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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland

Confederation · 0.444.132.11 · treaty

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Inhalt dieser Vereinbarung
  2. Art. 2 Definitionen und Klassifikationen
  3. Art. 3 Einfuhrverbot
  4. Art. 4 Verfahren, Gerichtsbarkeit und anwendbares Recht
  5. Art. 5 Verpflichtungen der zuständigen Behörden
  6. Art. 6 Kosten und Entschädigungen
  7. Art. 7 Weitergabe von Informationen
  8. Art. 8 Informationsaustausch
  9. Art. 9 Befreiung von Zoll- und ähnlichen Abgaben
  10. Art. 10 Internationale Zusammenarbeit
  11. Art. 11 Zuständige Behörden
  12. Art. 12 Weiteres Vorgehen
  13. Art. 13 Schlichtung von Streitigkeiten
  14. Art. 14 Bezug zu anderen internationalen Verträgen
  15. Art. 15 Inkrafttreten, Zeitrahmen und Auswirkungen einer Beendigung

15 provisions

Art. 1 Inhalt dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Methoden der Zusammenarbeit zur Verhinderung der Einfuhr und Durchfuhr von rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführten und in das Hoheitsgebiet der anderen eingeführten Altertümer und ihre Rückführung, und sie legt die Methoden zum Schutz dieser Altertümer bis zu ihrer Rückführung fest.

Art. 2 Definitionen und Klassifikationen

Diese Vereinbarung gilt für alle im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten Objekte, die von beiden Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Altertümer klassifiziert wurden. Für Altertümer, welche nicht im Anhang enthalten sind, ist die Rechtshilfe gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000 anwendbar. SR 0.351.932.1

Art. 3 Einfuhrverbot

Die Einfuhr und Durchfuhr von Altertümern, die rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ausgeführt wurden, sind verboten.

Art. 4 Verfahren, Gerichtsbarkeit und anwendbares Recht

(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung von Altertümern klagen, die rechtswidrig in das Hoheitsgebiet letzterer eingeführt worden sind. (2) Die Klage kann vor dem zuständigen Gericht der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich die rechtswidrig aus ihrem Herkunftsland ausgeführten Altertümer befinden. (3) Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden. (4) Die klagende Vertragspartei muss nachweisen, dass die Altertümer einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehören und dass sie nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. (5) Die Rückführungsklage einer Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre nach Artikel 11 dieser Vereinbarung zuständige Behörde Kenntnis darüber erlangt hat, wo und bei wem sich die Altertümer befinden. (6) Diese Vereinbarung schliesst für keine der Vertragsparteien das Recht aus, gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000 zu verlangen, auch wenn die rechtswidrigen Handlungen vor diesem Abkommen stattgefunden haben. SR 0.351.932.1

Art. 5 Verpflichtungen der zuständigen Behörden

Die nach Artikel 11 dieser Vereinbarung zuständige Behörde in der Vertragspartei, in der sich die Altertümer befinden, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel bei der Lokalisierung der Altertümer, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts, bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern und Experten. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden, ergreift auch die nötigen Massnahmen zum Schutz der Altertümer bis zu ihrer Rückführung.

Art. 6 Kosten und Entschädigungen

(1) Die klagende Vertragspartei trägt die Kosten für die Versicherung, die Erhaltung und die Rückführung der Altertümer. (2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, welche die Altertümer in gutem Glauben besitzt, eine gerechte Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung wird nach geltendem innerstaatlichem Recht vom zuständigen Gericht der Vertragspartei festgelegt, in der die Klage eingereicht wurde. Die klagende Vertragspartei kann gegen das Urteil des Gerichts Einspruch erheben. (3) Eine Vertragspartei kann die andere um eine finanzielle Unterstützung ersuchen, um diese Entschädigung zu bezahlen. (4) Die Rückführung der Altertümer erfolgt erst nach Ausrichtung der Entschädigung. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden, unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die klagende Vertragspartei, um für den bestmöglichen Schutz der Altertümer bis zu ihrer Rückführung zu sorgen.

Art. 7 Weitergabe von Informationen

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung den betroffenen und zuständigen Behörden und Kreisen wie etwa den Kunsthandels-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, der Touristen- und Antiquitätenpolizei sowie dem Kunsthandel bekannt zu machen.

Art. 8 Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien melden einander über die zuständigen Behörden gemäss Artikel 11 dieser Vereinbarung die rechtswidrige Einfuhr, Diebstahl, Plünderungen und Verluste von Altertümern sowie andere Ereignisse, die Altertümer betreffen. (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander umgehend über sämtliche Änderungen des innerstaatlichen Rechts betreffend den Transfer und den Schutz von Altertümern.

Art. 9 Befreiung von Zoll- und ähnlichen Abgaben

Kraft dieser Vereinbarung befreien beide Vertragsparteien die Rückführung von Altertümern von Zoll- oder ähnlichen Abgaben.

Art. 10 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. 11 Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind: a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Kultur, Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer; b. in der Arabischen Republik Ägypten: Ministry of Culture, Supreme Council of Antiquities, National Committee for Recovery of Smuggled Archaeological Objects. (2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.

Art. 12 Weiteres Vorgehen

Die Vertragsparteien überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Die Vertreter der Vertragsparteien können auf Ersuchen einer Vertragspartei auch Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung erörtern. Sie können auch Vorschläge diskutieren, welche die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.

Art. 13 Schlichtung von Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden gemäss Artikel 11 dieser Vereinbarung lösen allfällige Streitigkeiten über Auslegung, Vollzug und Anwendung dieser Vereinbarung direkt oder auf diplomatischem Weg. Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, ist ein Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Ständigen Schiedshofs in Den Haag durchzuführen.

Art. 14 Bezug zu anderen internationalen Verträgen

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, bilateralen oder multinationalen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Art. 15 Inkrafttreten, Zeitrahmen und Auswirkungen einer Beendigung

(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der rechtlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Die Vereinbarung tritt am Datum der letzten Notifikation in Kraft. (2) Diese Vereinbarung ist während fünf Jahren ab Inkrafttreten gültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt. (3) Diese Vereinbarung und ihr Anhang können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft. Geschehen zu Kairo am 14. April 2010, in arabischer, französischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Bei allfälligen unterschiedlichen Auslegungen gilt der englische Wortlaut. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Arabische Republik Ägypten: Dominik Furgler Zahi Abdel-Wahab Hawas

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