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Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss regelt die Preisgestaltung für den Erwerb von Land in der Landwirtschaftszone, auf dem der Kanton den Bau und Ausbau seiner eigenen Infrastruktur, namentlich für Strassen und Gewässer, realisiert. 2 Diesem Erwerb ist jener von Land innerhalb eines Baulinien- bzw. Strassenplans gleichgestellt, wenn der Sondernutzungsplan eine Fläche in der Landwirtschaftszone beansprucht hat. 3 Dieser Beschluss gilt nicht a) für die Bemessung von Entschädigungen des Kantons aus formeller Enteignung zu Zwecken, die bundesrechtlich begründet sind, und aus materieller Enteignung; b) für die Bemessung von Entschädigungen, wenn mit dem Bau und Ausbau der Infrastruktur des Kantons im Einzelfall die landwirtschaftliche Nutzung der beanspruchten Fläche im Wesentlichen uneingeschränkt bleibt; c) für die Preisgestaltung von Land, das der Kanton gegen Land in der Landwirtschaftszone tauscht und für den Erwerb von Realersatz durch den Kanton.

§ 2

Preis 1 Der Kanton bezahlt beim Landerwerb nach § 1 Abs. 1 Fr. 80.– pro Quadratmeter. 1) BGS 111.1 GS 30, 337 1 711.9 2 Dieser Betrag kann um maximal 10 % erhöht bzw. 10 % reduziert werden. Innerhalb dieser Bandbreite richtet sich der Preis nach der Lage und Beschaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des Bodens.

§ 3

Anpassung des Preises 1 Der Kantonsrat kann den Preis mit einfachem Beschluss neu festlegen. 2 Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Landpreise und die Teuerung.

§ 4

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten2). 2) In-Kraft-Treten am 1. Dezember 2009 711.9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.09.2009 01.12.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 337 711.9 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.09.2009 01.12.2009 Erstfassung GS 30, 337

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