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Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten

Confederation · 0.193.213 · treaty

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47

47 provisions

Art. 41

Die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Generalakte, mit Einschluss derjenigen über die Einreihung der Streitigkeiten und die Tragweite allfälliger Vorbehalte sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.

Art. 42

Die gegenwärtige Generalakte, deren französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird das Datum des 26. September 1928 tragen.

Art. 43

1. Die gegenwärtige Generalakte steht jedem Staatsoberhaupt oder jeder andern zuständigen Behörde der Mitglieder des Völkerbundes sowie der Nichtmitgliedstaaten, denen der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat, zum Beitritt offen. 2. Die Beitrittsurkunden sowie die in Artikel 40 vorgesehenen Zusatzerklärungen sind dem Generalsekretär des Völkerbundes einzusenden, der über den Empfang derselben alle Mitglieder des Völkerbundes und die im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten benachrichtigt. 3. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird dafür Sorge tragen, dass drei mit den Buchstaben A, B und C bezeichnete und den in Artikel 38 der gegenwärtigen Generalakte vorgesehenen drei Beitrittsformen entsprechende Listen geführt werden, in denen die Beitritte und die Zusatzerklärungen der vertragsschliessenden Teile zu verzeichnen sind. Diese Listen sind beständig nachzuführen und im Jahresbericht des Generalsekretärs an die Versammlung zu veröffentlichen.

Art. 44

1. Die gegenwärtige Generalakte tritt am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung von mindestens zwei vertragsschliessenden Teilen beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. 2. Jede Beitrittserklärung, die erfolgt, nachdem die gegenwärtige Akte gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kraft getreten ist, äussert ihre Wirkung vom neunzigsten Tage an nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes. Das gleiche gilt für die in Artikel 40 erwähnten Zusatzerklärungen der Parteien.

Art. 45

1. Die gegenwärtige Generalakte gilt für eine Zeitdauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. 2. Für die vertragsschliessenden Teile, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben, bleibt sie für einen weitern Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort. 3. Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen; dieser hat alle Mitglieder des Völkerbundes und die in Artikel 43 erwähnten Nichtmitgliedstaaten davon zu benachrichtigen. 4. Die Kündigung kann sich auch nur auf einen Teil der Akte erstrecken oder in der Anzeige neuer Vorbehalte bestehen. 5. Ungeachtet der Kündigung durch einen an einem Streite beteiligten vertragsschliessenden Teil sind alle beim Ablauf der Gültigkeitsdauer der gegenwärtigen Generalakte schwebenden Verfahren bis zu ihrer ordentlichen Erledigung durchzuführen.

Art. 46

Eine mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Versammlung und des Generalsekretärs des Völkerbundes versehene Ausfertigung der gegenwärtigen Generalakte ist im Archiv des Völkerbundes zu hinterlegen; eine beglaubigte Abschrift des Wortlautes ist jedem Mitgliede des Völkerbundes sowie den durch den Völkerbundsrat bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zu übersenden.

Art. 47

Die gegenwärtige Generalakte ist vom Generalsekretär des Völkerbundes am Tage ihres Inkrafttretens einzutragen.

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