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Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz

Obwalden · 643.111 · other

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Festlegung im Einzelfall 1 Die Departemente und Amtsstellen legen im Einzelfall die Gebühren innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens oder Gebührenansatzes fest. 2 Sie berücksichtigen dabei die konkreten Umstände. 3 Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede für ihren Aufwand die Gebühr fest und teilt diese der federführenden Verwaltungseinheit mit, welche die Gesamtgebühr festlegt.

Art. 2

Inkassogebühren, Verzugszins 1 Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.– erhoben. * 2 Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.– nicht übersteigt. 3 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.– zu bezahlen. * 1) GDB 643.1 2) GDB 133.21 OGS 2005, 39 643.111 4 Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Betreibungsgebühr bis Fr. 150.– erhöht werden. * 2. Allgemeine Gebühren

Art. 3

Schreibgebühren 1 Für die Ausfertigung von besonderen Schriftstücken, wie Konzessionsurkunden, Verträgen und Bescheinigungen sowie für die Errichtung von Abschriften oder Auszügen betragen die Schreibgebühren (Beträge in Fr.): a. für einzelne Seiten 20.– b. für einzelne Kopien 2.– c. für mehrere Kopien gilt der Drucksachentarif der Staatskanzlei 2 Für Originale, Durchschläge oder Kopien, welche die Amtsstelle im eigenen Interesse anfertigt, werden keine Schreibgebühren erhoben. 3. Besondere Gebühren

Art. 4

Staatskanzlei 1 Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte der Staatskanzlei werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.): a. * … b * Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille 30.– c. Rechtskraftbescheinigung 30.– 2 Die Staatskanzlei kann auf Gebühren für die Legalisation ganz oder teilweise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen. 3 Für den Verkauf von Drucksachen erlässt die Staatskanzlei auf der Grundlage der Herstellungskosten einen Drucksachentarif. Sie kann Drucksachen gratis abgeben, wenn diese dem Rechtsvollzug durch Behörden oder für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt sind. Beträge unter Fr. 10.– werden nicht in Rechnung gestellt.

Art. 5

Staatsarchiv 1 Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren (Beträge in Fr.): a. Führungen, nach Aufwand pro Stunde 100.– 643.111 b. Archivische Nachforschungen, pro Stunde 100.– c. Erstellen einer Kopie, je Seite 2.– d. Rückvergrösserung ab Mikrofilm, pro Kopie 2.– e. Reprorecht, pro Aufnahme 50.– 2 Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken erfolgt.

Art. 6

Weibelamtliche Zustellungen 1 Für weibelamtliche Zustellungen wird für jeden Gang eine Gebühr von Fr. 50.– erhoben, zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwendung von Privatfahrzeugen. 4. Parteientschädigung

Art. 7

Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden 1 Wird einer Partei eine Entschädigung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige, besonders aufwändige Erscheinen vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Gebührenordnung für die Rechtspflege3) vorgesehene Entschädigung. 2 Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei: a. wenn sie die Sache selbst vertritt; b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist.

Art. 8

Parteientschädigung 1 Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss Art. 23h der Verwaltungsverfahrensverordnung4) der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen. 3) GDB 134.15 4) GDB 133.21 643.111 2 Das Honorar entschädigt den Parteivertreter oder die Parteivertreterin für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde oder Amtsstelle, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für seinen bzw. ihren eigenen Bedarf. Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden. 3 Der Parteivertreter oder die Parteivertreterin hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Reiseauslagen sind entsprechend der Spesenregelung für die kantonale Verwaltung zu vergüten. 4 Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege5). 5. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Kostenbeteiligung bei landwirtschaftlichen Beratungen vom 1. Dezember 19986) werden aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 39 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2005 Geändert durch - Ausführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64), - AB zur Bürgerrechtsverordnung vom 19. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 69), - Nachtrag vom 22. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 26) 5) GDB 134.15 6) OGS 1999, 51 643.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.06.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 39 08.11.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2016, 64 08.11.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 3 eingefügt OGS 2016, 64 08.11.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 4 eingefügt OGS 2016, 64 19.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, a. aufgehoben OGS 2017, 69 22.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1, b geändert OGS 2024, 26 643.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.06.2005 01.07.2005 Erstfassung OGS 2005, 39 Art. 2 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 64 Art. 2 Abs. 3 08.11.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 64 Art. 2 Abs. 4 08.11.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 64 Art. 4 Abs. 1, a. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 69 Art. 4 Abs. 1, b 22.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 26

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