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4 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss regelt die Preisgestaltung für den Erwerb von Land in
der Landwirtschaftszone, auf dem der Kanton den Bau und Ausbau seiner
eigenen Infrastruktur, namentlich für Strassen und Gewässer, realisiert.
2 Diesem Erwerb ist jener von Land innerhalb eines Baulinien- bzw.
Strassenplans gleichgestellt, wenn der Sondernutzungsplan eine Fläche in
der Landwirtschaftszone beansprucht hat.
3 Dieser Beschluss gilt nicht
a) für die Bemessung von Entschädigungen des Kantons aus formeller
Enteignung zu Zwecken, die bundesrechtlich begründet sind, und aus
materieller Enteignung;
b) für die Bemessung von Entschädigungen, wenn mit dem Bau und
Ausbau der Infrastruktur des Kantons im Einzelfall die landwirtschaftliche Nutzung der beanspruchten Fläche im Wesentlichen uneingeschränkt bleibt;
c) für die Preisgestaltung von Land, das der Kanton gegen Land in der
Landwirtschaftszone tauscht und für den Erwerb von Realersatz durch
den Kanton.
§ 2
Preis
1 Der Kanton bezahlt beim Landerwerb nach § 1 Abs. 1 Fr. 80.– pro Quadratmeter.
1) BGS 111.1
GS 30, 337 1
711.9
2 Dieser Betrag kann um maximal 10 % erhöht bzw. 10 % reduziert werden.
Innerhalb dieser Bandbreite richtet sich der Preis nach der Lage und Beschaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des Bodens.
§ 3
Anpassung des Preises
1 Der Kantonsrat kann den Preis mit einfachem Beschluss neu festlegen.
2 Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Landpreise und die Teuerung.
§ 4
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten2).
2) In-Kraft-Treten am 1. Dezember 2009
711.9
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.09.2009 01.12.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 337
711.9
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.09.2009 01.12.2009 Erstfassung GS 30, 337