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Richtlinien über die Entwicklungshilfe Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 856.110 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 19711
  2. Art. 2 Art. 1 Die Stadt Zürich gewährt im Rahmen von
  3. Art. 3
  4. Art. 6

4 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 19711

Art. 2 Art. 1 Die Stadt Zürich gewährt im Rahmen von

Unterstützungsleistungen zugunsten von Aufbauwerken im In- und Ausland, die zur sinnvollen Entwicklung eines Gebietes beitragen und die Lebensbedingungen der ansässigen Bevölkerung auf die Dauer verbessern. Art. 2 1Der Gemeinderat setzt bei der Beratung des Voranschlages alljährlich fest: a) den Kredit für die Entwicklungshilfe im Inland b) den Kredit für die Entwicklungshilfe im Ausland. 2Der gesamte Kredit für die Entwicklungshilfe darf ein Steuerprozent gemäss der bei der Beschlussfassung vorliegenden neuesten Rechnung nicht übersteigen. Vom Kredit für die Entwicklungshilfe im Ausland darf im Mittel höchstens ¼ für Vorhaben verwendet werden, die in erster Linie hilfsbedürftigen Auslandschweizern zugutekommen.

Art. 3

Die Unterstützungsleistungen zugunsten von Aufbauwerken im Inland werden Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gewährt. Ausnahmsweise können auch private gemeinnützige Organisationen berücksichtigt werden. Art. 4 1Die Unterstützungsleistungen zugunsten von Aufbauwerken im Ausland werden schweizerischen gemeinnützigen Organisationen gewährt, die auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe tätig sind und Gewähr für eine sachkundige Betreuung der unterstützten Vorhaben bieten. Ausnahmsweise können auch internationale oder in einem anderen Staat domizilierte Organisationen berücksichtigt werden. 2Die Unterstützung soll in der Regel im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement erfolgen. 3Die Unterstützung von Aufbauwerken in Staaten, die über genügend eigene Mittel verfügen, ist ausgeschlossen. Art. 5 1Der Stadtrat entscheidet darüber, welche Aufbauwerke gefördert werden sollen, und bestimmt Art und Höhe der Unterstützungsleistungen im Einzelfall. Bei Aufbauwerken im Ausland entscheidet er aufgrund der Stellungnahme einer begutachtenden Kommission. 2Der Stadtrat legt über die Verwendung der vom Gemeinderat für die Entwicklungshilfe bewilligten Kredite alljährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft ab. 3Die Antragstellung über die Unterstützung von Aufbauwerken und der Verkehr mit den Empfängern der Unterstützung obliegen dem Finanzamt.

Art. 6

Diese Richtlinien treten mit Annahme des grundlegenden Gemeindebeschlusses2 in Kraft. 1 BS 1, 751. 2 5. März 1972.

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