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Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

Nidwalden · 152.51 · decree

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Contents: 23 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 19
  18. § 20
  19. § 21
  20. § 22
  21. § 23
  22. § 24
  23. § 25 den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung)9) lautet neu: …

23 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Für die Organisation der Hilfe bei Katastrophen sind die Gemeinden zuständig; die Gemeinden haben zusammenzuarbeiten. 2 Reichen die Mittel der Gemeinden zur Bekämpfung von Katastrophen nicht aus, hat der Kanton die Gemeinden zu unterstützen und die Koordination der Hilfeleistungen sicherzustellen; der Kanton ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund. 3 Bei kriegerischen Ereignissen ist der Kanton für die Durchführung der Hilfeleistungen zuständig; die Gemeinden sind verpflichtet, mit den kantonalen Instanzen zusammenzuarbeiten.

§ 2

Amtsdauer 1 Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bisherigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl durchgeführt werden kann. 1) NG 152.5

§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Einsatzleitung 1 Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.

§ 4

Kostentragung 1. Normalfall und Katastrophenfall 1 Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe zu tragen. 2 Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen Unfälle zu versichern. 3 Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben folgende Entschädigungsansprüche: 1. Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene): gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzgesetzgebung2); 2. * Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung3); 3. * Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis: gemäss der Personalgesetzgebung4); 4. * übrige Personen: gemäss der Entschädigungsgesetzgebung5); vorbehalten bleiben besondere Entschädigungsvereinbarungen für private Organisationen und deren Mitglieder.

§ 5

Kriegszustand 1 Die Kostentragung ist vom Regierungsrat gemäss Art. 17 des Notstandsgesetzes festzulegen. 2 Notorganisation der Gemeinde

§ 6

Allgemein 1 Jede politische Gemeinde hat für die Bewältigung einer Katastrophe sowie für die Zusammenarbeit mit dem Kanton bei kriegerischen Ereignissen einen Führungsstab zu bilden. 2) SR 520.1 3) NG 613.1 4) NG 165.1 5) NG 161.3 2 Die Gemeinden werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kanton beratend unterstützt.

§ 7

Gemeinderat 1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes. 2 Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung6); nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekommen von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8

Führungsstab 1. Funktion 1 Der Führungsstab ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unterstellt.

§ 9

2. Zusammensetzung 1 Die Zusammensetzung des Führungsstabes ist vom Gemeinderat auf der Grundlage der Richtlinien des Regierungsrates zu regeln.

§ 10

3. Aufgaben a) Normalfall 1 Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen. § 11 b) nach erfolgtem Aufgebot 1 Der Führungsstab ist zuständig für: 1. die Beratung des Gemeinderates; 2. die Koordination der Hilfe; 3. die Zusammenarbeit der kommunalen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär. 2 Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung. 6) NG 171.1

§ 12

Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste 1 Der Gemeinderat oder das Feuerwehrkommando sind zuständig, die Behördenmitglieder, den Führungsstab und die Einsatzdienste aufzubieten. 1a Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in ihrer Gesetzgebung dem Gemeinderatspräsidium, dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates oder der Leitung des Gemeindeführungsstabs übertragen. * 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für das Aufgebot der Einsatzdienste bereitzustellen.

§ 13

Alarmierung der Bevölkerung 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. 3 Notorganisation des Kantons

§ 14

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Führungsstabes. 2 Die Zuständigkeit und das Verfahren des Regierungsrates richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung, nach erfolgter Feststellung des Notstandes sind die Aufgaben und Befugnisse des Regierungsrates durch die Dreierdelegation gemäss Art. 9 Abs. 3 des Notstandsgesetzes zu übernehmen, wenn der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von Art. 23 des Behördengesetzes7) ist.

§ 15

Führungsstab 1. Funktion 1 Der Führungsstab ist dem Regierungsrat als beratendes Organ unterstellt.

§ 16

2. Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die bedürfnisorientierte Gliederung des Führungsstabes. 7) NG 161.1

§ 17

3. Aufgaben a) Normalfall 1 Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen. § 18 b) nach erfolgtem Aufgebot 1 Der Führungsstab ist zuständig für: 1. die Beratung des Regierungsrates; 2. die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe; 3. die Zusammenarbeit der zivilen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär. 2 Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.

§ 19

Koordinationsstelle 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Notorganisation.

§ 20

Aufgebot 1 Der Regierungsrat oder die Kantonspolizei sind zuständig, den Führungsstab aufzubieten. § 20a * Sanitätsdispositiv 1 Der Regierungsrat erlässt zur Sicherung des Koordinierten Sanitätsdienstes ein kantonales Sanitätsdispositiv. 2 In diesem Dispositiv sind insbesondere festzulegen: 1. Anzahl und Ort der zu erstellenden sanitätsdienstlichen Anlagen; 2. Art und Umfang von mobilen Einsatzelementen; 3. personelle Zusammensetzung der mobilen, kantonalen Sanitätshilfsstellen. 3 Vor dem Erlass dieses Dispositivs werden die Gemeinden, die Gesundheits- und Sozialdirektion und die zuständigen Bundesämter angehört. 4 Requisition

§ 21

Grundsatz 1 Nach erfolgter Feststellung des Notstandes ist jedermann verpflichtet, dem Kanton für die Bekämpfung des Notstandes bewegliche und unbewegliche Sachen zur Verfügung zu stellen und auch deren Unbrauchbarmachung zu dulden.

§ 22

Entschädigung8) 1 Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums eine angemessene Entschädigung. 2 Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regierungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar. 5 Schlussbestimmungen

§ 23

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der kantonalen Notstandsgesetzgebung erforderlichen Reglemente, insbesondere Reglemente betreffend die Notorganisation des Kantons beziehungsweise der Gemeinde.

§ 24

Änderung der Feuerschutzverordnung 1 Die Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über

§ 25 den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung)9) lautet neu: …

Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt auf den 1. April 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 8) vgl. Art. 80 Militärgesetz (SR 510.10) 9) NG 613.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.03.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 463, 1048 22.10.2003 01.01.2004 § 20a eingefügt A 2003, 1377; A 2004, 56 13.12.2017 01.07.2018 § 4 Abs. 3, 2. geändert A 2017, 2188; 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 § 4 Abs. 3, 3. geändert A 2017, 2188; 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 § 4 Abs. 3, 4. geändert A 2017, 2188; 2018, 584 23.10.2024 01.01.2026 § 12 Abs. 1a eingefügt 2025-052 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.03.1998 01.04.1998 Erstfassung A 1998, 463, 1048 § 4 Abs. 3, 2. 13.12.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2188; 2018, 584 § 4 Abs. 3, 3. 13.12.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2188; 2018, 584 § 4 Abs. 3, 4. 13.12.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2188; 2018, 584 § 12 Abs. 1a 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052 § 20a 22.10.2003 01.01.2004 eingefügt A 2003, 1377; A 2004, 56

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