a Bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet das Präsidium des jeweiligen
Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte
Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Der Entscheid kann an die ursprüngliche Verfahrensleitung delegiert werden. *
2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Justizbehörde einzusehen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien werden die Akten in der Regel den in der
Schweiz domizilierten Anwältinnen und Anwälten zugestellt.
30) BGS 157.1
31) BGS 152.4
3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die
Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, soweit die Behörde dadurch
nicht übermässig beansprucht wird.
§ 90 * …
5.2. Informationsaustausch unter Zuger Behörden
§ 91 Aktenedition und Auskunftserteilung *
1 Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege geben untereinander sowie
anderen Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung Akten heraus und
erteilen Auskünfte, wenn
a) die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse
glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und
b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen
Voraussetzungen Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der
Gemeinden.
3 In Zweifelsfällen wird die Ermächtigung zur Aktenedition und zur Auskunftserteilung gemäss § 29 Abs. 3 des Personalgesetzes32) bzw. gemäss
§ 13 des Gemeindegesetzes33) erteilt.
4 Die Ermächtigung ist endgültig.
§ 91a * Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister
1 Das Sekretariatspersonal des Obergerichts, des Strafgerichts und der
Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zur Erfassung der betroffenen Person in
der Geschäftskontrolle, zur Adressabklärung bei nicht zustellbarer Post in
hängigen Verfahren sowie zur Mutation im Schweizerischen Strafregister
über einen elektronischen Zugriff folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister zu beziehen (Einzelabfrage):
a) Name, Vorname, Aliasname;
b) Geschlecht;
c) Wohnadresse und Zustelladresse (Strasse, Nr., Postfach, PLZ, Ort,
Land);
32) BGS 154.21
33) BGS 171.1
d) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland;
e) Heimatorte, Staatsangehörigkeit;
f) AHV-Nummer;
g) Vorname und Name des Vaters und der Mutter;
h) Zivilstand;
i) Datum und Herkunftsort bei Zuzug;
j) Datum und Zielort bei Wegzug;
k) Todesdatum.
2 Das Sekretariatspersonal des Kantonsgerichts ist berechtigt, zur Erfassung
der betroffenen Person in der Geschäftskontrolle sowie zur Adressabklärung
bei nicht zustellbarer Post in hängigen Verfahren folgende Daten (Einzelabfragen) über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister zu beziehen:
a) Name und Vorname;
a1) Geschlecht;
b) Wohnadresse und Zustelladresse (Strasse, Nr., Postfach, PLZ, Ort,
Land);
c) Geburtsdatum;
d) Heimatorte, Staatsangehörigkeit;
e) Datum und Herkunftsort bei Zuzug;
f) Datum und Zielort bei Wegzug.
3 Die Gerichtskasse des Obergerichts ist berechtigt, zur Adressabklärung bei
nicht zustellbarer Post und für Inkassomassnahmen über einen elektronischen Zugriff folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister zu beziehen (Einzelabfrage):
a) Name, Vorname, Aliasname;
b) Geschlecht;
c) Wohnadresse und Zustelladresse (Strasse, Nr., Postfach, PLZ, Ort,
Land);
d) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland;
e) Heimatorte, Staatsangehörigkeit;
f) AHV-Nummer;
g) Vorname und Name des Vaters und der Mutter;
h) Zivilstand;
i) Datum und Herkunftsort bei Zuzug;
j) Datum und Zielort bei Wegzug;
k) Todesdatum.
5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über
die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen-
Staaten
§ 92
1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen Staaten zum
Zwecke der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen richtet
sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes
und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schengen Informationsaustausch-Gesetz, SlaG)34).
2 Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie
nimmt alle Anfragen entgegen und leitet sie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur direkten Beantwortung weiter.
3 Sie kann in dringlichen Fällen oder mit entsprechendem Auftrag
a) für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten;
b) stellvertretend für die ersuchende Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Justizbehörde einholen.
5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht
§ 93 Anzeigepflicht
1 Kantonale und gemeindliche Behördemitglieder und Angestellte müssen
strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen
in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen
Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet
werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe Umgang zu nehmen oder abzusehen wäre.
34) SR 362.2
§ 94 Mitteilungspflicht
1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen mit
a) der zuständigen kantonalen oder gemeindlichen Schulbehörde, wenn
sich die Strafverfolgung gegen Schülerinnen und Schüler richtet und
eine Gefahr für Lehrpersonen und Schülerinnen oder Schüler besteht
oder die Strafverfolgung Auswirkungen auf den Schulunterricht hat;
b) der zuständigen Sozialbehörde, wenn die Strafverfolgung die Unterstützung durch Sozialhilfe betrifft;
c) der für die Anstellung zuständigen Behörde bei Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden, wenn die Tathandlung
voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn
auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funktion nicht mehr möglich oder wegen Gefährdung von Dritten nicht mehr zumutbar ist.
1a Zudem teilt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafverfolgung der
zuständigen Einwohnergemeinde mit, wenn die strafbare Handlung folgende Erlasse betrifft: *
a) Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten
Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. Januar 199635);
b) Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder die
Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung, soweit ein Bezug zur Ausübung des Gastgewerbes oder
des Kleinhandels mit gebrannten Wassern besteht.
2 Wurde die Verfahrenseröffnung mitgeteilt, ist derselben Behörde auch der
verfahrensabschliessende Entscheid zuzustellen, soweit es das Informationsbedürfnis erfordert und diesem keine höherrangigen Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
5.5. Information der Öffentlichkeit
§ 95 Allgemeine Informationspflicht
1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und aktuell über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, über den Zugang zur Rechtspflege sowie über die Tätigkeit der Justizbehörden.
2 Die übrigen Justizbehörden informieren darüber hinaus in allgemeiner
Weise, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung dies vorsieht.
35) BGS 943.11
3 Der jährliche Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der halbjährliche
Tätigkeitsbericht der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sind öffentlich.
§ 96 Information über hängige Verfahren
1 Die Information über hängige Strafverfahren richtet sich nach Art. 74
StPO. Die Staatsanwaltschaft kann zusammen mit der Polizei und weiteren
Strafbehörden eine gemeinsame Informationsstelle errichten.
2 Über hängige Zivilverfahren und über hängige Verfahren der subsidiären
Aufsichtsbeschwerde kann das Obergericht die Öffentlichkeit informieren,
wenn
a) dies zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen und Gerüchte
angezeigt erscheint;
b) die Parteien der Veröffentlichung zustimmen oder über das Verfahren
in der Öffentlichkeit bereits unter Nennung der Namen von Parteien
berichtet wurde;
c) sonst ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information besteht.
3 Die Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des
Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhandlungen.
4 Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens.
§ 97 Öffentlichkeit von Entscheiden
1 Soweit die Entscheide der Gerichte nach Bundesrecht öffentlich sind und
nicht mündlich eröffnet wurden, werden sie durch Auflage in der Kanzlei
des Gerichts der Öffentlichkeit während drei Tagen seit der Eröffnung zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden Strafbefehle nach Eintritt der
Rechtskraft durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft während drei Tagen
zugänglich gemacht.
2 Das Obergericht veröffentlicht unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes
in geeigneter Weise eine Auswahl von Entscheiden, die für die Rechtspraxis
und Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind.
§ 98 Gerichtsberichterstattung
1 Die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch die Medien muss
wahrheitsgemäss und sachlich sein und darf niemanden unnötig blossstellen.
2 Als Medienschaffende tätige Personen können von der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts auf Gesuch hin als Gerichtsberichterstatterinnen
oder -berichterstatter allgemein oder in Einzelfällen zugelassen werden.
3 Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die gegen die für die
Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts die Zulassung entziehen.
4 Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere
a) das Zulassungsverfahren, einschliesslich der von den antragstellenden
Medienschaffenden einzureichenden Unterlagen;
b) die besonderen Rechte der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen
und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich der Information über
Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Einsicht in die Verfahrensakten;
c) die besonderen Pflichten der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich Geheimhaltung,
Persönlichkeitsschutz und Objektivität der Berichterstattung;
d) das Verfahren beim Entzug der Zulassung.
5.6. Archivierung
§ 99
1 Die Archivierung von Akten der Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege
richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts über die
Aufbewahrung von Akten.
3 Das Obergericht erlässt Weisungen für die Archivierung.
6. Ergänzende Bestimmungen zur Zivilrechtspflege
§ 100 Vertragliche Vertretung (Art. 68 Abs. 2 lit. d. ZPO)
1 Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Zivilprozess sind ausser
den Anwältinnen und Anwälten befugt:
a) in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
b) in mietrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von
Mieterverbänden und des Hauseigentümerverbands.
§ 101 Vollstreckung (Art. 343 ZPO)
1 Die Polizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO.
7. Ergänzende Bestimmungen zur Strafrechtspflege
7.1. Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
§ 102
1 Die StPO36) und die JStPO37) finden auf die Verfolgung von Straftaten des
Übertretungsstrafrechts Anwendung, das Behörden des Kantons Zug in Anwendung von Art. 335 StGB38) erlassen haben, insbesondere auf das Übertretungsstrafgesetz39). Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen, insbesondere das Ordnungsbussenverfahren. *
7.2. Ermächtigung zur Strafverfolgung
§ 103
1 Die Eröffnung der Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrats,
der Gerichte, von Schlichtungsbehörden sowie gegen Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen bedarf
der Zustimmung durch die Justizprüfungskommission des Kantonsrats.
36) SR 312.0
37) SR 311.1
38) SR 311.0
39) BGS 312.1
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt stellt
der Strafabteilung des Obergerichts einen begründeten Antrag auf Erteilung
oder Verweigerung der Ermächtigung zu. Die Strafabteilung nimmt zu diesem Antrag Stellung und leitet Antrag und Stellungnahme an die Justizprüfungskommission weiter.
3 Die Justizprüfungskommission kann bei Erteilung der Ermächtigung eine
besondere Staatsanwältin bzw. einen besonderen Staatsanwalt einsetzen.
Diese Person muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67 Bst. c) erfüllen.
7.3. Ordnungsbussen
§ 104 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für das Erheben strafrechtlicher Ordnungsbussen richtet
sich nach dem Ordnungsbussengesetz40), diesem Gesetz41), dem Polizeigesetz42) und dem Übertretungsstrafgesetz43). *
a) * …
b) * …
2 Die Ordnungsbussen für disziplinwidriges Verhalten im Verfahren gemäss
ZPO44), StPO45) und JStPO46) werden vom zuständigen Gericht oder von der
Staatsanwaltschaft erhoben. *
§ 105 Erhebung von Ordnungsbussen gemäss Ordnungsbussengesetz
(OBG) *
1 Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
erheben Ordnungsbussen. *
2 … *
40) SR 314.1
41) BGS 161.1
42) BGS 512.1
43) BGS 312.1
44) SR 272
45) SR 312.0
46) SR 312.1
3 Försterinnen und Förster, Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher des kantonalen Amts für Wald und
Wild sind zudem in den Bereichen Natur- und Heimatschutz, Wald, Jagd
und Fischerei (IV, XI, XII, XIII gemäss Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV]47)) auf dem ganzen Kantonsgebiet ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben. *
§ 106 Verfahren
1 Das Verfahren für den Vollzug des Bundes-Ordnungsbussenrechts richtet
sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes48), dasjenige für
den Vollzug des kantonalen Ordnungsbussenrechts nach den Bestimmungen
des Übertretungsstrafgesetzes49). *
2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder bezahlt die Busse nicht innert der Bedenkfrist, so übermitteln die Polizeiorgane die Akten gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft, in den
Fällen, in welchen die Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde zuständig ist
(§ 53), an diese.
§ 107 Einnahmen
1 Die Einnahmen aus Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.
2 Hat der Gemeinderat mit der Polizei eine Verwaltungsvereinbarung über
den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten abgeschlossen,
fallen die von ihnen erhobenen Ordnungsbussen wegen Verletzung von
Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr auf öffentlichen Parkplätzen in die jeweilige Gemeindekasse. *
7.4. Begnadigung
§ 108 Zuständigkeit
1 Der Kantonsrat ist zur Begnadigung zuständig.
§ 109 Vorprüfung
1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich begründet unter Beilage oder Nennung der Beweismittel bei der Sicherheitsdirektion zu Handen des Regierungsrats einzureichen.
47) SR 314.11
48) SR 314.1
49) BGS 312.1
2 Der Regierungsrat prüft das Begnadigungsgesuch und leitet es mit Bericht
und Antrag an den Kantonsrat weiter.
3 Er kann eine Stellungnahme der Justizbehörde einholen, die das
rechtskräftige Urteil gefällt hat.
§ 110 Aufschiebende Wirkung
1 Das Begnadigungsgesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Regierungsrat diese anordnet und der Vollzug noch nicht eingesetzt hat.
§ 111 Verfahren vor dem Kantonsrat
1 Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich nach der Geschäftsordnung
des Kantonsrats50).
§ 112 Widerruf
1 Über den Widerruf der bedingt gewährten Begnadigung entscheidet der
Regierungsrat.
7.5. Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
§ 113 Nachträgliche Entscheide (Art. 363 Abs. 3 StPO)
1 Für nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 3 StPO, die nicht
dem Gericht zustehen, ist die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle der
kantonalen Verwaltung zuständig.
§ 114 Amtliche Bekanntmachung (Art. 444 StPO)
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft machen ihre Entscheide selber bekannt, soweit eine Bekanntmachung vorgesehen ist.
2 Im Übrigen ist die Polizei für die amtliche Bekanntmachung zuständig.
7.6. Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen
§ 115 Regierungsrat
1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen ist vorbehältlich
abweichender gesetzlicher Regelungen der Regierungsrat oder die von ihm
bezeichnete Stelle zuständig.
50) BGS 141.1
2 Die Zuständigkeit schliesst alle für den Vollzug in Art. 74 bis 96 StGB
vorgesehenen Entscheide ein, für die nach dem StGB und diesem Gesetz
nicht ein Gericht zuständig ist.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über
a) die Vollzugsanstalten einschliesslich der Anstaltsordnung sowie des
medizinischen und psychiatrischen Dienstes;
b) das Disziplinarrecht im Rahmen von Art. 91 StGB;
c) die soziale Betreuung;
d) * …
e) * die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Erfüllung von Weisungen;
f) die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Vollzug.
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den
Vollzug
a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen
(Art. 74 ff. StGB);
b) * …
c) der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 ff. StGB);
d) der ambulanten Behandlung (Art. 63 ff. StGB);
e) der Verwahrung (Art. 64 ff. StGB) einschliesslich der Massnahmen
gemäss Art. 64c Abs. 1 und 2 StGB;
f) der anderen Massnahmen nach Art. 67 bis 67b StGB;
g) * der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einschliesslich der angeordneten Unbrauchbarmachung oder Vernichtung;
h) * der Lernprogramme (Art. 55a Abs. 2 StGB);
i) * der Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO);
Art. 28c j) * der zivilrechtlichen elektronischen Überwachung (
ZGB).
§ 116 Obergericht
1 Das Obergericht oder das von ihm in der Geschäftsordnung bezeichnete
Organ ist zuständig für
a) den Vollzug der Geldstrafen und Bussen (Art. 35 f. und 106 StGB);
b) den Vollzug der Ersatzforderungen (Art. 71 StGB);
c) den Vollzug der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 und 72
StGB) einschliesslich deren Verwertung.
2 Es kann das Konkursamt oder geeignete Dritte mit der Verwertung gemäss
Abs. 1 Bst. c beauftragen.
3 Es ist zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200451).
§ 117 Kostenteilung
1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der
Kanton.
2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter wie
Versicherungsleistungen, Schulbeiträge usw. herangezogen werden. Die
verurteilte Person ist bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder
teilweise zum Ersatz verpflichtet.
§ 118 Medizinischer und psychiatrischer Dienst
1 Für das Untersuchungsgefängnis und die Vollzugsanstalt werden Ärztinnen oder Ärzte mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung je mit dem
medizinischen und dem psychiatrischen Dienst beauftragt. Sie erstatten der
Staatsanwaltschaft bzw. den Vollzugsbehörden über den Zustand der Gefangenen periodisch Bericht und beantragen notwendige Versetzungen in
stationäre oder psychiatrische Einrichtungen.
§ 119 Vorzeitiger Massnahmenvollzug
1 Die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt die Zustimmung der Vollzugsbehörde voraus.
§ 119a * ViCLAS-Konkordat: Meldung
1 Die Polizei meldet der Leitung der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle
jene Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind und bei welchen eine Freiheitsstrafe oder stationäre Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den
ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat52)).
51) SR 312.4
52) BGS 511.2
7.7. Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen
§ 120 Zuständigkeit
1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen ist vorbehältlich
anderer gesetzlicher Regelungen die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt
zuständig. § 116 ist anwendbar.
2 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Vollstreckung von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen aus.
3 Es erlässt die für den Vollzug erforderliche Verordnung. Es erlässt im
Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Straf- und Massnahmenvollzug.
§ 121 Kostenteilung
1 Für die Kostenteilung findet § 117 Anwendung. Für die Kostendeckung
können auch die Eltern herangezogen werden.
7.8. Weitere Bestimmungen
§ 122 Belohnung
1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen. Über
den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in
Absprache mit der Finanzdirektion.
§ 123 Mitteilung an die Polizei
1 Die Strafjustizbehörden teilen der Polizei die rechtskräftige Erledigung
von Strafverfahren betreffend Vergehen und Verbrechen mit sowie betreffend Übertretungen gemäss ViCLAS-Konkordat. *
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1. Übergangsbestimmungen
§ 124 Subsidiäres Übergangsrecht
1 Das Obergericht ist befugt, Übergangsbestimmungen in einer Verordnung
zu erlassen, soweit weder ZPO, StPO und JStPO noch dieVorschriften dieses Abschnitts Übergangsbestimmungen enthalten.
§ 125 Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen
(§ 67) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.
§ 126 Schlichtungsbehörden
1 Hängige Schlichtungsgesuche werden von der neu zuständigen Schlichtungsbehörde behandelt.
§ 127 Gerichtliche Verbote
1 Gerichtliche Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgesprochen wurden, bleiben in Kraft.
2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden
gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; ist die publizierte Strafandrohung milder, gilt diese.
§ 127a * Zwangsmassnahmengericht
1 Die per 31. Dezember 2024 hängigen Fälle des Zwangsmassnahmengerichts werden nach dem alten Recht und von den zuständigen Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern des Strafgerichts weitergeführt.
2 Alle anderen Verfahren werden nach dem neuen Recht geführt.
8.2. Änderung bisherigen Rechts
§ 128 53)
53) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. Sie werden hier nicht abgedruckt.
8.3. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 129
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober
194054);
b) Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 194055);
c) Strafprozessordung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 194056);
d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen vom 31. Januar 198557);
e) Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen vom 25. Januar 200158);
f) Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten vom 21. Juni 190059).
2 Der Beitritt zu folgenden interkantonalen Verträgen wird aufgehoben bzw.
gekündigt:
a) Konkordat über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in
Strafsachen vom 5. November 199260);
b) Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 5./20.
November 190361);
c) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 bzw. 8./9. November 197462);
d) Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März
197763);
e) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 197164);
f) Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 196965).
54) GS 14, 187 (BGS 161.1)
55) GS 14, 219 (BGS 222.1)
56) GS 14, 297 (BGS 321.1)
57) GS 22, 633 (BGS 332.61)
58) GS 27, 81 (BGS 216.3)
59) GS 8, 249 (BGS 215.21)
60) GS 24, 359 (BGS 332.2)
61) SH III S. 286
62) GS 21, 439 (BGS 231.5)
63) GS 21, 433 (BGS 231.4)
64) GS 20, 307 (BGS 231.2)
65) GS 22, 73 (BGS 222.4)
8.4. Inkrafttreten
§ 130
§ 34
KV.
2 Es tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die ZPO, StPO und JStPO in Kraft66).
66) In-Kraft-Treten am 1. Jan. 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 619
24.02.2011 01.06.2011 § 33 Abs. 2 eingefügt GS 31, 131
24.02.2011 01.06.2011 § 119a eingefügt GS 31, 131
24.02.2011 01.06.2011 § 123 Abs. 1 geändert GS 31, 131
23.09.2011 10.12.2011 § 102 Abs. 1 geändert GS 31, 334
23.05.2013 01.10.2013 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 102 Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 2 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 105 Titel geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 106 Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 107 Abs. 2 geändert GS 2013/052
25.09.2014 06.12.2014 § 106 Abs. 1 geändert GS 2014/062
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 62a eingefügt GS 2017/052
31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/021
31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/022
31.01.2019 13.04.2019 § 46 Abs. 8 eingefügt GS 2019/021
31.01.2019 13.04.2019 § 67a eingefügt GS 2019/022
30.04.2020 01.09.2020 § 69 Abs. 2 geändert GS 2020/046
27.01.2022 01.05.2022 Ingress geändert GS 2022/024
27.01.2022 09.04.2022 § 94 Abs. 1a eingefügt GS 2022/021
27.01.2022 01.05.2022 § 104 Abs. 1 geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 2 aufgehoben GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 3 eingefügt GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2022/024
25.08.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 3 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4a eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 5 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2022/058
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 2 geändert GS 2022/059
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 3 eingefügt GS 2022/059
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 4 eingefügt GS 2022/059
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 5 eingefügt GS 2022/059
25.01.2024 01.01.2025 Ingress geändert GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 33 aufgehoben GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 Titel 2.1.5. eingefügt GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 35a eingefügt GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 35b eingefügt GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 127a eingefügt GS 2024/023
29.08.2024 03.01.2025 Ingress geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 Ingress geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 12 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 15 Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 15 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 16 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 17 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, f) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, g) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, h) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, i) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, j) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 3 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 5 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, a) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, b) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, c) geändert GS 2025/002
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, f) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, g) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, h) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, i) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, j) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, k) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, l) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, m) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 31 Abs. 3 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 32 Abs. 3 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 37 Abs. 1 geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37 Abs. 2a eingefügt GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37a eingefügt GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37b eingefügt GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 38 Abs. 2 geändert GS 2025/001
§ 39
Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 39 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 39 Abs. 3 geändert GS 2025/002
§ 41
Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 41 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 63a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, a) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, b) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, c) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, f) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, g) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, h) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, i) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, j) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 3 geändert GS 2025/002
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 4 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 5 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 6 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 67 Abs. 1, b) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 67b eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 70 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 78 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 79 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 79 Abs. 1, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 79 Abs. 1, e) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 88a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 89 Abs. 1a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 90 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 91 Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 91a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 107 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 3, d) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 3, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, b) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, g) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, h) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, i) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, j) eingefügt GS 2025/002
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 1, c) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 1, d) eingefügt GS 2025/046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.08.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 619
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/021
Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/022
Ingress 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
Ingress 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
Ingress 25.01.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/023
Ingress 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
Ingress 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 5 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 6 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 7 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 11 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
§ 11 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 12 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 14 Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 14 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 14 Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 14 Abs. 4a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 14 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 15 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 15 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 15 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 16 Abs. 1, c) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 1, d) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 16 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 17 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, f) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, g) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, h) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, i) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, j) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 23 Abs. 4 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 23 Abs. 5 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, a) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, b) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, c) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, f) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, g) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, h) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, i) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, j) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, k) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, l) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, m) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 31 Abs. 1, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 31 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 32 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 33 25.01.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/023
§ 33 Abs. 2 24.02.2011 01.06.2011 eingefügt GS 31, 131
Titel 2.1.5. 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023
§ 35a 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023
§ 35b 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023
§ 37 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
§ 37 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/001
§ 37 Abs. 2a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/001
§ 37a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/001
§ 37b 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/001
§ 38 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
§ 39 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 39 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 39 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 41 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 41 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 46 Abs. 8 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/021
§ 53 Abs. 5 23.05.2013 01.10.2013 eingefügt GS 2013/052
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 62a 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 63 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/059
§ 63 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/059
§ 63 Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/059
§ 63 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/059
§ 63a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 66 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, a) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, b) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, c) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, f) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, g) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, h) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, i) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, j) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 66 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 4 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 5 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 6 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 67 Abs. 1, a) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 67 Abs. 1, b) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 67a 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/022
§ 67b 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 69 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 70 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 78 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 79 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 79 Abs. 1, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 79 Abs. 1, e) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 88a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 89 Abs. 1a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 90 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 91 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 91a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 94 Abs. 1a 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 102 Abs. 1 23.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 334
§ 102 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 104 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 104 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 104 Abs. 1, a) 23.05.2013 01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052
§ 104 Abs. 1, b) 23.05.2013 01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052
§ 104 Abs. 2 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 105 23.05.2013 01.10.2013 Titel geändert GS 2013/052
§ 105 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 105 Abs. 2 27.01.2022 01.05.2022 aufgehoben GS 2022/024
§ 105 Abs. 3 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 106 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 106 Abs. 1 25.09.2014 06.12.2014 geändert GS 2014/062
§ 106 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 107 Abs. 2 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 107 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 115 Abs. 3, d) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 115 Abs. 3, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, b) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, g) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, h) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, i) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, j) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 119a 24.02.2011 01.06.2011 eingefügt GS 31, 131
§ 123 Abs. 1 24.02.2011 01.06.2011 geändert GS 31, 131
§ 127a 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023