1 Der Finanzintermediär muss die neuen Anforderungen nach den Artikeln 26 Absatz 2 Buchstabe k und 73 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2017 umsetzen.
2 Herausgeberinnen und Herausgeber von Zahlungsmitteln müssen das Vertragspartei bezogene Transaktionsmonitoring nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 spätestens ab dem 1. Juli 2017 umsetzen.
3 Die Bestimmungen zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers sind auf Geschäftsbeziehungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 neu eingegangen werden. Auf Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2016 schon bestanden, sind sie anwendbar, wenn im Lauf der Geschäftsbeziehung eine erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlich ist.
Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2020
1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG gilt diese Verordnung ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG.
2 Artikel 65a gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG neu aufgenommen werden.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
SR 954.1
Art. 78b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2022
Der Finanzintermediär muss die technischen Vorkehrungen nach Artikel 51a Absatz 1bis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen.
Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703).
Art. 79 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.