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Fahrplanverfahrensverordnung

Zürich · 740.35 · ordinance

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In force since 1997-11-01, as the publisher states.

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Contents: 21 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Zweck
  3. § 3 Fahrplanperiode
  4. § 4 Fristen
  5. § 5 Verkehrsverbund
  6. § 6 Transportunternehmen
  7. § 7 Verkehrskonferenzen
  8. § 8 Zusammensetzung
  9. § 9 und Stimmrecht
  10. § 10 Teilnehmende
  11. § 11 von Begehren
  12. § 12 das Fahrplanverfahren
  13. § 13 Transportunternehmen
  14. § 14 Transportunternehmen
  15. § 15 Verbundfahrplan-Projekt
  16. § 16 des Verbundfahrplans
  17. § 17 Rekursverfahren
  18. § 18 durch Dritte
  19. § 19 des Verbundfahrplans
  20. § 21 Änderungsbegehren
  21. § 23 Inkrafttreten

21 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahrplan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr. 2 Der Verbundfahrplan findet Anwendung für den regionalen Personenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich.

§ 2 Zweck

Diese Verordnung bezweckt a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und Strategien im Einklang stehen, b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.

§ 3 Fahrplanperiode

1 Der Verkehrsverbund legt die Fahrplanperiode fest. Sie umfasst in der Regel zwei Jahre.6 2 Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund notwendige Fahrplananpassungen vornehmen. 3 Der Fahrplan wird jährlich publiziert.

§ 4 Fristen

Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen Einzelheiten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorgaben des Bundes ab. 740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) II. Zuständigkeiten

§ 5 Verkehrsverbund

1 Der Verkehrsverbund leitet das Fahrplanverfahren durch finanzielle und strategische Vorgaben ein. Er überwacht und koordiniert den Verfahrensablauf. 2 Der Verkehrsverbund sorgt für die Abstimmung der Vorgaben sowie des Verfahrens mit den Nachbarkantonen. Die Koordination von Einzelheiten im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen bleibt vorbehalten. Marktverantwortliche

§ 6 Transportunternehmen

1 Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit der Leitung und Durchführung des Fahrplanverfahrens in genau bezeichneten Marktgebieten. 2 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen sorgen in ihrem Marktgebiet für die Ausarbeitung: a. der Angebotsplanung, b. der Angebotskonzepte, c. des Fahrplan-Projekts, d. des Fahrplans. 3 Sie beziehen die regionalen Verkehrskonferenzen rechtzeitig in die Planungen und Verfahren ein. 4 Die Transportunternehmen stellen die betriebliche Funktionsfähigkeit der Fahrpläne sicher. 5 Diese Bestimmungen gelten für das Verbundangebot auf den S- Bahn-Linien der SBB sinngemäss. Regionale

§ 7 Verkehrskonferenzen

1 Die regionalen Verkehrskonferenzen koordinieren die Interessen der vertretenen Gemeinden in der Angebotsplanung, im Fahrplanverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen Verkehrs. 2 Sie sorgen namentlich für a. einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwortlichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Gemeinden und den interessierten regionalen Institutionen, b. die Koordination mit anderen Verkehrskonferenzen, c. die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Interessenvereinigungen. 3 Die Bildung von Projektausschüssen und besonderer Projektorganisationen bleibt vorbehalten. Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) 740.35 III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen

§ 8 Zusammensetzung

1 Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig. 2 Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz eine eigene Organisation. Konstituierung

§ 9 und Stimmrecht

1 Die regionale Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Stellvertretung. Das Präsidium ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär. 2 Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme. Andere

§ 10 Teilnehmende

1 Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Transportunternehmen, einschliesslich der S-Bahn-Unternehmen, des Verkehrsverbundes, der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferenzen und ausserkantonalen Gemeinwesen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Transportunternehmen, von regionalen Planungsverbänden und von anderen vom öffentlichen Verkehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weiterer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer. Rekurs§ 10 a.4 Anordnungen der regionalen Verkehrskonferenzen können beim Bezirksrat jenes Bezirks angefochten werden, in dessen Gebiet die Gemeinde liegt, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. IV. Verfahren für den Verbundfahrplan Eingabe

§ 11 von Begehren

1 Gemeinden und regionale Planungsverbände können Begehren, welche im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, einreichen. Die Begehren sind zu begründen. Die regionalen Verkehrskonferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht. 2 Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahrplanperioden geprüft. 740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) Vorgaben für

§ 12 das Fahrplanverfahren

Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in Absprache mit den marktverantwortlichen Transportunternehmen die strategischen und finanziellen Vorgaben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest. Angebotskonzepte der

§ 13 Transportunternehmen

1 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen entwickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der geschätzten Kosten. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben verlangen. 2 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen unterbreiten die Angebotskonzepte den regionalen Verkehrskonferenzen zur Stellungnahme. 3 Die regionalen Verkehrskonferenzen informieren die Gemeinden, regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über die Angebotskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeigneter Weise an. 4 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen erstatten dem Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. 5 Der Verkehrsverbund überprüft die Angebotskonzepte im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den strategischen und finanziellen Vorgaben. Fahrplan- Projekte der

§ 14 Transportunternehmen

Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die marktverantwortlichen Transportunternehmen das Fahrplan-Projekt für ihr Marktgebiet.

§ 15 Verbundfahrplan-Projekt

1 Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonferenzen und Institutionen sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und Anmeldung von Änderungsbegehren zu. 2 Die marktverantwortlichen Tranportunternehmen geben eine Stellungnahme zu den Änderungsbegehren ab. Festlegung

§ 16 des Verbundfahrplans

1 Der Verkehrsrat legt den Verbundfahrplan fest. 2 Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens im Fernverkehr.

§ 17 Rekursverfahren

Mit der Zustellung des Verbundfahrplans an die Gemeinden beginnt die Rekursfrist gemäss § 29 lit. a und b des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr2. Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) 740.35 Angebotserweiterungen

§ 18 durch Dritte

Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Verkehrsverbund innert der angesetzten Frist Angebotserweiterungen gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr2 mit. Inkrafttreten

§ 19 des Verbundfahrplans

Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen der übrigen schweizerischen Transportunternehmen in Kraft. V. Fahrplanverfahren für den Fernverkehr Vertretung des Kantons § 20.3 Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Verkehrsverbund den Kanton.

§ 21 Änderungsbegehren

Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes massgebend. Kantonale Fahrplankonferenz § 22.3 1 Zur Bereinigung der Änderungsbegehren gemäss § 21 bildet der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz. 2 Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regionalen Verkehrskonferenzen können je eine Vertretung stellen. Die Konferenz kann durch weitere Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ergänzt werden. VI. Schlussbestimmung

§ 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom 29. März 1989 aufgehoben. 1 OS 54, 376. 2 LS 740.1. 3 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 232). In Kraft seit 1. Juni 1999. 4 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 6 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 71; ABl 2025-01-31). In Kraft seit 1. April 2025.

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