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Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Confederation · 822.211 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Nebenbetriebe
  2. Art. 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst
  3. Art. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG
  4. Art. 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG
  5. Art. 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG
  6. Art. 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit
  7. Art. 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr
  8. Art. 8 Ausgleichstage
  9. Art. 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
  10. Art. 10 Einteilung zum Pikettdienst
  11. Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz
  12. Art. 12 Anrechnung von Piketteinsätzen
  13. Art. 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz
  14. Art. 14 Überzeitarbeit
  15. Art. 15 Dienstschicht
  16. Art. 16 Pausen
  17. Art. 17 Zeitzuschlag für Pausen
  18. Art. 18 Ruheschicht
  19. Art. 19 Anspruch auf Ruhesonntage
  20. Art. 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage
  21. Art. 21 Verschiebung von Ruhetagen
  22. Art. 22 Ruhetage bei Abwesenheit
  23. Art. 23 Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses
  24. Art. 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG
  25. Art. 25 Dienstpläne
  26. Art. 26 Diensteinteilungen
  27. Art. 27 Ferienanspruch
  28. Art. 28 Bezug der Ferien
  29. Art. 29 Ferien bei Abwesenheit
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Ununterbrochene Arbeitszeit
  33. Art. 33 Arbeitsunterbrechungen
  34. Art. 34 Anzahl Ruhetage und Ruhesonntage
  35. Art. 35 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
  36. Art. 36 Nebenbetriebe von Seilbahnunternehmen
  37. Art. 37 Weitere Ausnahmen
  38. Art. 38 Ununterbrochene Arbeitszeit
  39. Art. 39 Anzahl Ruhetage
  40. Art. 40 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
  41. Art. 41 Weitere Ausnahmen
  42. Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit
  43. Art. 43 Pausen an Bord
  44. Art. 44 Anzahl Ruhetage
  45. Art. 45 Ausnahmen während der Sommersaison
  46. Art. 46 Weitere Ausnahmen
  47. Art. 47 Arbeitszeit
  48. Art. 48 Dienstschicht
  49. Art. 49 Anzahl Ruhesonntage
  50. Art. 50
  51. Art. 51 Ruheschicht
  52. Art. 52 Nachtarbeit
  53. Art. 53 Durchschnittliche Arbeitszeit
  54. Art. 54 Ausgleich von Überzeitarbeit
  55. Art. 55 Anzahl Ruhesonntage bei Bau und Unterhalt der Alpen-Eisenbahn-Basistunnels
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Sportveranstaltungen
  59. Art. 59 Grossanlässe
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Aufsicht und Vollzug
  63. Art. 63 Aufhebung eines anderen Erlasses
  64. Art. 64 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 41 Weitere Ausnahmen

An höchstens 8 Arbeitstagen pro Jahr sind Ausnahmen von den Vorschriften des AZG und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen müssen im Voraus mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart und vom BAV bewilligt worden sein. Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.

Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit

In konzessionierten Schifffahrtsunternehmen kann die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung auf höchstens 5 Stunden 30 Minuten verlängert werden.

Art. 43 Pausen an Bord

Nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung können innerhalb einer Dienstschicht für die Einnahme einer Hauptmahlzeit Pausen an Bord von gesamthaft höchstens einer Stunde gewährt werden.

Art. 44 Anzahl Ruhetage

Die Anzahl Ruhetage kann in einem Kalendermonat pro Kalenderjahr von 4 auf 3 herabgesetzt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und wenn als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall Personalmangel vorliegt.

Art. 45 Ausnahmen während der Sommersaison

Zur Bewältigung der Sommersaison vom 1. April bis zum 31. Oktober, jedoch während höchstens 6 aufeinanderfolgenden Monaten, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, wonach: a. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden kann; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit insgesamt 72 Stunden jedoch nicht überschreiten; b. die Dienstschicht von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann; zusammen mit den nächstfolgenden 4 Arbeitstagen darf sie im Durchschnitt 12 Stunden jedoch nicht überschreiten; c. die Ruheschicht, wird sie nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a herabgesetzt, zusammen mit den nächstfolgenden 4 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen muss; d. die Anzahl Ruhesonntage pro Kalendermonat von 1 auf 0 herabgesetzt werden kann, wenn während der Sommersaison mindestens 4 und im Kalenderjahr mindestens 20 Ruhesonntage zugeteilt werden. Die Berichtigung vom 12. März 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 903).

Art. 46 Weitere Ausnahmen

An höchstens 8 Arbeitstagen pro Jahr sind Ausnahmen von den Vorschriften des AZG und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen müssen im Voraus mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart und vom BAV bewilligt worden sein. Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.

Art. 47 Arbeitszeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von fahrplanmässigen Verpflegungsdiensten in Zügen kann die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.

Art. 48 Dienstschicht

Die Dienstschicht kann von 12 Stunden auf höchstens 17 Stunden verlängert werden, wenn sie im Jahresdurchschnitt 12 Stunden nicht überschreitet.

Art. 49 Anzahl Ruhesonntage

Die Anzahl Ruhesonntage kann von 20 bis auf 16 und nach Vereinbarung mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis auf 12 herabgesetzt werden.

Art. 50

Schlafwagen- und Liegewagenbegleiterinnen und -begleiter sind von den Vorschriften über die Höchstarbeitszeit (Art. 4 Abs. 3 AZG) und die Dienstschicht (Art. 6 AZG) ausgenommen.

Art. 51 Ruheschicht

In Baudiensten kann die Ruheschicht ausserhalb der Wechsel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen bis auf 10 Stunden herabgesetzt werden.

Art. 52 Nachtarbeit

Nachtarbeit kann für Bauarbeiten und Bauunterhaltsarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur während der Nacht ausgeführt werden können, innerhalb von 28 Tagen ausnahmsweise an mehr als 15 Tagen zugeteilt werden, wenn: a. wöchentlich ein Ruhetag und ein Ausgleichstag zusammenhängend zugeteilt werden; b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 3 Wochen vor der ersten Nachtschicht über Beginn und voraussehbares Ende der länger dauernden Nachtarbeit informiert werden; und c. in den 14 Tagen, die auf die länger dauernde Nachtschicht folgen, keine Nachtarbeit zugeteilt wird.

Art. 53 Durchschnittliche Arbeitszeit

1 Die durchschnittliche Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen kann bei ausserordentlichem Arbeitsanfall in einem Zeitraum von 56 Tagen an den ersten 28 Tagen überschritten werden, wenn: a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 5 Tage vor der ersten Überschreitung oder, nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, innerhalb einer kürzeren Frist informiert werden; b. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden nicht überschritten wird; und c. nach jeweils 5 Arbeitstagen ein Ausgleichstag und ein Ruhetag eingeteilt werden. 2 Die Arbeitszeit, die über der durchschnittlichen Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, gilt als Überzeitarbeit. Sie ist nach Ende des ausserordentlichen Arbeitsanfalls innerhalb der folgenden 28 Tage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Art. 54 Ausgleich von Überzeitarbeit

Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um mehr als 2 Stunden, so kann der Zeitraum für den geforderten Ausgleich durch Freizeit auf 7 Arbeitstage verlängert werden.

Art. 55 Anzahl Ruhesonntage bei Bau und Unterhalt der Alpen-Eisenbahn-Basistunnels

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend im Bau und Unterhalt der Alpen-Eisenbahn-Basistunnels beschäftigt werden, kann die Anzahl Ruhesonntage nach Vereinbarung mit deren Vertretung von 20 auf 12 herabgesetzt werden, wenn pro Kalendermonat mindestens ein freies Wochenende, bestehend aus dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag, zugeteilt wird.

Art. 56

1 In Werkstätten für den Bau und Unterhalt von Fahrzeugen kann die durchschnittliche Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen bei ausserordentlichem Arbeitsanfall in einem Zeitraum von 56 Tagen an den ersten 28 Tagen überschritten werden, wenn: a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 5 Tage vor der ersten Überschreitung oder, nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, innerhalb einer kürzeren Frist informiert werden; b. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden nicht überschritten wird; und c. nach jeweils 5 Arbeitstagen ein Ausgleichstag und ein Ruhetag eingeteilt werden. 2 Die Arbeitszeit, die über der durchschnittlichen Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, gilt als Überzeitarbeit. Sie ist nach Ende des ausserordentlichen Arbeitsanfalls innerhalb der folgenden 28 Tage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Art. 57

1 In Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Betriebsstörungen kann die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden um die Zeit ausgedehnt werden, die am zugewiesenen Ort ohne Arbeitsleistung verbracht werden muss (Art. 5 Bst. b). 2 Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit muss mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss eine Angabe zum Umfang der als Arbeitszeit anzurechnenden Anwesenheitszeit ohne Arbeitsleistung enthalten. 3 Die als Arbeitszeit anrechenbare Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung werden bei der Berechnung der Dienstschicht nicht angerechnet.

Art. 58 Sportveranstaltungen

Für die Sicherheitsorgane nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Sicherheitsorgane) und für das Zugbegleitpersonal, die für die Beförderung von Personen zu Sportveranstaltungen eingesetzt werden, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, wonach: a. die ununterbrochene Arbeitszeit von 5 Stunden auf höchstens 7 Stunden verlängert werden kann; b. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden auf höchstens 14 Stunden 30 Minuten ausgedehnt werden kann; innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit insgesamt 72 Stunden jedoch nicht überschreiten; c. die Dienstschicht einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen von 13 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden kann. SR 745.2

Art. 59 Grossanlässe

1 Für die Sicherheitsorgane, die an Grossanlässen für den Ordnungsdienst zur Sicherung des Zugangs zum Bahnareal und zum Schutz von Personen eingesetzt werden, kann an 8 Arbeitstagen pro Kalenderjahr: a. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden um höchstens 4 Stunden Reisezeit ohne Arbeitsleistung ausgedehnt werden; der Ausgleich richtet sich nach Artikel 5 Absatz 2 AZG; b. die Dienstschicht von 12 Stunden auf höchstens 15 Stunden verlängert werden. 2 Mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vereinbart, welche Grossanlässe unter diesen Artikel fallen.

Art. 60

Die Unternehmen haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die vom BAV bewilligten Ausnahmen bekanntzugeben.

Art. 61

1 Die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. 2 Sie besteht aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. sechs Vertreterinnen und Vertretern der dem AZG unterstellten Unternehmen; c. sechs Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; d. je sechs Ersatzmitgliedern für die Vertretung der Unternehmen und für die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Sie kann ein Reglement über ihre Organisation erlassen. SR 172.010

Art. 62 Aufsicht und Vollzug

1 Dem BAV obliegen der Vollzug des AZG und dieser Verordnung sowie die Aufsicht über die Unternehmen. 2 Das BAV kann die Einhaltung des AZG und dieser Verordnung jederzeit prüfen. Die Kontrollen können an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sie dürfen den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre beinhalten. 3 Das BAV kann für die Kontrollen die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden beiziehen. SR 822.221

Art. 63 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 26. Januar 1972 zum Arbeitszeitgesetz wird aufgehoben. [AS 1972 615; 1981 1122; 1983 1968 Art. 106 Abs. 2; 1984 1045; 1987 738; 1993 2918; 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 6; 2002 4228; 2004 4175; 2005 5039; 2006 4545; 2008 5093, 5403; 2009 5959 Ziff. I 9 6077; 2010 4797; 2013 1031; 2014 3261]

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2018 in Kraft.

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